32003R2044

Verordnung (EG) Nr. 2044/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Verwaltung der zweiten Tranche der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004

Amtsblatt Nr. L 303 vom 21/11/2003 S. 0003 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 2044/2003 der Kommission

vom 20. November 2003

über die Verwaltung der zweiten Tranche der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 3 sowie die Artikel 13, 23 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 427/2003(3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1985/2003(4), setzte der Rat gegenüber der Volksrepublik China bestimmte jährliche mengenmäßige Kontingente fest, die in Anhang I der genannten Verordnung angegeben sind. Für die Verwaltung dieser Kontingente gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

(2) Im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 wurden die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates festgesetzten Kontingente durch die Verordnung (EG) Nr. 1985/2003 des Rates erhöht.

(3) Da die Europäische Gemeinschaft am 1. Mai 2004 erweitert wird, ist es angemessen die Aufteilung der Kontingente des Jahres 2004 in zwei Tranchen vorzunehmen, wobei die erste von Januar bis April 2004 für Einführer der gegenwärtigen Mitgliedstaaten und die zweite von Mai bis Dezember 2004 für Einführer aller Länder, die ab Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, vorgesehen ist.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1351/2003(5) regelt die Verwaltung der ersten Tranche der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004.

(5) Mit dieser Verordnung werden die Kontingente für Mengen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2004 aufgeteilt.

(6) Daraufhin erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 738/94(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 983/96(7), zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der oben genannten Kontingente vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung.

(7) Aufgrund besonderer Merkmale der chinesischen Wirtschaft, der saisonabhängigen Lieferung bestimmter Waren und der Transportfristen werden die Handelsgeschäfte für die kontingentierten Waren in der Regel vor Beginn des Kontingentszeitraums geschlossen. Daher sollte vermieden werden, dass die beabsichtigten Einfuhren über die mit den Kontingenten verbundenen Auflagen hinaus durch weitere Verwaltungsformalitäten für die Einführer erschwert werden. Zur Gewährleistung der Kontinuität des Handels sind folglich die Bestimmungen über die Verwaltung und die Aufteilung der zweiten Tranche der Kontingente für 2004 vor Mai 2004 festzulegen.

(8) Nach Prüfung der in der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehenen verschiedenen Verwaltungsmethoden empfiehlt es sich, die Methode, bei der die traditionellen Handelsströme berücksichtigt werden, heranzuziehen. Nach dieser Methode sind die mengenmäßigen Kontingente in zwei Teile aufzuteilen, von denen der eine den traditionellen Einführern und der andere den übrigen Antragsstellern vorbehalten ist.

(9) Nach den bisherigen Erfahrungen scheint diese Methode am geeignetsten, die Kontinuität der Handelsgeschäfte für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft zu gewährleisten und Störungen der Handelsströme zu vermeiden.

(10) Der Bezugszeitraum, der zur Aufteilung des den traditionellen Einführern in der Gemeinschaft vorbehaltenen Anteils in der bisherigen Verordnung über die Verwaltung der fraglichen Kontingente festgelegt wurde, kann nicht durch einen aktuelleren Bezugszeitraum ersetzt werden. In den Jahren 2000 und 2001 gab es gewisse Verzerrungen vor allem aufgrund des Anstiegs der Anträge eines Mitgliedstaates um mehr als das Doppelte, was zu einer drastischen Senkung der einzelnen Zuteilungen für alle nicht traditionellen Einführer in sämtlichen Mitgliedstaaten führte. 2002 war eine erhebliche Zunahme der Anträge von nicht traditionellen Einführern von Unternehmen des Vereinigten Königreichs an andere Mitgliedstaaten zu verzeichnen, was darauf schließen lässt, dass versucht wurde, die Prüfung der Vorschrift über die verbundenen Personen zu umgehen. Ferner wurden zu einer Reihe von Inhabern von Genehmigungen für die Jahre 2002 und 2003, von denen angenommen wird, dass sie die Vorschriften über die verbundenen Personen verletzt haben, Untersuchungen eingeleitet. Folglich sind die Jahre 1998 und 1999 die letzten Jahre, die für eine normale Entwicklung der Handelsströme bei den fraglichen Waren bei Einfuhr durch Einführer in der Gemeinschaft repräsentativ sind. Die traditionellen Einführer in der Gemeinschaft müssen deshalb nachweisen, dass sie 1998 oder 1999 Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt haben, die Gegenstand der fraglichen Kontingente sind. Die Jahre 2001 und 2002 sind die letzten Jahre, die für eine normale Entwicklung der Handelsströme bei den fraglichen Waren bei Einfuhr durch Einführer in den Beitrittsstaaten repräsentativ sind. Da für eine große Mehrheit der Einführer in den Beitrittsstaaten keine Einfuhrbeschränkungen gegolten haben und sie daher 1998 und 1999 rechtlich nicht verpflichtet waren, Einfuhrunterlagen aufzubewahren, würde die Forderung, Nachweise für 1998 oder 1999 zur Verfügung zu stellen, eine unverhältnismäßige Belastung für sie darstellen. Die traditionellen Einführer in den Beitrittsstaaten müssen deshalb nachweisen, dass sie 2001 oder 2002 Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt haben, die Gegenstand der fraglichen Kontingente sind.

