32003R1757

Verordnung (EG) Nr. 1757/2003 der Kommission vom 3. Oktober 2003 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zucchini und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81

Amtsblatt Nr. L 252 vom 04/10/2003 S. 0011 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 1757/2003 der Kommission

vom 3. Oktober 2003

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zucchini und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zucchini sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission vom 12. Mai 1981 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Lauch, Auberginen und Zucchini(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2003(4), ist mehrfach geändert worden, so dass die rechtliche Klarheit nicht mehr gewährleistet ist.

(2) In dem Bemühen um Klarheit sollte die Regelung für Zucchini getrennt von derjenigen für die anderen Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 aufgeführt und die genannte Verordnung daher geändert werden. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene UN/ECE Standard FFV-41 für die Vermarktung und Kommerzielle Qualitätskontrolle von Zucchini zu berücksichtigen.

(3) Die Anwendung dieser neuen Norm hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(4) Die betreffende Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.

(5) Da es sich bei der Klasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Zucchini des KN-Codes 0709 90 70 ist im Anhang festgelegt.

Diese Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad aufweisen. Bei Erzeugnissen anderer Klassen als der Klasse Extra dürfen darüber hinaus geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse auftreten.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission vom 12. Mai 1981 zur Festsetzung von Vermarktungsnorm für Auberginen"

2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Vermarktungsnorm für Auberginen des KN-Codes 0709 30 00 ist im Anhang festgelegt."

3. Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

"ANHANG

NORM FÜR AUBERGINEN"

4. Anhang III wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3) ABl. L 129 vom 15.5.1981, S. 38.

(4) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61.

ANHANG

NORM FÜR ZUCCHINI

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für in jungem und zartem Zustand und vor Verhärtung ihrer Samen geerntete Zucchini der aus Cucurbita pepo L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an die Verbraucher. Zucchini für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

Diese Norm betrifft auch mit der Blüte aufgemachte Zucchini.

II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Zucchini nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Zucchini und die Zucchini mit der Blüte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

- ganz und mit Stiel, der leicht beschädigt sein darf,

- gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

- sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

- von frischem Aussehen,

- praktisch frei von Schädlingen,

- praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Außerdem müssen die Früchte sein:

- fest,

- frei von Hohlstellen,

- frei von Rissen,

- in einem ausreichenden Entwicklungszustand, ohne verhärtete Samen.

Entwicklung und Zustand der Zucchini müssen so sein, dass sie

- Transport und Hantierung aushalten und

- in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B. Klasseneinteilung

Zucchini werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse Extra

Zucchini dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Sie müssen

- gut entwickelt sein,

- gut geformt sein,

- einen gerade abgeschnittenen Stil mit einer Länge von höchstens 3 cm aufweisen.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Mängel, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii) Klasse I

Zucchini dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

- leichte Formfehler,

- leichte Farbfehler,

- sehr leichte Schalenfehler,

- sehr leichte durch Krankheiten hervorgerufene Mängel, sofern sie sich nicht weiter entwickeln und nicht das Fruchtfleisch beeinträchtigen.

Die Zucchini müssen einen Stiel mit einer Länge von höchstens 3 cm aufweisen.

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Zucchini, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zucchini ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

- Formfehler,

- Farbfehler,

- leichte Sonnenbrandflecken,

- leichte Schalenfehler,

- leichte durch Krankheiten hervorgerufene Mängel, sofern sie sich nicht weiter entwickeln und nicht das Fruchtfleisch beeinträchtigen.

III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt:

- entweder nach der Länge

- oder nach dem Gewicht.

a) Im Falle der Längensortierung wird vom Stielansatz bis zum Ansatz der Blütenblätter gemessen.

Die Mindestlänge beträgt 7 cm und die Hoechstlänge 35 cm.

Bei Zucchini der Klassen Extra und I ist folgende Skala einzuhalten:

- 7 cm bis 14 cm einschließlich,

- 14 cm ausschließlich bis 21 cm einschließlich,

- 21 cm ausschließlich bis 35 cm.

b) Im Falle der Gewichtssortierung beträgt das Mindestgewicht 50 g und das Hoechstgewicht 450 g.

Bei Zucchini der Klassen Extra und I ist folgende Skala einzuhalten:

- 50 g bis 100 g einschließlich,

- 100 g ausschließlich bis 225 g einschließlich,

- 225 g ausschließlich bis 450 g.

Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten weder für Mini-Erzeugnisse(1) noch für die mit der Blüte aufgemachten Zucchini.

IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse Extra

5 % nach Anzahl oder Gewicht Zucchini, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen.

ii) Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Zucchini, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen.

iii) Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Zucchini, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zucchini, die nicht den Anforderungen der Größe entsprechen, jedoch der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Größe als der auf dem Packstück angegebenen.

Diese Toleranz gilt jedoch nur für Erzeugnisse, deren Größe oder Gewicht nicht mehr als 10 % unter oder über den festgesetzten Grenzen liegen.

V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Zucchini gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie weitgehend des gleichen Entwicklungs- und Färbungsgrades umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts dürfen die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht bis zu drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse verschiedener Arten gemischt werden.

Mini-Zucchini und mit der Blüte aufgemachte Zucchini müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Mini-Zucchini können in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden.

B. Verpackung

Die Zucchini müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A) Identifizierung

Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe "Packer und/oder Absender" (oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein.

B) Art des Erzeugnisses

Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist:

- "Zucchini",

- gegebenenfalls "Zucchini mit Blüte" oder entsprechende Bezeichnung.

C) Ursprung des Erzeugnisses

- Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D) Handelsmerkmale

- Klasse,

- Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt:

- entweder durch die Mindest- und Hoechstlänge, sofern es sich um Längensortierung handelt,

- oder durch das Mindest- und Hoechstgewicht, sofern es sich um Gewichtssortierung handelt;

- gegebenenfalls "Mini-Zucchini", "Baby-Zucchini" oder jede andere für ein Mini-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben.

E) Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

(1) Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfuellt sein.

(2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.