32003R1786

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

Amtsblatt Nr. L 270 vom 21/10/2003 S. 0114 - 0120


Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates

vom 29. September 2003

über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 603/95 vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter(4) wurde eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse errichtet, in deren Rahmen zwei Pauschalbeihilfen - eine für künstlich getrocknetes Futter und eine für sonnengetrocknetes Futter - gewährt werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 wurde mehrmals in wesentlichen Punkten geändert. Angesichts weiterer Änderungen sollte sie aufgehoben und im Interesse der Rechtsklarheit ersetzt werden.

(3) Die Futtererzeugung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 603/95 eingeführten Regelung erfolgt größtenteils unter Einsatz fossiler Brennstoffe für die künstliche Trocknung und in einigen Mitgliedstaaten unter Einsatz von Bewässerung. Aufgrund von Bedenken wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt sollte die Regelung geändert werden.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(5) wurden Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen eingeführt.

(5) Dementsprechend sollten die beiden mit der Verordnung (EG) Nr. 603/95 festgesetzten Beihilfesätze zu einem einzigen, sowohl für künstlich getrocknetes als auch für sonnengetrocknetes Futter geltenden Satz zusammengefasst werden.

(6) Da die Erzeugung in den südlichen Mitgliedstaaten bereits im April beginnt, sollte das Wirtschaftsjahr für Trockenfutter, für das eine Beihilfe gezahlt wird, vom 1. April bis zum 31. März laufen.

(7) Um die Haushaltsneutralität für Trockenfutter zu gewährleisten, sollte für die Gemeinschaftserzeugung eine Obergrenze gelten. Zu diesem Zweck ist eine garantierte Hoechstmenge festzusetzen, die sowohl künstlich getrocknetes als auch sonnengetrocknetes Futter umfasst.

(8) Diese Menge ist auf der Grundlage der zum Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 603/95 anerkannten historischen Mengen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(9) Um die Einhaltung der garantierten Hoechstmenge zu gewährleisten und eine Überschusserzeugung in der Gemeinschaft zu vermeiden, ist die Beihilfe im Fall einer Überschreitung dieser Menge zu kürzen. Diese Kürzung ist für jeden Mitgliedstaat, der seine garantierte einzelstaatliche Menge überschritten hat, anteilig zur Überschreitung seiner Menge vorzunehmen.

(10) Der endgültige Beihilfebetrag kann erst gezahlt werden, wenn bekannt ist, ob die garantierte Hoechstmenge überschritten wurde. Es sind daher Vorschüsse auf die Beihilfe zu zahlen, sobald das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.

(11) Es sind Kriterien für die Mindestqualität des Trockenfutters festzulegen, für das eine Beihilfe gewährt werden kann.

(12) Um die regelmäßige Versorgung der Verarbeitungsunternehmen mit Grünfutter zu fördern, muss die Beihilfefähigkeit in bestimmten Fällen vom Abschluss eines Vertrags zwischen dem Erzeuger und dem Verarbeitungsunternehmen abhängig gemacht werden.

(13) Um die Transparenz der Produktionskette zu fördern und die wesentlichen Kontrollen zu erleichtern, sind bestimmte Einzelheiten in den Verträgen verbindlich vorzuschreiben.

(14) Um die Beihilfe zu erhalten, müssen die Verarbeitungsunternehmen eine Bestandsbuchhaltung führen, die die für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs erforderlichen Angaben enthält, und alle weiteren erforderlichen Belege vorlegen.

(15) Sind keine Verträge zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen abgeschlossen worden, so müssen letztere andere Unterlagen zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs vorlegen.

(16) Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag über die Verarbeitung des vom Erzeuger gelieferten Futters, ist sicherzustellen, dass die Beihilfe an den Erzeuger weitergegeben wird.

(17) Das ordnungsgemäße Funktionieren eines Binnenmarktes für Trockenfutter würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse angewendet werden.

(18) Zur Vereinfachung sollte der Verwaltungsausschuss für Getreide die Aufgabe übernehmen, die Kommission zu unterstützen.

(19) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(20) Der Binnenmarkt und die Zölle können sich in außergewöhnlichen Fällen als unzulänglich erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in diesen Fällen nicht ungeschützt Störungen ausgesetzt ist, die sich möglicherweise hieraus ergeben, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Alle diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(21) Damit der Entwicklung der Trockenfuttererzeugung gegebenenfalls Rechnung getragen werden kann, sollte die Kommission dem Rat auf der Grundlage einer Bewertung der gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter einen Bericht über diesen Sektor vorlegen und darin insbesondere auf die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die Erzeugung von Trockenfutter und die erzielte Einsparung an fossilen Brennstoffen eingehen. Sie sollte dem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügen.