(11) Für die Aufteilung des den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Anteils an den Kontingenten hat sich nach der bisherigen Erfahrung die Methode nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/94, die auf der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs basiert, nicht als vollauf geeignet erwiesen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 520/94 ist folglich eine alternative Methode festzulegen; zu diesem Zweck erscheint es angemessen, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eine gleichzeitige Prüfung der tatsächlich eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträge zur anteilsmäßigen Aufteilung nach der beantragten Menge vorzusehen.

(12) Die Kommission ist der Auffassung, dass Beteiligte, die einen Antrag als nicht traditioneller Einführer stellen und als "verbundene Person" im Sinne des Artikels 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003(9), anzusehen sind, für jede Position des Kontingents, der den nicht traditionellen Einführern vorbehalten ist, jeweils nur einen einzigen Genehmigungsantrag stellen dürfen. Um spekulative Anträge auszuschließen, sollte die Menge, die ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann, im Voraus begrenzt werden.

(13) Es ist angemessen, den Teil des Kontingents, der den traditionellen Einführern vorbehalten ist auf 75 % und den Teil, der den nicht traditionellen Einführern vorbehalten ist, auf 25 % festzusetzen.

(14) Ferner scheint es angebracht, die von nicht traditionellen Einführern nicht ausgeschöpften Mengen auf die traditionellen Einführer zu übertragen, um zu gewährleisten, dass diese Mengen in dem Jahr, in dem sie zugeteilt wurden, noch aufgeteilt werden können.

(15) Im Hinblick auf die Teilnahme an der Aufteilung der Kontingente muss eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen durch die traditionellen Einführer und die nicht traditionellen Einführer festgesetzt werden.

(16) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitglied- und Beitrittsstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit. Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einführer sind in der für das betreffende Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken.

(17) Um traditionellen Einführern in der Gemeinschaft die Möglichkeit zu geben, ihre garantierten Mengen gemäß ihrer bisherigen Geschäftspraxis vollständig bereits früh im Kontingentsjahr einzuführen, und um außerdem die Wettbewerbsfähigkeit mit Einführern in den Beitrittsstaaten, die vor dem 1. Mai 2004 nicht den Genehmigungsanforderungen unterliegen, zu gewährleisten, sind Genehmigungen, deren Ausstellung in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden in den Mitgliedsaaten fällt, baldmöglichst nach Annahme der Mengenkriterien durch die Kommission auszustellen. Sie gelten ab dem Tag der Ausstellung bis 31. Dezember 2004.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses zur Verwaltung der Kontingente -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Verwaltung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1985/2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 aufgeführten mengenmäßigen Kontingente für die Kontingente für Mengen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2004.

Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 gilt vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1) Die Aufteilung der mengenmäßigen Kontingente nach Artikel 1 erfolgt unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

(2) Die Teile der mengenmäßigen Kontingente, die den traditionellen und nicht traditionellen Einführern in Bezug auf die zweite Tranche 2004 jeweils vorbehalten sind, gehen aus Anhang I dieser Verordnung hervor.

(3) a) Der den nicht traditionellen Einführern vorbehaltene Teil wird nach der beantragten Menge anteilmäßig aufgeteilt. Die Menge, die jeder Antragsteller beantragen kann, darf die Menge in Anhang II nicht übersteigen.

b) Wirtschaftsbeteiligte, die als verbundene Personen im Sinne des Artikels 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten, dürfen nur eine einzige Einfuhrgenehmigung für den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teil des Kontingents für die in dem entsprechenden Antrag genannten Waren beantragen. Neben der Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 738/94, geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 983/96, enthält der Genehmigungsantrag für den den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teil des Kontingents eine Erklärung, dass der Antragsteller mit keinem der anderen Wirtschaftsbeteiligten, die einen Antrag für die betreffenden Positionen dieses Kontingentsteils stellen, verbunden ist.

c) Die den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen, jedoch nicht zugeteilten Kontingentsteile werden auf die den traditionellen Einführern vorbehaltenen Mengen übertragen.

