32003R2045

Verordnung (EG) Nr. 2045/2003 der Kommission vom 20. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1509/2003 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge

Amtsblatt Nr. L 303 vom 21/11/2003 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 2045/2003 der Kommission

vom 20. November 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1509/2003 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1509/2003(2) der Kommission wurde eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von 82500 Tonnen Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet.

(2) Angesichts der derzeitigen Marktlage sollten die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt angebotenen Mengen von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf 136000 Tonnen erhöht werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1509/2003 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 1509/2003 der Kommission vom 27. August 2003 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle".

2. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Angabe "82500 Tonnen" ersetzt durch die Angabe "136000 Tonnen".

3. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

4. Im Titel von Anhang II wird die Angabe "82500 Tonnen" ersetzt durch die Angabe "136000 Tonnen".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2) ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 8.

ANHANG

"ANHANG I

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