(22) Die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen, sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(7) von der Gemeinschaft übernommen werden.

(23) Da die Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2005 angewandt wird, sollte die vorliegende Regelung ab dem 1. April 2005 gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter errichtet, die für folgende Erzeugnisse gilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Das Wirtschaftsjahr für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beginnt am 1. April jedes Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit vorgesehenen Maßnahmen.

KAPITEL II

BEIHILFEREGELUNG

Artikel 4

(1) Die Beihilfe wird für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewährt.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 beträgt die Beihilfe 33 EUR/t.

Artikel 5

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr wird eine garantierte Hoechstmenge (GHM) von 4855900 Tonnen künstlich getrocknetem und/oder sonnengetrocknetem Futter festgesetzt, für welche die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 gewährt werden darf.

(2) Die in Absatz 1 genannte garantierte Hoechstmenge wird folgendermaßen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Garantierte einzelstaatliche Mengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 6

Überschreitet die Menge Trockenfutter, für die die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 in einem gegebenen Wirtschaftsjahr beantragt wird, die in Artikel 5 Absatz 1 genannte garantierte Hoechstmenge, so wird die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu zahlende Beihilfe in den Mitgliedstaaten, in denen die garantierte einzelstaatliche Menge überschritten wurde, prozentual anteilig zu dieser Überschreitung gekürzt.

Die anzuwendende Kürzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, dass die in Euro ausgedrückten Haushaltsausgaben die Ausgaben nicht überschreiten, die getätigt worden wären, wenn die garantierte Hoechstmenge nicht überschritten worden wäre.

Artikel 7

(1) Verarbeitungsunternehmen, die im Rahmen dieser Verordnung eine Beihilfe beantragen, können eine Vorschusszahlung in Höhe von 19,80 EUR/t erhalten oder von 26,40 EUR/t, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 6,60 EUR/t geleistet haben.

Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen zur Prüfung des Beihilfeanspruchs durch. Nach Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgt die Vorschusszahlung.

Die Vorschusszahlung kann jedoch vor Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgen, wenn das Verarbeitungsunternehmen eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 10 v. H. leistet. Diese Sicherheit dient auch als Sicherheit zum Zweck von Unterabsatz 1. Sie vermindert sich auf die in Unterabsatz 1 vorgesehene Höhe, sobald der Beihilfeanspruch festgestellt ist; bei Zahlung des Restbetrags wird sie vollständig freigegeben.

(2) Voraussetzung für eine Vorschusszahlung ist, dass das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.

(3) In den Fällen, in denen eine Vorschusszahlung gewährt worden ist, wird ein Restbetrag gezahlt, der dem Unterschied zwischen dem Vorschussbetrag und dem gesamten Beihilfebetrag entspricht, der dem Verarbeitungsunternehmen unter Berücksichtigung des Artikels 6 zu zahlen ist.

(4) Ist die Vorschusszahlung höher als der Beihilfebetrag, auf den das Verarbeitungsunternehmen unter Berücksichtigung des Artikels 6 Anspruch hat, so muss das Unternehmen den zu viel gezahlten Teil nach entsprechender Aufforderung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zurückzahlen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Mai jedes Jahres die Trockenfuttermengen mit, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr für eine Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 in Betracht kamen.

Artikel 9

Die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird auf Antrag der betreffenden Partei für Trockenfutter gewährt, das das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und folgenden Bedingungen entspricht:

a) Sein Feuchtigkeitshöchstgehalt muss zwischen 11 und 14 v. H. liegen; er kann je nach Aufmachung des Erzeugnisses variieren.

b) Sein gesamter Roheiweißmindestgehalt in der Trockenmasse muss betragen:

i) mindestens 15 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe a) und Artikel 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse;

ii) mindestens 45 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse.

c) Das Trockenfutter muss gesund und von handelsüblicher Qualität sein.

Ergänzende Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Karotingehalt und den Rohfasergehalt, können nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 10

Die Beihilfe nach Artikel 4 Absatz 2 wird nur Unternehmen gewährt, die die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse verarbeiten und folgenden Bedingungen entsprechen:

a) Sie müssen eine Bestandsbuchhaltung führen, die mindestens Angaben enthält über

i) die verarbeiteten Mengen Grünfutter und gegebenenfalls sonnengetrocknetes Futter. Falls dies aufgrund der besonderen Lage des Unternehmens erforderlich ist, können jedoch die Mengen auf der Grundlage der Aussaatflächen geschätzt werden;

ii) die erzeugten Mengen Trockenfutter sowie die Menge und Qualität des aus dem Unternehmen ausgelieferten Trockenfutters;

b) sie müssen sonstige für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs gegebenenfalls erforderlichen Belege vorlegen;

c) auf sie muss mindestens eine der folgenden Möglichkeiten zutreffen:

i) Sie haben mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen;

ii) sie haben ihre eigene Produktion oder, im Fall von Zusammenschlüssen, die Produktion ihrer Mitglieder verarbeitet;

iii) sie haben das Futter von juristischen oder natürlichen Personen bezogen, die bestimmte noch festzulegende Garantien bieten und mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen haben. Diese Käufer müssen von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Futter geerntet wurde, unter Bedingungen zugelassen werden, die nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 11

