32003R1960

Verordnung (EG) Nr. 1960/2003 der Kommission vom 6. November 2003 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 13. Teilausschreibung

Amtsblatt Nr. L 289 vom 07/11/2003 S. 0017 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 1960/2003 der Kommission

vom 6. November 2003

zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 13. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 der Kommission vom 18. Juli 2003 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04(3) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 ist gegebenenfalls ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3) Nach Prüfung der Angebote sind für die 13. Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten Bestimmungen festzulegen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 13. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Erstattung bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern von höchstens 52,614 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. November 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

(3) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 7.