32003R1776

Verordnung (EG) Nr. 1776/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

Amtsblatt Nr. L 260 vom 11/10/2003 S. 0001 - 0001


Verordnung (EG) Nr. 1776/2003 des Rates

vom 29. September 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und Argentinien werden im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Handel mit Wein derzeit Verhandlungen geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen önologischen Verfahren der beiden Vertragsparteien sowie den Schutz der geografischen Angaben.

(2) Zur Erleichterung der Fortsetzung dieser Verhandlungen sollte die Ausnahme, die den Zusatz von Apfelsäure zu im Hoheitsgebiet Argentiniens erzeugten und in die Gemeinschaft eingeführten Weinen erlaubt, bis zum Inkrafttreten des aus diesen Verhandlungen hervorgehenden Abkommens, längstens jedoch bis zum 30. September 2004, verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 des Rates(2) erhält folgende Fassung:"Diese Genehmigung gilt jedoch nur bis zum Inkrafttreten des Abkommens, das aus den Verhandlungen mit Argentinien im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Weinhandel hervorgeht und das insbesondere die önologischen Verfahren und den Schutz geografischer Angaben betrifft; sie gilt längstens bis zum 30. September 2004."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 1.