32003R1807

Verordnung (EG) Nr. 1807/2003 der Kommission vom 14. Oktober 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Portugals

Amtsblatt Nr. L 265 vom 16/10/2003 S. 0008 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 1807/2003 der Kommission

vom 14. Oktober 2003

zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2003(4), sind für das Jahr 2003 Quoten für Kabeljau vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge von Kabeljau in den ICES-Gebieten I, IIb durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2003 zugeteilte Quote erreicht. Portugal hat die Befischung dieses Bestands ab dem 7. Oktober 2003 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Fänge von Kabeljau in den ICES-Gebieten I, IIb durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, gilt die Portugal für 2003 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Kabeljau in den ICES-Gebieten I, IIb durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 7. Oktober 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2003

Für die Kommission

Jörgen Holmquist

Generaldirektor für Fischerei

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12.

(4) ABl. L 252 vom 4.10.2003, S. 1.