32003R1747

Verordnung (EG) Nr. 1747/2003 der Kommission vom 19. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

Amtsblatt Nr. L 259 vom 10/10/2003 S. 0001 - 0058


Verordnung (EG) Nr. 1747/2003 der Kommission

vom 19. September 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001(3), werden Form und Inhalt der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) derselben Verordnung genannten Buchführungsdaten nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genehmigt.

(2) Form und Inhalt der Buchführungsdaten, die der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, vorgelegt werden müssen, sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/2002(5), festgelegt.

(3) Aufgrund von Änderungen des Eingliederungsplans des Gemeinschaftshaushalts und damit der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission weiterhin so gut und so schnell wie möglich verläuft, müssen die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 ab 16. Oktober 2003 geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 werden durch die Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 16. Oktober 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

(3) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3.

(4) ABl. L 295 vom 16.11.1999, S. 1.

(5) ABl. L 288 vom 25.10.2002, S. 1.

ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

CUADRO DE LAS X/X-TABEL/X-TABELLE/ΠΙΝΑΚΕΣ ΤΩΝ X/X TABLE/TABLEAU DES X/TABELLA DELLE X/X-TABEL/QUADRO DOS X/X-TAULUKKO/X-TABELLEN

Ejercicio 2004/Regnskabsaaret 2004/Haushaltsjahr 2004/Οικονομικό έτος 2004/Financial year 2004/Exercice 2004/Esercizio 2004/Boekjaar 2004/Exercício 2004/Tilivuosi 2004/Räkenskapsår 2004

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER DATEIEN AN DEN EAGFL

ab 16. Oktober 2003

EINLEITUNG

Diese technischen Spezifikationen gelten für das Haushaltsjahr 2003, das am 16. Oktober 2002 begonnen hat.

1. Übermittlungsmodus

Die koordinierende Stelle des Mitgliedstaats muss die Dateien und die dazugehörigen Unterlagen der Kommission elektronisch über STATEL/STADIUM übermitteln. Die Kommission unterstützt nur eine Installation von STATEL/STADIUM je Mitgliedstaat. Das jüngste STADIUM-Client-Programm und weitere Angaben über die Verwendung von STATEL/STADIUM können von der CIRCA-Website des EAGFL heruntergeladen werden.

2. Dateistruktur

2.1. Die Mitgliedstaaten müssen je einen Datensatz für jede Komponente der Zahlungen und der Eingänge des EAGFL-Garantie erstellen. Diese Komponenten sind die Einzelposten, aus denen sich die Zahlungen an die Empfänger/die Eingänge von den Empfängern zusammensetzen.

2.2. Die Datensätze müssen eine Flat-file-Struktur haben. Wird für ein Feld mehr als ein Wert angegeben, so sind gesonderte Datensätze mit allen Datenfeldern erforderlich. Die Daten dürfen nicht doppelt erfasst werden(1).

2.3. Alle Informationen für ein und dieselbe Kategorie von Zahlungen/Eingängen müssen in ein und derselben Datei enthalten sein. Getrennte Dateien, die sich auf die gleichen Zahlungen beziehen (z. B. für Händler oder für Inspektionen oder für grundlegende oder Messdaten), sind nicht zulässig.

2.4. Die Dateien weisen die folgenden Merkmale auf:

1. Der erste Datensatz in der Datei (Kopfzeile) enthält die Beschreibung der Datei. Die Namen der Felder bestehen aus einem "F", gefolgt von der Nummer des betreffenden Feldes in Anhang I ("X-Tabelle"). Es dürfen nur Feldnamen verwendet werden, die in Anhang I enthalten sind.

2. Die nächsten Datensätze in der Datei (Datenzeilen) folgen in der Reihenfolge, die in dem ersten Datensatz mit der Beschreibung der Dateistruktur angegeben ist.

3. Die Felder werden durch ein Semikolon ("; ") getrennt. Die Kopfzeile und die Datenzeilen müssen jeweils die gleiche Anzahl von Semikola enthalten. In den Datenzeilen erscheinen leere Felder innerhalb eines Datensatzes als Doppel-Semikolon (";; ") und am Ende eines Datensatzes als einfaches Semikolon ("; ").

4. Die Datensätze haben eine variable Länge. Jeder Datensatz endet mit "CR LF" oder "Carriage Return - Line Feed" (hexadezimal: "0D 0A"). Die Kopfzeile endet nie mit einem "; ", die Datenzeilen enden nur dann mit einem "; ", wenn das letzte Feld leer ist.

5. Der verwendete Code ist ASCII ISO 8859-1, ausgenommen für die Dateien aus Griechenland, für die entweder ELOT-928 oder ISO 8859-7 zu verwenden ist. Andere Codes (wie EBCDIC, TAR, ZIP usw.) dürfen nicht verwendet werden.

6. Numerische Datenfelder:

a) Dezimalzeichen: ". "

b) Das Zeichen ("+" oder "-") wird ganz links gesetzt, die Zahlen folgen ohne Leerstelle. Für positive Zahlen kann das "+"-Zeichen verwendet werden.

c) Die Anzahl der Dezimalstellen liegt fest (Einzelheiten hierzu in Anhang III).

d) Keine Leerzeichen zwischen den Ziffern und keine Tausender-Leerzeichen oder sonstigen Trennzeichen.

