Verordnung (EG) Nr. 1978/2003 der Kommission vom 11. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1510/2003 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge
Amtsblatt Nr. L 294 vom 12/11/2003 S. 0003 - 0004
Verordnung (EG) Nr. 1978/2003 der Kommission vom 11. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1510/2003 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1510/2003 der Kommission(2) wurde eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von 730000 Tonnen Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet. (2) Angesichts der derzeitigen Marktlage sollten die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt angebotenen Mengen von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf 1200000 Tonnen erhöht werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1510/2003 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 1510/2003 der Kommission vom 27. August 2003 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle". 2. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Angabe "730000 Tonnen" ersetzt durch die Angabe "1200000 Tonnen". 3. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. 4. Im Titel von Anhang II wird die Angabe "730000 Tonnen" ersetzt durch die Angabe "1200000 Tonnen". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. November 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1.). (2) ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 11. ANHANG "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"