32003R1948

Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 der Kommission vom 4. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 im Hinblick auf die Lizenzen und die Erstattungen für die Ausfuhr von Käse nach Kroatien und Russland sowie zur Abweichung von dieser Verordnung

Amtsblatt Nr. L 287 vom 05/11/2003 S. 0013 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 der Kommission

vom 4. November 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 im Hinblick auf die Lizenzen und die Erstattungen für die Ausfuhr von Käse nach Kroatien und Russland sowie zur Abweichung von dieser Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Hinblick auf die Verabschiedung von nach Bestimmungszonen differenzierten Sondervorschriften werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/2003(4), bei Käseausfuhren die Ausfuhrlizenzen nur für eine einzige Bestimmungszone ausgestellt und sind nur für die Länder dieser Zone gültig.

(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 gehört Kroatien zu den Bestimmungsländern der Zone I. Um den Handelsverkehr mit Käse nach diesem Land zu stabilisieren, sind in der Verordnung (EG) Nr. 951/2003 der Kommission(5) spezifische Maßnahmen vorgesehen, darunter insbesondere die Begrenzung der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen. Damit sich die Entwicklung dieses Marktes besser verfolgen lässt, ist für Kroatien eine gesonderte Bestimmungszone zu schaffen, so dass spezifische Maßnahmen für diese Bestimmung getroffen werden können. Um den Auswirkungen dieser Maßnahmen nicht vorzugreifen, ist darüber hinaus die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen, die mit Bestimmung Kroatien ausgestellt werden, zu begrenzen.

(3) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 gehört Russland zu den Bestimmungsländern der Zone VI. Angesichts der Entwicklung der Ausfuhren und der Lizenzanträge für Ausfuhren von Käse nach Russland ist für dieses Land eine gesonderte Bestimmungszone zu schaffen, so dass spezifische Maßnahmen für diese Bestimmung getroffen werden können.

(4) Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 entsprechend zu ändern und von ihr abzuweichen sowie die Verordnung (EG) Nr. 951/2003 aufzuheben.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 erhält folgende Fassung:

"(3) Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Zonen festgelegt:

a) Zone I: Bestimmungscodes 070, 091 und 093 bis einschließlich 096,

b) Zone II: Bestimmungscode 092,

c) Zone III: Bestimmungscode 400,

d) Zone IV: Bestimmungscode 075,

e) Zone VI: alle anderen Bestimmungscodes."

Artikel 2

Abweichend von Artikel 6 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 läuft die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2003 erteilt werden, für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit der Bestimmung Kroatien am 31. Dezember 2003 ab.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2003 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 2 und 3 gelten ab 1. Dezember 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121.

(3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(4) ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 3.

(5) ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 82.