7. Datumsfeld: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

8. EAGFL-Haushaltscode (Feld F109): "B99-9999-999" (wobei "9" für jede Zahl zwischen 0 und 9 steht)(2).

9. Am Anfang oder Ende einer Datei dürfen keine Anführungszeichen (" ") stehen. Textdaten dürfen kein Semikolon "; " als Trennzeichen enthalten.

10. Alle Felder: Keine Leerzeichen am Feldbeginn und am Feldende.

11. Eine Datei hätte somit folgendes Aussehen (Beispiel für das Haushaltsjahr 2003):

F100;F101;F106;F107;F108;F109

BE01;154678;+ 152.50;EUR;20030715;B01-1000-123

BE01;024578;-1000.00;EUR;20030905;B01-2020-564

BE01;154985;9999.20;EUR;20030101;B01-1100-000

BE01;100078;+152.75;EUR;20030331;B01-1234-654

BE01;215452;+0.50;EUR;20030615;B01-1000-001 (Nota bene: +0.50 und nicht +.50)

BE01;123456;21550.15;EUR;20030101;B01-4000-010

usw.

(weitere Datenzeilen mit Feldern in der gleichen Reihenfolge).

2.5. Dateien mit den unter Nummer 2.4 beschriebenen Merkmalen sind anhand der Sendungsart "X-TABLE-DATA" zu übermitteln (siehe "STADIUM-Client").

2.6. Das Computerprogramm, mit dem das Format der Dateien geprüft werden kann, bevor sie an die Kommission übermittelt werden ("WinCheckCsv"), ist Bestandteil des Datentransferprogramms ("STADIUM-Client"). Die Zahlstellen werden aufgefordert, Prüfprogramm für Zwecke der Offline-Validierung getrennt von der CIRCA-Site herunterzuladen.

3. Dokumentation

Die koordinierende Stelle des Mitgliedstaats muss über STATEL/STADIUM zwei erläuternde Vermerke für jede Zahlstelle übermitteln:

1. den ersten Vermerk zur Erläuterung aller Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Haushaltsposten und Unterposten, zwischen der Jahreserklärung(3) als Bestandteil des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens (nicht Tabelle 104), und der Summe der Datensätze in den Dateien (Σ F106). STADIUM-Client umfasst eine besondere Sendungsart für diese Art von Übertragung, nämlich "EXPLANATORY-NOTE";

2. den zweiten Vermerk mit etwaigen Codes für Felder, für die in Anhang III keine Standard-Codes vorgeschrieben sind. STADIUM-Client umfasst eine besondere Sendungsart für diese Art von Tabellenübertragung, nämlich "CODE-LIST".

Der erläuternde Vermerk muss wie ein normaler Brief aussehen. Insbesondere sind die Identität des Absenders oder der Zahlstelle und der Name oder die Verwaltungseinheit des Empfängers deutlich anzugeben.

4. Datenübermittlung

Die koordinierende Stelle muss die Dateien vollständig und nur einmal übersenden.

Stellt die koordinierende Stelle fest, dass falsche Daten übermittelt wurden oder ein Problem bei der Datenübermittlung aufgetreten ist, so muss die Kommission unverzüglich unterrichtet werden. Alle Dateien, die falsche Angaben enthalten, müssen angegeben werden. Die Kommission muss daher aufgefordert werden, diese Dateien zu löschen. Um die Überschneidung von Computereinträgen oder Dateien zu vermeiden, muss die koordinierende Stelle anschließend die berichtigten Dateien übersenden, um die falschen Angaben vollständig zu ersetzen.

(1) Bitte lesen Sie zuerst die einleitende Bemerkung zu den Mengen in Anhang III Kapitel 5.

(2) Ab dem Haushaltsjahr 2004 werden diese Codes im Eingliederungsplan des Gemeinschaftshaushalts geändert werden. Weitere Erläuterungen sind Anhang III "F109 EAGFL-Haushaltscode" zu entnehmen.

(3) Jahreserklärung: Anhand der Sendungsart "ANNUAL_DECLARATION" über STATEL/STADIUM gesandte Daten.

ANHANG III

"AIDE-MÉMOIRE"

Haushaltsjahr 2004

INHALTSVERZEICHNIS

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Allgemeine Bemerkung: Bedeutung der X-, A- und D-Codes in Anhang I:

Sämtliche mit "X" oder "A" gekennzeichneten Daten sind obligatorisch.

Mit "X" gekennzeichnete Daten waren bereits in der vorherigen Fassung dieser Verordnung aufgeführt.

Mit "A" gekennzeichnete Daten sind gegenüber der vorherigen Fassung dieser Verordnung neu aufzunehmen.

Mit "D" gekennzeichnete Daten sind gegenüber der vorherigen Fassung dieser Verordnung zu streichen.

Ist eine Datenabfrage unter bestimmten Umständen sinnlos oder in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht anwendbar, so ist der Wert NULL einzutragen, der durch zwei aufeinanderfolgende Semikola (;;) in der CSV-Format-Datei ausgedrückt wird.

1. ANGABEN ZU DEN ZAHLUNGEN

F100: Name der Zahlstelle

Erforderliches Format: Code (siehe auf CIRCA den jeweils neuesten Stand der Code-Liste F100.XLS).

http://forum.europa.eu.int/Members/ irc/agri/Home/main

F101: Referenznummer der Zahlung

Referenznummer, mit deren Hilfe die Zahlung in den Büchern der Zahlstelle eindeutig ausgewiesen werden kann. Auslagerungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe sind nicht als Verkäufe von Interventionserzeugnissen anzusehen. In diesem besonderen Fall muss Feld F101 nicht ausgefuellt werden.

