Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 der Kommission vom 3. November 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen
Amtsblatt Nr. L 286 vom 04/11/2003 S. 0005 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 der Kommission vom 3. November 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 48, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der in den letzten Jahren gewonnenen Erfahrungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 20/98 der Kommission vom 7. Januar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 983/2000(4), geändert werden. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte diese Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 20/98 ist daher aufzuheben. (3) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann neuen Erzeugergruppierungen eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren eingeräumt werden, um die Bestimmungen des Artikels 11 derselben Verordnung zu erfuellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission(5) enthält die Bedingungen für die vorläufige Anerkennung der Erzeugergruppierungen. (4) Zur Förderung der Schaffung von Erzeugerorganisationen sieht Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auch vor, dass der Mitgliedstaat den vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen in den ersten fünf Jahren nach ihrer vorläufigen Anerkennung zwei Arten von Beihilfen gewähren kann, nämlich Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit einerseits und Beihilfen zur Deckung eines Teils der für die Anerkennung erforderlichen Investitionen andererseits, die zu diesem Zweck in ihrem Anerkennungsplan aufgeführt sind. (5) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten, ist diese Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe zu gewähren. Aufgrund der Haushaltszwänge ist ein Hoechstbetrag für diese Pauschalbeihilfe vorzusehen. Um den unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen der verschieden großen Erzeugergruppierungen Rechnung zu tragen, ist dieser Hoechstbetrag nach Maßgabe der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugergruppierung degressiv zu staffeln. (6) Um eine Gleichbehandlung der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 derselben Verordnung zu gewährleisten, sollte die Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission(7), und gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für die Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000(9), zu dem angemessenen Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe(10) hinzugerechnet werden. (7) Die vermarktete Erzeugung kann durch Naturkatastrophen in bestimmten Jahren einen sehr starken Rückgang erfahren. Um zu vermeiden, dass in diesem Fall die Tätigkeit einer Erzeugergruppierung durch eine übermäßige Reduzierung der Gemeinschaftsbeihilfe beeinträchtigt wird, muss der bei der Berechnung des Beihilfebetrags berücksichtigte Erzeugungsrückgang begrenzt werden. Diese Begrenzung ist mit Bezug auf die von der Erzeugergruppierung oder ihren Mitgliedern erzielten durchschnittlichen Erträge in den drei Jahren vor dem Jahr der Naturkatastrophe zu bestimmen und auf einer Höhe festzusetzen, die den normalen Produktionsschwankungen aufgrund der Witterungsbedingungen Rechnung trägt (8) Um die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen zu gewährleisten, muss der Mitgliedstaat überprüfen, ob die Beihilfegewährung ausreichend gerechtfertigt ist, wobei er eine etwaige frühere Kontrolle der Startbeihilfe für Erzeugergruppierungen sowie die etwaigen Bewegungen der Erzeuger zwischen Erzeugergruppierungen und/oder -organisationen berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten müssen auch verhindern, dass die Maßnahmen, für die im Rahmen dieser Verordnung eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährt wird, Gegenstand einer gemeinschaftlichen oder nationalen Doppelfinanzierung sind. (9) Im Falle eines Zusammenschlusses können die Beihilfen weiterhin an die sich daraus ergebenden Vereinigungen der Erzeugergruppierungen gewährt werden, um die finanziellen Bedürfnisse der neuen Erzeugergruppierungen zu berücksichtigen und die korrekte Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten. (10) Die Beihilfegewährung gemäß dieser Verordnung ist einzustellen, wenn der Mitgliedstaat die Erzeugerorganisation anerkennt. Um dem mehrjährigen Charakter der Investitionsfinanzierung Rechnung zu tragen, können die Investitionen, für die im Rahmen dieser Verordnung eine Investitionsbeihilfe gewährt wird, jedoch in den Rahmen der Operationellen Programme gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgenommen werden. (11) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gilt für Portugal eine Sonderregelung. Es sind Bestimmungen zur Einhaltung dieser Sonderregelung vorzusehen. Die Regeln für die Festlegung des Wertes der vermarkteten Erzeugung im Fall von Naturkatastrophen gilt auch für Portugal. (12) Angesichts des hohen Grades der den Erzeugergruppierungen übertragenen Verantwortung und Initiative sollten strenge Kontrollverfahren zusammen mit abschreckenden Sanktionen bei Verstößen festgelegt werden. Im Interesse der Vereinfachung und Rationalität sollten diese Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 