32003R1890

Verordnung (EG) Nr. 1890/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Malta und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Malta

Amtsblatt Nr. L 278 vom 29/10/2003 S. 0001 - 0030


Verordnung (EG) Nr. 1890/2003 des Rates

vom 27. Oktober 2003

zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Malta und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Malta

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (nachstehend "Assoziationsabkommen" genannt), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 492/71(1) genehmigt wurde, enthält Zollzugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Malta.

(2) Es wurde ein Handelsabkommen abgeschlossen, mit dem das Assoziationsabkommen geändert wird. Das Handelsabkommen zielt auf eine Verbesserung der Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts Maltas zur Europäischen Union ab und soll spätestens am 1. November 2003 in Kraft treten. Auf Gemeinschaftsseite legt das Abkommen Zugeständnisse in Form einer vollständigen Liberalisierung des Handels für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und zollfreie Kontingente für andere Erzeugnisse fest. Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente gelten weiterhin die im Assoziationsabkommen festgelegten Bestimmungen.

(3) Aufgrund des für die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Assoziationsabkommens erforderlichen Zeitraums wird der entsprechende Beschluss nicht am 1. November 2003 in Kraft treten können. Daher ist die autonome Anwendung der Zollzugeständnisse gegenüber Malta vom 1. November 2003 an vorzusehen.

(4) Auf die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sollten keine Zölle erhoben und für andere Erzeugnisse sollten zollfreie Kontingente eröffnet werden.

(5) Für bestimmte nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sollten keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden(2), gewährt werden.

(6) Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die unter das Assoziationsabkommen fallen, in der vorliegenden Verordnung jedoch nicht aufgeführt sind bzw. deren durch die vorliegende Verordnung eröffneten Kontingente erschöpft sind, sollten weiterhin die im Assoziationsabkommen festgelegten Handelsbestimmungen gelten.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 3010/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta(3) sollte weiterhin für bestimmte unter jene Verordnung fallende, in der vorliegenden Verordnung jedoch nicht aufgeführte Waren sowie für bestimmte andere Waren, die unter die genannte Verordnung fallen, für die jedoch die durch die vorliegende Verordnung eröffneten Zollkontingente erschöpft sind, gelten.

(8) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) ist ein System zur Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen. Die durch die vorliegende Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von den Behörden der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß diesem System verwaltet werden.

(9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. November 2003 werden Einfuhren der in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Malta von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit.

Artikel 2

(1) Einfuhren der in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Malta werden bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit.

(2) Für das Jahr 2003 wird der Umfang der in Anhang II aufgeführten Kontingente entsprechend der Zahl der in diesem Jahr bereits verstrichenen Monate anteilig gekürzt.

Artikel 3

Für in Anhang III aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden Malta keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt.

Artikel 4

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I und Anhang II fallen bzw. deren in Anhang II genannten Kontingente erschöpft sind, gelten die Bestimmungen des Assoziationsabkommens.

Artikel 5

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3010/95 gilt weiterhin für die Zollzugeständnisse für folgende nicht unter Anhang I und Anhang II fallende Erzeugnisse.

a) andere Zuckerwaren mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr der Unterposition ex 1704 90 99,

b) andere Lebensmittelzubereitungen ohne Kakaogehalt der Unterpositionen ex 1901 90 91 und ex 1901 90 99.

(2) Wenn die unter Anhang II fallenden Zollkontingente erschöpft sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 3010/95 weiterhin für die Zollzugeständnisse für folgende Erzeugnisse:

a) Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 (Unterposition 1901 20 00 ),

b) Knäckebrot der Unterposition 1905 10 00,

c) Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, mit einem Gehalt an Zuckern und Fett, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger der Unterposition 1905 90 30.

Artikel 6

Sollte Malta die vereinbarten gegenseitigen Präferenzen nicht anwenden, so kann die Kommission die in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren aussetzen.

Artikel 7

Die in Anhang II genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93(6) genannten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) ABl. L 61 vom 14.3.1971, S. 1.

(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12).

(3) ABl. L 314 vom 28.12.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 779/98 (ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 1).

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

ANHANG I

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, deren Einfuhr in die Gemeinschaft von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Zollfreie Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Malta in die Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die keine Ausfuhrerstattungen gemäß de Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>