F102: Referenznummer der vorherigen Zahlung

Referenznummer, mit deren Hilfe die Zahlung in den Büchern der Zahlstelle eindeutig als Vorschusszahlung oder als wiedereingezogener Betrag ausgewiesen wird.

F103: Art der Zahlung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Code "6" bezieht sich auf die öffentliche Lagerhaltung, wenn die Kommission über Einzelheiten der Mengenbewegungen verfügen muss, aber keine finanziellen Transaktionen erfolgt sind.

F103B: Beitrag des privaten Sektors

Dieses Feld hängt mit Feld F510A zusammen, in dem der Prozentsatz der EAGFL-Beteiligung für die Entwicklung des ländlichen Raums anzugeben ist. Je nachdem, wie ein Land den Prozentsatz in Feld F510A auslegt, ist Feld F103B auszufuellen oder nicht. Wird die EAGFL-Beteiligung als Prozentsatz im Verhältnis zu den Gesamtinvestitionen ausgedrückt, so ist hier die private Beteiligung anzugeben. Wird die Angabe in Feld 510A dagegen als Prozentsatz im Verhältnis zum Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben (nationale und EU-Beteiligung) ausgedrückt, dann kann dieses Feld unausgefuellt bleiben.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F105: Zahlung mit Sanktionen

Erforderliches Format: ja = "Y"; nein = "N".

F105A: Kürzung gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113)

Feld 105A der X-Tabelle ist für die Beträge zu benutzen, welche aufgrund der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehalten werden (negativer Eintrag). Feld 105A ist für jeden Haushaltsposten zu verwenden, für den eine Kürzung vorgenommen wurde.

Es gibt keinen spezifischen Haushaltsposten, in dem die Beträge verbucht werden können, welche aufgrund der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehalten und ausbezahlt wurden. Aus diesem Grund wird verlangt, diese Beträge in Feld 105A der verschiedenen Haushaltslinien (050401054030, 050401064040, 050401084050 und 050401114070) zu verbuchen. Sie erscheinen als positive Einträge und zeigen an, dass die Ausgaben über Sanktionen aufgrund der Nichteinhaltung der Umweltschutzregelungen oder die Differenzierungsregelung finanziert werden.

Im Bereich der Ackerkulturen dagegen erscheint in Feld F105A ein negativer Eintrag, der eine Kürzung der Direktbeihilfe anzeigt.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F106: Betrag

Einzelbetrag jeder Zahlung in der unter F107 spezifizierten Währung. Die Summe dieser Beträge (F106) nach Haushaltscodes (F109) muss grundsätzlich mit den in Tabelle 104 angegebenen Beträgen übereinstimmen. Die Beträge in Feld F106 beziehen sich nur auf EAGFL-Ausgaben. Einzelstaatliche Ausgaben dürfen hier nicht erscheinen.

Bei der öffentlichen Lagerhaltung muss die Summe der Beträge für die Ankäufe grundsätzlich mit den in Zeile 4 von Tabelle 1 der FAUDIT-ED-Erklärung angegebenen Beträgen übereinstimmen. Für die Verkäufe müssen die Beträge mit den in Zeile 1 von Tabelle 53 gemeldeten Beträgen übereinstimmen.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F107: Währungseinheit

Erforderliches Format: ISO 4217 Code: z. B. DKK, EUR, GBP, SEK usw.

F108: Datum der Zahlung

Das Datum, das den Monat der Erklärung gegenüber dem EAGFL festlegt.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F109: EAGFL-Haushaltscode

Anzugeben ist der vollständige Code der tätigkeitsbezogenen Budgetierungsstruktur (ABB) einschließlich Titel, Kapitel, Posten und Unterposten.

Erforderliches ABB-Format ohne Leerstellen: "999999999999999", wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Fehlende Positionen sind mit Nullen aufzufuellen (z. B. 05020901160 wird zu 050209011600000).

F110: Wirtschaftsjahr oder Zeitraum

Für Interventionserzeugnisse ist anzugeben, zu welchem Wirtschaftsjahr das Produkt gehört oder welchem Quotenjahr es zuzurechnen ist. Für Getreide ist dies häufig ein früheres und nicht das laufende Wirtschaftsjahr.

2. ANGABEN ZU DEN EMPFÄNGERN (ANTRAGSTELLERN)

Einleitende Bemerkung: Die Felder F200, F201, F202A, F202B und F202C müssen verwendet werden, um den Empfänger einer Zahlung, d. h. den Endempfänger, zu identifizieren. Die Felder F220, F221, F222A, F222B und F222C müssen zusätzlich verwendet werden, wenn die Zahlung an den Empfänger über eine zwischengeschaltete Organisation erfolgt. Ist die zwischengeschaltete Organisation gleichzeitig der Endempfänger, so müssen dieselben Angaben gemäß den Feldern F200, F201, F202A, F202B und F202C in die Felder F220, F221, F222A, F222B und F222C eingetragen werden.

Feld F207 bezieht sich nur auf Feld F200.

F200: Kennnummer

Der individuelle Code, der dem Antragsteller von dem Mitgliedstaat zugewiesen wurde.

F201: Name

Vor- und Nachname des Antragstellers oder Firmenname.