angewandt werden. (13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gewährten Beihilfen an vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: "Vermarktete Erzeugung": bei der Erzeugniskategorie, für die die vorläufige Anerkennung ausgesprochen wird, die Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugergruppierung, i) die an die betreffende Erzeugergruppierung geliefert und tatsächlich über diese in frischem oder verarbeitetem Zustand abgesetzt wird; ii) die mit Zustimmung der Erzeugergruppierung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 abgesetzt wird; Die Erzeugung umfasst den Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die die Erzeugergruppierungen für denselben Jahres- oder Halbjahreszeitraum wie in Artikel 3 genannt erhalten. Die vermarktete Erzeugung umfasst nicht die Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die betreffende Erzeugergruppierung vermarktet wird. (2) "Wert der vermarkteten Erzeugung": Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe ab Erzeugergruppierung und gegebenenfalls als nicht verarbeitetes verpacktes oder hergerichtetes Erzeugnis. (3) Im Fall einer von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgestellten Naturkatastrophe beträgt die zugrunde gelegte vermarktete Erzeugung mindestens 70 % eines theoretischen Durchschnittswerts entsprechend der Anbaufläche der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung, die dem betreffenden Erzeugnis im Jahr der Naturkatastrophe gewidmet war, multipliziert mit Durchschnittsertrag und Durchschnittspreis für dieses Erzeugnis - erzielt von der Erzeugergruppierung bzw. ihren Mitgliedern oder - auf Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in derselben Erzeugungsregion in den letzten drei Jahren vor dem Jahr der Naturkatastrophe erzielt. Artikel 3 Finanzierung von Anerkennungsplänen (1) Die Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird in Form einer Pauschalbeihilfe zu den Kosten gewährt, die durch die Gründung und Verwaltungstätigkeit einer Erzeugergruppierung entstehen. (2) Der Betrag der Beihilfe nach Absatz 1 wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer jährlich vermarkteten Erzeugung festgesetzt und a) beläuft sich für das erste Jahr auf 5 %, für das zweite Jahr auf 5 %, für das dritte Jahr auf 4 %, für das vierte Jahr auf 3 % und für das fünfte Jahr auf 2 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung bis zu einem Hoechstbetrag von 1000000 EUR dieser Erzeugung und b) beläuft sich für das erste Jahr auf 2,5 %, für das zweite Jahr auf 2,5 %, für das dritte Jahr auf 2,0 %, für das vierte Jahr auf 1,5 % und für das fünfte Jahr auf 1,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, der 1000000 EUR dieser Erzeugung übersteigt; c) darf je Erzeugergruppierung einen Hoechstbetrag von - 100000 EUR im ersten Jahr, - 100000 EUR im zweiten Jahr, - 80000 EUR im dritten Jahr, - 60000 EUR im vierten Jahr, - 50000 EUR im fünften Jahr nicht überschreiten und d) wird ausgezahlt in - Jahres- oder Halbjahrestranchen zu Ende eines jeden der jährlichen oder halbjährlichen Durchführungszeiträume des Anerkennungsplans oder - in Tranchen, die einen Teil des Jahreszeitraums abdecken, falls die Anerkennung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vor Ablauf des Jahreszeitraums erfolgt. Für die Berechnung des Betrags der Tranchen gemäß Buchstabe d) legen die Mitgliedstaaten, wenn dies aus Kontrollgründen gerechtfertigt ist, als vermarktete Erzeugung die Erzeugung eines Zeitraums zugrunde, der von dem Zeitraum abweicht, für den die Tranche gezahlt wird. Die zeitliche Verschiebung dieses abweichenden Zeitraums muss weniger als die Länge des jeweiligen Zeitraums ausmachen. Artikel 4 Sonderdarlehen (1) Die Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird direkt oder über Kreditinstitute in Form von Darlehen mit Sonderkonditionen gewährt, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen und Aktionen zu decken, die im Anerkennungsplan nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 aufgeführt sind. Ausgeschlossen sind Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugergruppierung zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. (2) Investitionen, die mittelbar oder unmittelbar anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugergruppierung zugute kommen, werden entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, auf die sich die vorläufige Anerkennung der Erzeugergruppierung erstreckt. Artikel 5 Beantragung der Beihilfe (1) Die Erzeugergruppierungen reichen für die Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jeden der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) genannten jährlichen Durchführungszeiträume einen einzigen Beihilfeantrag ein. (2) Jedem Beihilfeantrag muss die schriftliche Erklärung der Erzeugergruppierung beigefügt sein, dass sie a) die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 sowie der vorliegenden Verordnung einhält; b) weder unmittelbar noch mittelbar eine Doppelförderung gemeinschaftlicher oder nationaler Art für die Maßnahmen und/oder Aktionen bezieht, beziehen wird oder bezogen hat, für die eine Gemeinschaftsfinanzierung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gewährt