Artikel 3

Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind zwischen dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und dem 31. Dezember 2003, 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den in Anhang III dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden einzureichen.

Artikel 4

(1) Für die Teilnahme an der Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Kontingents gelten als traditionelle Einführer diejenigen Wirtschaftsbeteiligten,

- die vor dem 1. Mai 2004 in der Gemeinschaft ansässig waren und nachweisen können, dass sie im Kalenderjahr 1998 oder 1999 Einfuhren in die Gemeinschaft getätigt haben;

- die vor dem 1. Mai 2004 in einem der Beitrittsstaaten ansässig waren und nachweisen können, dass sie im Kalenderjahr 2001 oder 2002 Einfuhren in die Beitrittsstaaten getätigt haben.

(2) Den Nachweisen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muss zu entnehmen sein, dass die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Gegenstand der vom Einfuhrantrag betroffenen mengenmäßigen Kontingente sind, je nach Angabe des Einführers im Kalenderjahr 1998 oder 1999 durch einen in der Gemeinschaft ansässigen traditionellen Einführer bzw. im Kalenderjahr 2001 oder 2002 durch einen in den Beitrittsstaaten ansässigen traditionellen Einführer in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3) Anstelle der Nachweise gemäß Artikel 7 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 520/94 kann der Antragsteller seinem Genehmigungsantrag einen von den zuständigen nationalen Behörden anhand der vorliegenden Zollangaben ausgestellten Nachweis über die Einfuhren der betreffenden Waren beifügen, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Wirtschaftsbeteiligten, dessen Geschäfte er übernommen hat, im Kalenderjahr 1998 oder 1999 (Mitgliedstaaten der Gemeinschaft) bzw. im Kalenderjahr 2001 oder 2002 (Beitrittsstaaten) getätigt wurden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und Beitrittsstaaten teilen der Kommission bis spätestens 23. Januar 2004, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit), die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie im Fall der Anträge der traditionellen Einführer das Volumen der von diesen Einführern im Bezugszeitraum nach Artikel 4 Absatz 1 getätigten Einfuhren mit.

Artikel 6

Die Kommission setzt spätestens am 10. Februar 2004 die Mengenkriterien fest, nach denen die zuständigen nationalen Behörden den Anträgen der Einführer stattgeben.

Artikel 7

Einfuhrgenehmigungen, deren Ausstellung in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden in den Beitrittsstaaten fällt, gelten ab 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004. Einfuhrgenehmigungen, deren Ausstellung in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden in den Mitgliedsaaten fällt, sind baldmöglichst nach Annahme der Mengenkriterien durch die Kommission auszustellen. Sie gelten ab dem Tag der Ausstellung bis 31. Dezember 2004.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.

(4) ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 43.

(5) ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 8.

(6) ABl. L 87 vom 31.3.1994, S. 47.

(7) ABl. L 131 vom 1.6.1996, S. 47.

(8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(9) ABl. L 134 vom 29.5.2003, S. 1.

ANHANG I

Aufteilung der Kontingente für 2004 - zweite Tranche

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Hoechstmenge, die ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten

1. BELGIQUE/BELGÏE

Service Public Fédéral Economie, P.M.E., Classes Moyennes & Energie Administration du Potentiel économique

Politiques d'accès aux marchés, Service Licences

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand & Energie Bestuur Economisch Potentieel

Markttoegangsbeleid, Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60, Rue Général-Leman 60 B - 1040 Brussel/Bruxelles Tel. (32-2) 206 58 16 Fax (32-2) 230 83 22/231 14 84

2. DANMARK

Erhvervs -og Boligstyrelsen Vejlsøvej 29 DK - 8600 Silkeborg Tel. (45) 35 46 64 30 Fax (45) 35 46 64 01

3. DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Strasse 29-35 D - 65760 Eschborn Tel. (49) 619 69 08-0 Fax (49) 619 69 42 26/(49) 6196 908-800