F202A: Anschrift des Antragstellers: Straße und Hausnummer

F202B: Anschrift des Antragstellers: internationale Postleitzahl

F202C: Anschrift des Antragstellers: Gemeinde oder Stadt

F205: Betrieb in einem benachteiligten Gebiet

Wenn dies Einfluss auf den Beihilfesatz hat.

Erforderliches Format: ja = "Y"; nein = "N".

F205A: Junglandwirt

Erforderliches Format: ja = "Y"; nein = "N".

F206: Erzeuger schwerer/leichter Lämmer

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F207: Region und Teilregion

Region und Teilregion des Betriebs des Begünstigten (NUTS-3-Code).

Erforderliches Format: NUTS-3-Code gemäß dem Dokument, das von folgender Web-Site abgerufen werden kann:

- DE: http://europa.eu.int/comm/eurostat/ ramon/nuts/ codelist_de.cfm?list=nuts

- EN: http://europa.eu.int/comm/eurostat/ ramon/nuts/ codelist_en.cfm?list=nuts

- FR: http://europa.eu.int/comm/eurostat/ ramon/nuts/ codelist_fr.cfm?list=nuts

F211: Referenzmenge "Lieferungen"

Betrifft die Milchquotenregelung.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F212: Referenzmenge "Direktverkäufe"

Betrifft die Milchquotenregelung.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F213: Referenzfettgehalt

Betrifft die Milchquotenregelung.

Erforderliches Format: 9......9.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F214: Abnehmer der Milch

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1). Betrifft die Milchquotenregelung.

F215: Datum des Produktionsbeginns

Bei mehreren Daten ist das älteste anzugeben.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F216: Datum des Produktionsendes

Bei mehreren Daten ist das letzte anzugeben.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F217: Datum des Beginns der privaten Lagerhaltung

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F218: Datum des Endes der privaten Lagerhaltung

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F220: Kennnummer der zwischengeschalteten Organisation

Der individuelle Code, der der zwischengeschalteten Organisation auf Mitgliedstaatsebene zugewiesen wurde.

Die Zahlung an den Empfänger erfolgt über die zwischengeschaltete Organisation, d. h. über jede zwischengeschaltete Stelle oder unmittelbar an diese Organisation.

F221: Name der zwischengeschalteten Organisation

Name der Organisation.

F222A: Anschrift der Organisation: Straße und Hausnummer

F222B: Anschrift der Organisation: internationale Postleitzahl

F222C: Anschrift der Organisation: Gemeinde oder Stadt

3. ANGABEN ZU DER ERKLÄRUNG/DEM ANTRAG

F300: Nummer der Erklärung/des Antrags

Anhand dieser Nummer muss es möglich sein, die Erklärung/den Antrag in den Dateien der Mitgliedstaaten verfolgen zu können.

F300B: Datum der Antragstellung

Datum des Eingangs des Antrags bei der Zahlstelle. (Dazu gehören auch alle Außenstellen und Regionalämter dieser Zahlstelle).

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F301: Nummer des Vertrags (falls zutreffend)

F304: Genehmigende Stelle

Diese Stelle ist für die administrativen Kontrollen und die Erstellung der Zahlungsbescheide zuständig, z. B. die Region. Je dezentralisierter die Verwaltung der Regelung ist, desto wichtiger ist diese Information.

F305: Nummer der Bescheinigung/Lizenz

F306: Datum der Ausstellung der Bescheinigung/Lizenz

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F307: Amt, bei dem die Belege aufbewahrt werden

Nur falls abweichend von F304.

4. ANGABEN ZU DEN SICHERHEITEN

F400: Höhe der Ausschreibungssicherheit

Im Prinzip ist die Höhe der Ausschreibungssicherheit in der Verordnung festgelegt.

Erforderliches Format: + 99......99.99 oder -99.....99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F402: Höhe der Verarbeitungssicherheit (außer Ausschreibungssicherheiten)

Erforderliches Format: + 99......99.99 oder -99.....99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F403: Datum der Stellung der Sicherheit oder Anrechnung (Gutschrift) auf eine Globalsicherheit

Die Kommission muss überprüfen können, ob die individuelle bzw. die globale Sicherheit jederzeit die Ausgaben des EAGFL abdeckt.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F404: Datum der Freigabe der individuellen Sicherheit oder Anrechnung (Lastschrift) auf eine Globalsicherheit

Die Kommission muss überprüfen können, ob die individuelle bzw. die globale Sicherheit jederzeit die Ausgaben des EAGFL abdeckt.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

5. ANGABEN ZU DEN ERZEUGNISSEN

Einleitende Bemerkung zu den Mengen: Mengen, Flächen und Anzahl der Tiere sind grundsätzlich nur einmal anzugeben. Bei einer Voraus- und der nachfolgenden Restzahlung ist die Menge in dem Datensatz mit der Vorauszahlung anzugeben. Anpassungen von Mengen, Flächen und der Anzahl der Tiere müssen in den Datensätzen über die Restzahlungen oder die späteren Zahlungen angegeben werden. Falls der beantragte Betrag bei wiedereingezogenen Beträgen aufgrund unkorrekter Angaben in bezug auf Mengen, Flächen oder die Anzahl der Tiere gekürzt wurde, ist die Mengenanpassung mit einem Minuszeichen anzugeben.

F500: Produktcode/Code der Teilmaßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die Mitgliedstaaten müssen eigene Codelisten erstellen und die Codes in dem Begleitschreiben zur Zahlungsdatei erläutern.

Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ist gegebenenfalls ein Code für jede durchgeführte Teilmaßnahme anzugeben (z. B. Art der Agrarumweltmaßnahme).

Bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Haushaltsposten 050209071650) müssen Maßnahmencodes angegeben werden. Diese Codes beziehen sich auf die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission (ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1) definiert worden sind. Bei Nicht-Anhang I-Erzeugnissen: der Code der Ware (KN-Code in Feld 33 des Einheitspapiers; 8 Stellen).

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F501: Tierart

Im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), d. h. bei der "Einmal-Schlachtprämie", ist die Tierart gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) und b) anzugeben. Dies ist wegen der Differenzierung der Prämienbeträge von Bedeutung.

Erforderliches Format: Code; die Codes sind in dem Begleitschreiben zu erläutern.

F502: Menge, für die eine Zahlung erfolgt ist (Anzahl der Tiere, ha usw.)

Siehe einleitende Bemerkungen zu Rubrik 5 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ist die Menge in der Maßeinheit anzugeben, die der in F500 angegebenen Agrarumwelt-Teilmaßnahme entspricht. Das Begleitschreiben zur Zahlungsdatei muss eine Tabelle umfassen, die die Entsprechungen zwischen dem Code der Teilmaßnahme (z. B. Verringerung des Mitteleinsatzes) in F500 und der Maßeinheit für die Berechnung der Prämie (z. B. ha) in F502 enthält.

Im Weinsektor sind die Destillationserzeugnisse mit ihrem Alkoholgehalt anzugeben.

Bei allen anderen Sektoren ist die Menge in der Maßeinheit anzugeben, die in der Verordnung als Basis für die Beihilfezahlung festgelegt worden ist.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F503: Menge, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht (beantragte Menge)

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F507: Ertrag

Repräsentativer Ertrag, der für die Berechnung der Ausgleichszahlung (Regionalisierungsplan - Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/1999 des Rates (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1)) verwendet wird.

Erforderliches Format: 9......9.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F508A: Beantragte Fläche

Die Fläche, auf die sich der Antrag bezieht.

Siehe einleitende Bemerkung zu Rubrik 5 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F508B: Bezahlte Fläche

Die Fläche, für die die Zahlung geleistet wurde.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F508C: Deklarierte Futterfläche

Diese Information steht in direktem Zusammenhang zu der Haushaltslinie für Tierprämien. Die Besatzdichte wird ausgehend von der deklarierten Futterfläche berechnet. Diese Information ist immer anzugeben, wenn der Begünstigte eine Futterfläche verwenden darf. Betroffen sind der Fleischsektor und bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F508D: Unterliegt der GVE-Obergrenze

Falls eine Tierprämie aufgrund der Größe der Futterfläche gekürzt wird.

Erforderliches Format: ja = "Y"; nein = "N".

F508E: Gezahlte Extensivierungsprämie

Siehe Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

Bei der Kleinerzeugermaßnahme bedeutet das "Y", dass der Globalbetrag einen Teilbetrag als Extensivierungsprämie beinhaltet.

Erforderliches Format: ja = "Y"; nein = "N".

F508F: Geschlachtete, ausgeführte oder gelieferte Tiere

Hier ist für die Einmal-Schlachtprämie anzugeben, ob die Tiere, für die die Beihilfe beantragt wurde, geschlachtet, ausgeführt oder geliefert wurden.

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F509A: Falsch deklarierte Anbaufläche

Abweichung zwischen deklarierter und vorgefundener Fläche. Eine überhöhte Angabe liegt dann vor, wenn die deklarierte Fläche die vorgefundene Fläche übersteigt; die diesbezügliche Zahl ist positiv. Eine zu niedrige Angabe liegt dann vor, wenn die vorgefundene Fläche die deklarierte Fläche übersteigt; die diesbezügliche Zahl ist negativ.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F509B: Falsch deklarierte Anbaufläche (Futterfläche)

Abweichung zwischen deklarierter und vorgefundener Fläche. Siehe auch F508C.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F510: EG-Verordnung und Artikel

Für Interventionserzeugnisse ist ein im Amtsblatt veröffentlichtes Ad-hoc-Instrument erforderlich.

F510A: Gemeinschaftlicher Finanzierungssatz (in %)

Der Prozentsatz für die Entwicklung des ländlichen Raums ist der Prozentsatz der EAGFL-Beteiligung. Dieser Prozentsatz kann im Verhältnis zu den Gesamtinvestitionen, einschließlich der privaten Beteiligung (siehe F103B), oder dem Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben, d. h. ohne die private Beteiligung, berechnet werden.

Erforderliches Format: +99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F511: EAGFL-Beihilfesatz (in Euro) je Maßeinheit

Außer wenn sich die Felder F511 und F512 während des Wirtschaftsjahres nicht ändern.

Erforderliches Format: 9......9.999999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

Die Verwendung von sechs Dezimalstellen mag befremdlich scheinen, aber die Angabe der Prämie ist in einigen Verordnungen, wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 660/1999 des Rates (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10), auch bei der Angabe in Euro auf fünf Dezimalstellen vorgeschrieben. Um alle Möglichkeiten zu berücksichtigen, wurde die Anzahl der Dezimalstellen auf sechs erhöht.

