32003R1771

Verordnung (EG) Nr. 1771/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2803/2000 zur Eröffnung und Aufstockung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 258 vom 10/10/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 1771/2003 des Rates

vom 7. Oktober 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2803/2000 zur Eröffnung und Aufstockung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von den Einfuhren aus Drittländern ab. Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, die geltenden Zollsätze für diese Waren teilweise oder vollständig auszusetzen, um die hinreichende Versorgung der Verbraucherindustrien zu gewährleisten, ohne jedoch die Entwicklungsaussichten der Fischerzeugung in der Gemeinschaft zu gefährden. Mit Verordnung (EG) Nr. 2803/2000 des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse(1) wurden daher die Zollkontingente für bestimmte Fischerzeugnisse für eine bestimmte Zeit ausgesetzt.

(2) Die Kommission hat die Märkte und den Versorgungsbedarf der Verbraucherindustrien für das Jahr 2003 untersucht. Für die Erfordernisse der internen und der externen Politikbereiche der Gemeinschaft sollten bestimmte neue Zollkontingente für die in Frage stehenden Waren eröffnet und bestimmte schon bestehende Kontingente aufgestockt werden, um den Weiterbestand der gemeinschaftlichen Erzeugung zu gewährleisten.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2803/2000 ist demgemäß zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2803/2000 wird wie folgt geändert:

1. Für die im genannten Anhang aufgeführten Waren und Kontingentszeiträume werden die Zollkontingente im Anhang der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

2. Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 wird

a) die Kontingentsmenge des Zollkontingents 09.2785 auf 20000 Tonnen festgelegt,

b) die Kontingentsmenge des Zollkontingents 09.2786 auf 1500 Tonnen festgelegt,

c) die Kontingentsmenge des Zollkontingents 09.2794 auf 7000 Tonnen festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Tremonti

(1) ABl. L 331 vom 27.12.2000, S. 61.

ANHANG

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