Unternehmen, die ihre eigene Produktion oder die Produktion ihrer Mitglieder verarbeiten, legen jedes Jahr bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eine Erklärung über die Flächen vor, deren Futterernte zur Verarbeitung bestimmt ist.

Artikel 12

(1) Die in Artikel 10 Buchstabe c genannten Verträge enthalten nicht nur den Preis, der dem Erzeuger für das Grünfutter und gegebenenfalls für das sonnengetrocknete Futter zu zahlen ist, sondern auch zumindest Folgendes:

a) die Fläche, deren Ernte an das Verarbeitungsunternehmen zu liefern ist,

b) die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

(2) Handelt es sich bei den in Artikel 10 Buchstabe c) Ziffer i) genannten Verträgen um Werkverträge, die die Verarbeitung des von den Erzeugern gelieferten Futters betreffen, so enthalten sie zumindest Angaben zu der Fläche, deren Ernte zu liefern ist, und eine Klausel betreffend die Verpflichtung des Verarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger die Beihilfe nach Artikel 4 zu zahlen, die sie für die im Rahmen der Verträge verarbeiteten Mengen erhalten.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen Folgendes überprüft werden kann:

a) die Einhaltung der in den Artikeln 1 bis 12 festgelegten Bedingungen,

b) die Übereinstimmung zwischen der Menge, für die die Beihilfe beantragt wurde, und der aus diesem Unternehmen ausgelieferten Menge Trockenfutter, das die Mindestqualität aufweist.

(2) Bei Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen werden das Gewicht des Trockenfutters festgestellt und Proben entnommen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die sie zur Anwendung des Absatzes 1 vorsehen, vor ihrem Erlass mit.

KAPITEL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 14

Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 15

(1) Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Vorschriften für ihre Anwendung gelten auch für die Einreihung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Soweit in dieser Verordnung oder in Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, nicht anders geregelt, ist es im Handel mit dritten Ländern untersagt,

a) Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben,

b) mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.

Artikel 16

(1) Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse durch Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedern geeignete Maßnahmen erlassen werden, bis eine derartige Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission beschlossenen Maßnahmen innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Bei der Anwendung der im Rahmen dieses Artikels erlassenen Bestimmungen wird den Verpflichtungen aus den im Einklang mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrages geschlossenen Übereinkünften Rechnung getragen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung und Vermarktung der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(8) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgelegt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Der Ausschuss kann jede Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 20

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie betreffen insbesondere Folgendes:

a) die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 4 und der Vorschusszahlung gemäß Artikel 7;

b) die Überprüfung und Feststellung des Beihilfeanspruchs einschließlich aller notwendigen Kontrollen; bei all dem können bestimmte Elemente des integrierten Systems verwendet werden;

c) die Freigabe der Sicherheiten gemäß Artikel 7 Absatz 1;

d) die Kriterien für die Bestimmung der Qualitätsnormen gemäß Artikel 9;

e) die Bedingungen, die von den in Artikel 10 Buchstabe c) Ziffer ii) sowie in Artikel 11 genannten Verarbeitungsunternehmen einzuhalten sind;

f) die durchzuführende Kontrollmaßnahme gemäß Artikel 13 Absatz 2;

g) die Kriterien, die für den Abschluss der in Artikel 10 genannten Verträge einzuhalten sind, sowie die Angaben, die diese zusätzlich zu den in Artikel 12 festgelegten Kriterien enthalten müssen;

h) die Anwendung der garantierten Hoechstmenge (GHM) gemäß Artikel 5 Absatz 1.

Artikel 21

Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 23

Die Kommission wird dem Rat vor dem 30. September 2008 auf der Grundlage einer Bewertung der gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter einen Bericht über diesen Sektor vorlegen und darin insbesondere auf die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die Erzeugung von Trockenfutter und die erzielte Einsparung an fossilen Brennstoffen eingehen. Sie wird dem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügen.

Artikel 24

Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung entstehen.

Artikel 25

Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der im Anhang enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 41.

(3) Stellungnahme vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(8) Siehe Seite 78 dieses Amtsblatts.

ANHANG

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>