F511A: Zusätzliche einzelstaatliche Beihilfen (in Euro) je Einheit

Aus dem nationalen Finanzrahmen gezahlte Beträge.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F512: Umrechnungskurs

Der landwirtschaftliche Kurs, mit dem die Zahlung umgerechnet wird (außer wenn sich F511 und F512 während des Wirtschaftsjahres nicht ändern).

Erforderliches Format: 9......9.999999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F513: EAGFL-Beihilfesatz (in der Währung von F107) je Maßeinheit

Erforderliches Format: 9......9.999999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht (siehe Kommentar unter F511).

F515: Bruttolieferungen

"Bruttolieferungen" bezeichnen alle vermarkteten Mengen von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Artikel 9 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ohne Berichtigung des Fettgehalts.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F516: Brutto-Direktverkäufe

Bei den Haushaltslinien 050208021501 und 050208031502 ist der Wert der vermarkteten Produktion der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 23 Absatz 3 bzw. Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1) anzugeben.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F517: Tatsächlicher Fettgehalt

Entsprechend den Ergebnissen einer Laboranalyse, ausgedrückt als Prozentsatz, nicht in Gramm oder Kilogramm.

Erforderliches Format: 9......9.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F518: Berichtigte Lieferungen

Die Liefermengen, bei denen der Fettgehalt unter Verwendung der Formel in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 19) berichtigt wurde.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F519: Direktverkäufe

Milch und Milchäquivalent im Sinne von Artikel 9 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 3950/92.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F519B: Lieferungen nach administrativen Berichtigungen (falls zutreffend)

Milchsektor: Mit "administrativen Berichtigungen" sind Anpassungen der von den Abnehmern deklarierten Mengen durch die Zahlstelle gemeint. Diese Anpassungen sind immer getrennt von den Mengen anzugeben, die die Abnehmer deklariert haben. Korrekturen können entweder positiv oder negativ sein, wobei immer die Nettoänderung bezogen auf die Situation vor der Korrektur anzugeben ist. Etwaige pauschale Berichtigungen gehören nicht hierher.

Berichtigungen im Anschluss an die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 vorgeschriebenen Kontrollen vor Ort müssen in F600 bis F603 eingetragen werden.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F519C: Direktverkäufe nach administrativen Berichtigungen (falls zutreffend)

Zur Definition der administrativen Berichtigungen: siehe F519B.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F520: Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge "Lieferungen"

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F521: Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge "Direktverkäufe"

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F522: Geschuldete Zusatzabgabe

Für Lieferungen oder Direktverkäufe (durch den Haushaltscode (F109) zu unterscheiden).

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F523: Zinsen für verspätete Zahlungen

Für Lieferungen oder Direktverkäufe (durch den Haushaltscode in F109 zu unterscheiden).

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F530: Vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in % vol/hl.

Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F531: Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in % vol/hl.

Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F532: Natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in % vol/hl.

Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F533: Weinbauzone

Weinbauzone gemäß der Definition in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

Erforderliches Format: einer der folgenden Codes: A, B, CIA, CIB, CII, CIIIA, CIIIB.

6. ANGABEN ZU DEN ÜBERPRÜFUNGEN

Die Kommission muss wissen, wie viele Überprüfungen durchgeführt wurden und in wie vielen Fällen Sanktionen verhängt wurden. Wird die Prämie einbehalten oder in voller Höhe wiedereingezogen, so ist eine "Nullzahlung" anzugeben.

F600: Überprüfungen im Betrieb oder durch Fernerkundung

Bei den hier genannten Überprüfungen handelt es sich um Kontrollen vor Ort gemäß den einschlägigen Verordnungen(1). Sie umfassen Kontrollen im Betrieb des Begünstigten und/oder Kontrollen per Fernerkundung. Die Felder F601 bis F603 sind nur auszufuellen, wenn in F600 eine Kontrolle vor Ort angegeben wurde. Jeder Datensatz, der sich auf eine bestimmte Untersuchung bezieht, unabhängig davon, ob es sich um die Vorauszahlung, die Restzahlung oder eine andere handelt, muss in Feld F600 den jeweiligen Code (siehe unten) tragen.

Verwaltungskontrollen im Sinne der vorgenannten Verordnungen (siehe Fußnote) sind nicht unter F600 anzugeben. Sie werden als solche in keinem Feld erwähnt. Anzugeben sind unter F105 lediglich die Sanktionen, und zwar unabhängig davon, ob sie nach einer Verwaltungs- oder einer Vor-Ort-Kontrolle verhängt wurden.

Erforderliches Format: "N"= keine Überprüfung, "F"= Überprüfung im landwirtschaftlichen Betrieb und "T"= Überprüfung per Fernerkundung. Der Code "FT" ist zu verwenden, wenn Maßnahmen sowohl per Fernerkundung als auch durch Vor-Ort-Kontrollen überprüft wurden.

F601: Datum der Überprüfung

Dieses Feld muss ausgefuellt werden, wenn in Feld F600 eine Kontrolle vor Ort angegeben wurde. Für Überprüfungen per Fernerkundung ist dieses Feld nicht auszufuellen.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F602: Gekürzter Antrag

Wurde der Antrag infolge der Überprüfung gekürzt, so ist dies hier anzugeben. Dieses Feld muss ausgefuellt werden, wenn in Feld F600 eine Kontrolle vor Ort angegeben wurde.

Erforderliches Format: ja = "Y"; nein = "N".