4. ΕΛΛΑΔΑ

Ministry of Economy & Finance General Directorate of Policy Planning & Implementation

Directorate of International Economic Issues

1, Kornarou Street G - Athens 105-63 Tel. (30-210) 328 60 31/328 60 32 Fax (30-210) 328 60 94/328 60 59

5. ESPAÑA

Ministerio de Economía y Hacienda Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Tel. (34) 913 49 38 94/913 49 37 78 Fax (34) 913 49 38 32/913 49 37 40

6. FRANCE

Service des titres du commerce extérieur 8, rue de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09 Tel. (33-1) 55 07 46 69/95 Fax (33-1) 55 07 48 32/34/35

7. IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment Licencing Unit, Block C Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2 Ireland Tel. (353-1) 631 25 41 Fax (353-1) 631 25 62

8. ITALIA

Ministero Attività Produttive Direzione Generale Politica Commerciale

Div. VII

Viale Boston 25 I - 00144 Roma Tel. 39 06 599 32 489 Fax: 39 06 592 55 56

9. LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L - 2011 Luxembourg Tel. (352) 22 61 62 Fax (352) 46 61 38

10. NEDERLAND

Belastingdienst/Douane Engelse Kamp 2 Postbus 30003 NL 9700 R Groningen, Tel. (31-50) 523 91 11 Fax (31-50) 523 22 10

11. ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaftliche und Arbeit

Aussenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2 Stubenring 1 A - 1011 Wien Tel. (43) 1 711 00 0 Fax (43) 1 711 00 83 86

12. PORTUGAL

Ministério das Finanças Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo, Edificio da Alfândega de Lisboa Largo do Terreiro do Trigo P - 1100 Lisboa Tel. (351-21) 881 42 63 Fax (351-21) 881 42 61

13. SUOMI/FINLAND

Tullihallitus/Tullstyrelsen Erottajankatu/Skillnadsgatan 2 FIN - 00101 Helsinki/Helsingfors Tel. (358-9) 61 41 Fax (358-9) 614 28 52

14. SVERIGE

Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Tel. (46-8) 690 48 00 Fax (46-8) 30 67 59

15. UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House

West Precinct

Billingham TS23 2NF United Kingdom Tel. (44-1642) 36 43 33/36 43 34 Fax (44-1642) 53 35 57

Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden in den Beitrittsstaaten

1. KYPROS

Ministry of Commerce, Industry and Tourism Trade Department 6 Andrea Araouzou Str. 1421 Nicosia Tel. ++357 2 86 71 00 Fax ++357 2 37 51 20

2. TSEKKI

Ministerstvo prumyslu a obchodu

Licencní správa

Na Frantisku 32 110 15 Praha 1 Tel. (420) 224 06 22 06 Fax (420) 224 21 21 33

3. VIRO

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium Harju 11 15072 Tallinn Estonia Tel. (372) 625 64 00 Fax (372) 631 36 60

4. UNKARI

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium Engedélyezési és Közigazgatási Hivatala

1024 Budapest Margit krt. 85. Postafiók: 1537

Budapest Pf. 345. Tel. 0036(1) 336 73 00 Fax 0036(1) 336 73 02

5. LATVIA

Ekonomikas Ministrija Brivibas iela 55 LV - 1519 Riga Tel. 00 371 701 30 06 Fax 00 371 728 08 82

6. LIETTUA

Lietuvos Respublikos ûkio Ministerija Gedimino Ave 38/2 LT - 2600 Vilnius Tel. 00 370 52 62 50 30/00 370 52 62 87 50 Fax 00 370 52 62 39 74

7. MALTA

Ministry for Economic Services Commerce Division

Lascaris Valletta CMR02 Tel. 00 356 21 24 32 86 Fax 00 356 21 23 19 19

8. PUOLA

Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki Spolecznej Pl.Trzech Krzyzy 3/5 00-950 Warszawa Tel. 0048/22/693 55 53 Fax 0048/22/693 40 21

9. SLOVAKIA

Ministerstvo Hospodárstva SR Odbor výkonu obchodno-politických opatrení Mierová 19 827 15 Bratislava Tel. 00 421 2 434 23 913/00 421 2 485 42 160 Fax 00 421 2 434 23 919

10. SLOVENIA

Ministrstvo za gospodarstvo Podrocje ekonomskih odnosov s tujino

Kotnikova 5 1000 Ljubljana Tel. +386(0)1/478 36 00 Fax +386(0)1/478 36 11