wird. (3) Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfen innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Beihilfeantrags aus. Artikel 6 Beihilfefähigkeit Die Mitgliedstaaten prüfen unter Berücksichtigung der Bedingungen und des Zeitpunktes einer eventuellen vorherigen Gewährung einer staatlichen Beihilfe an Erzeugergruppierungen oder -organisationen, aus denen die Mitglieder der betreffenden Erzeugergruppierungen oder -organisationen hervorgegangen sind, sowie der etwaigen Bewegungen der Mitglieder zwischen den Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen die Beihilfefähigkeit der Erzeugergruppierungen gemäß der vorliegenden Verordnung, um festzustellen, ob die Gewährung einer Beihilfe gerechtfertigt ist. Artikel 7 Gemeinschaftsbeihilfe Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 sind beihilfefähig im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie. Artikel 8 Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 3 beläuft sich höchstens auf - 75 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates(11) und - 50 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen. (2) Die in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 4 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 4 genannten Investitionen: - 50 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und - 30 % in den übrigen Regionen. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 4 genannten Investitionen finanziell zu beteiligen. Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 4 genannten Investitionen muss sich mindestens belaufen auf - 25 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und - 45 % in den übrigen Regionen. Artikel 9 Zusammenschlüsse (1) Die Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 können bezogen oder weiter bezogen werden von Erzeugergruppierungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 vorläufig anerkannt sind und die entstanden sind durch den Zusammenschluss einer gemäß derselben Verordnung vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung und einer oder mehrerer a) der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen und/oder b) der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisationen. (2) Zur Berechnung der Beihilfe gemäß Absatz 1 tritt die durch den Zusammenschluss entstandene Erzeugerorganisation an die Stelle ihrer Bestandteile. Artikel 10 Folgen der Anerkennung (1) Sobald die Anerkennung ausgesprochen wird, wird die Gewährung der Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 eingestellt. (2) Wird ein operationelles Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vorgelegt, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass es zu keiner Doppelfinanzierung von im Rahmen des Anerkennungsplans finanzierten Maßnahmen kommt. (3) Die Investitionen, für die die Beihilfe zu den Investitionskosten gemäß Artikel 4 gewährt wird, können in die operationellen Programme aufgenommen werden, soweit sie ihrer Art nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 genügen. Artikel 11 Sonderbestimmungen für Portugal Weisen die portugiesischen Behörden nach, dass die an eine Erzeugergruppierung in Portugal gemäß dieser Verordnung zu zahlende Beihilfe für ein bestimmtes Jahr niedriger ist als die Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, so werden die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Beihilfebeträge so angehoben, dass vorgenannter Artikel 14 eingehalten wird. Im Fall einer von den portugiesischen Behörden festgestellten Naturkatastrophe gilt Artikel 2 Absatz 3 für die Berechnung der vermarkteten Erzeugung, die im Rahmen von Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu berücksichtigen ist. Artikel 12 Kontrollen Unbeschadet der Kontrollen im Rahmen von Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen der Erzeugergruppierungen durch, um zu überprüfen, dass die Gewährungsbedingungen für die Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 eingehalten werden. Artikel 13 Wiedereinziehung der Beihilfe und Sanktionen Wiedereinziehungen der Beihilfe und Sanktionen werden gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 angewendet, wenn sich bei einer gemäß Artikel 12 durchgeführten Kontrolle erweist, dass a) der Wert der vermarkteten Erzeugung geringer ist als der für die Berechnung der Beihilfe gemäß Artikel 3 zugrunde gelegte Betrag oder b) eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen auf eine Weise verwendet wurde, die den einschlägigen Rechtsvorschriften oder dem genehmigten Anerkennungsplan nicht entspricht. Artikel 14 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 20/98 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. November 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64. (3) ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 40. (4) ABl. L 113 vom 12.5.2000, S. 36. (5) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 18. (6) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (7) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9. (8) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. (9) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9. (10) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. (11) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.