F602B: Neuberechnung der geschuldeten Zusatzabgabe

Beispielsweise nach Kontrollen vor Ort.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F603: Grund der Kürzung

Falls mehrere Gründe vorliegen, ist derjenige anzugeben, der die höchste Sanktion nach sich zieht. Dieses Feld muss ausgefuellt werden, wenn in Feld F600 eine Kontrolle vor Ort angegeben wurde.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erforderliches Format: Code; die Codes sind in dem Begleitschreiben zu erläutern.

F604: Kontrollen vor Ort gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6)

Erforderliches Format: ja = "Y"; nein = "N".

F604B: Substitutionskontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90

Erforderliches Format: ja = "Y"; nein = "N".

7. (NICHT VERWENDET)

8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZU DEN AUSFUHRERSTATTUNGEN

F800: Nettogewicht

Siehe einleitende Bemerkung zu Rubrik 5 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Im Fall von Nicht-Anhang-I-Waren: Menge des Bestandteils, für den die Ausfuhrerstattung gezahlt wird. Wenn der Produktcode (F500) mehr als einen Bestandteil enthält, für die eine Erstattung gezahlt werden kann, so sind entsprechend viele Datensätze mit den jeweiligen Beträgen und Mengen anzulegen.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Bei größeren Mengen kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F800B: Maßeinheit für F800

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

F801: Nummer des Antrags (Ausfuhrerstattungen: Einheitspapier)

F802: Zollstelle, die die Erzeugnisse unter Zollaufsicht stellt

Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der Versandzollstellen (COL(2)) verwenden. Dabei handelt es sich um die Liste der für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen. Es kann sein, dass aufgrund der Vorgabe des "Versandverfahrens" einige Zollstellen fehlen, obwohl dies die Ausnahme sein dürfte. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat den vollständigen Namen der Zollstelle anzugeben.

Erforderliches Format: Das Format der COL-Kennnummer besteht in zwei Buchstaben für das Land, gefolgt von sechs Ziffern für die Zollstelle, zum Beispiel "NL146123".

F802B: Ausgangszollstelle

Anzugeben ist die Zollstelle, die bestätigt, dass die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wurde, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der Versandzollstellen (COL(3)) verwenden. Dabei handelt es sich um die Liste der für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen. Es kann sein, dass aufgrund der Vorgabe des "Versandverfahrens" einige Zollstellen fehlen, obwohl dies die Ausnahme sein dürfte. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat den vollständigen Namen der Zollstelle anzugeben.

Diese Information ist eine Schlüsselinformation für die Buchprüfer bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 in Bezug auf die Substitutionskontrollen. Die Informationen finden sich in den T5-Kontrollexemplaren oder ähnlichen Dokumenten.

Erforderliches Format: Das Format der COL-Kennnummer besteht in zwei Buchstaben für das Land, gefolgt von sechs Ziffern für die Zollstelle, zum Beispiel "NL146123".

F804: Ausfuhrerstattungscode

12 Ziffern für die Erzeugnisse der Agrarnomenklatur. Siehe die erläuternde Bemerkung zu F800 für das anzuwendende Verfahren, wenn mehr als ein Bestandteil eines Verarbeitungserzeugnisses für eine Erstattung in Betracht kommt (Nicht-Anhang-I-Waren).

F805: Code des Bestimmungslands

Erforderliches Format: "XX", wobei X für einen Buchstaben zwischen A und Z steht (Codes des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft. Siehe Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) und anschließende Aktualisierungen).

Zum Zwecke der Harmonisierung müssen die Mitgliedstaaten auch die Kategorie "Verschiedenes" (Codes Q*) des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Außenhandelsstatistik verwenden. In diesem Verzeichnis sind bekanntlich nicht alle Sonderfälle bei den Ausfuhrerstattungen abgedeckt, die Kommission benötigt diese Details jedoch nicht. Die Mitgliedstaaten müssen daher ihre nationalen Sondercodes in die umfassenderen Kategorien des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Außenhandelsstatistik konvertieren, bevor sie die Daten an die Kommission übermitteln.

F808: Datum der Vorausfestsetzung

Datum der etwaigen Vorausfestsetzung der Erstattung.

F809: Letzter Tag der Gültigkeitsdauer (Vorausfestsetzung)

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F812: Ausschreibung, falls zutreffend (Vorausfestsetzung)

Das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7) festgelegte Verfahren oder analoges Verfahren für andere Sektoren. Die Kommission benötigt die Bezeichnung der Ausschreibung.

F814: Tag der Annahme der Zahlungserklärung (COM-7)

Für den Rindfleischsektor: Bei Vorfinanzierung ist nur F814 erforderlich (und somit nicht F816 und F816B). Falls keine Vorfinanzierung erfolgt, sind F816 und F816B auszufuellen (und somit nicht F814).

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F816: Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung

Datum im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (Abl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F816B: Datum der Ausfuhr aus der EU

Datum der Ausfuhr gemäß den Angaben in der Ausfuhranmeldung oder dem Kontrollexemplar T5. Siehe hierzu auch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

9. ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZU INTERVENTIONSAN- UND -VERKÄUFEN

Diese Transaktionen (Käufe und Verkäufe) gehören zu der Haushaltslinie "Andere Kosten". Im Fall von Käufen sind die Gesamtmengen und der Wert in Zeile 4 von Tabelle 1 (oder 51) anzugeben, im Fall von Verkäufen die Gesamtmengen und der Wert in Zeile 1 von Tabelle 53.

Die Kommission benötigt Angaben zu sämtlichen Bewegungen, also Käufen, Verkäufen und Verlusten, und zwar auch dann, wenn damit keine finanziellen Transaktionen verbunden sind, wie im Fall der kostenlosen Abgabe von Lebensmitteln und von Verlusten innerhalb des Toleranzbereichs. Für die Interventionserzeugnisse sind die Bestandsbewegungen wichtiger als die finanziellen Auswirkungen. Im Unterschied zu dem System FAUDIT-ED ist die Kommission nicht an den kumulierten Gesamtbeträgen interessiert. Vielmehr sollen die Informationen in der X-Tabelle die Realität der Transaktionen widerspiegeln. Tabelle 8 (Öffentliche Lagerhaltung - Bestandssituation und Bestandsbewegungen) liefert diese Angaben.

9.1. ANGABEN ZU DEN ANKÄUFEN

F900: Art des Erzeugnisses

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

F901: Angebotene Menge

Die Mengen sind in Tonnen mit drei Dezimalstellen anzugeben.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F902: Datum des Angebots

Gemeint ist das tatsächliche Datum des Angebots.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F903: Datum der Annahme des ursprünglichen Angebots

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F904: Datum, das als erster Liefertag festgesetzt wurde

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F905: Gesamtaufschläge/-abschläge aufgrund der Qualität (in Euro) (oder der Endpreis)

Für Rindfleisch verweist die Kommission auf den Gesamtprozentsatz von Aufschlägen/Abschlägen aufgrund von Unterschieden bei der Qualität und der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22) berechneten Fettgewebeklasse. Für Getreide wird auf die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31) verwiesen.

Alternativ ist hier der Endpreis anzugeben.

Erforderliches Format: 99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F906: Monatliche Zuschläge insgesamt (in Euro)

Getreide und Olivenöl: Für Getreide verweist die Kommission auf die monatliche Erhöhung (in Euro) des Interventionspreises des betreffenden Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000.

Erforderliches Format: 99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F907: Datum der Lieferung

Für Rindfleisch das Datum des Eintreffens im Kühlhaus.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F908: Datum der Übernahme

Im Falle von nicht entbeintem Fleisch ist das Datum des Eintreffens im Kühlhaus anzugeben, im Falle von entbeintem Fleisch das Datum des Eintreffens im Zerlegungsbetrieb (siehe Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000).

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F909: Übernommene Menge

In Tonnen mit drei Dezimalstellen.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F910: Wechselkurs

Erforderliches Format: 9......9.999999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F911: Interventionsort = Lagerort (für Rindfleisch nach dem Entbeinen)

Für den Interventionsort sind Name und Anschrift des Kühlhauses anzugeben, bei Fleisch der Interventionsort nach dem Entbeinen.

F920: Schlachtdatum (Fleisch)

Die Kommission muss überprüfen können, ob die Fristen eingehalten wurden. Daher sind alle Daten mit den entsprechenden Mengen (F909) und Beträgen (F106) in separaten Datensätzen anzugeben.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F921: Entbeintes Fleisch

Erforderliches Format: ja = "Y"; nein = "N".

F922: Entbeintes Fleisch - Menge

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F930: Datum der Herstellung des Interventionserzeugnisses (Milchsektor)

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

9.2. ANGABEN ZU DEN VERKÄUFEN

F950: Ausschreibungsverordnung

F951: Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F952: Termin für die Einreichung der Angebote

Das letztmögliche Datum für die Einreichung der Angebote.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F953: Gesamtaufschläge/-abschläge (Binnenmarkt) (oder der Endpreis)

Für Getreide ist der Gesamtprozentsatz der Auf- bzw. Abschläge, berechnet gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76) sowie den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21) (Binnenmarkt), oder der monatliche Zuschlag in Euro gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 (Verkäufe für die Ausfuhr) bzw. der Endpreis anzugeben.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F954: Ausgelagerte Menge

Die tatsächlich ausgelagerte Menge, einschließlich Ablehnungen. Bei nicht entbeintem Fleisch ist dies das Bruttogewicht, bei entbeintem Fleisch das Nettogewicht auf der Verpackung.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F955: Datum der Auslagerung

Das Datum der tatsächlichen Auslagerung der Waren. Liegt das tatsächliche Datum nach Ende des kostenfreien Zeitraums, so ist das Enddatum dieses Zeitraums anzugeben. Alle Daten sind mit den entsprechenden Mengen und Beträgen in separaten Datensätzen anzugeben.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F957: Zugeschlagene Menge

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F960: Netto-Fleischmenge

Die vor der Auslagerung angebotene und bezahlte Menge oder die Differenz zwischen der angebotenen und der ausgelagerten Menge zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags.

Erforderliches Format: +99......99.999 oder -99......99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F961: Festgesetzter oder zugeschlagener Preis

Der festgesetzte oder der Mindestangebotspreis pro Tonne (siehe auch F953), d. h. der vom Verwaltungsausschuss in Euro festgesetzte Preis.

Erforderliches Format: 99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F962: Art der Teilstücke

Erforderliches Format: Fünfstelliger Code (INT11 bis INT24) entsprechend den Codes in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 562/2000.

F970: Datum der Stellung der Verwendungssicherheit

Das Datum, an dem die Verwendungssicherheit (Ankunft am Bestimmungsort/vorschriftsgemäße Verwendung) tatsächlich gestellt wurde.

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F980: Datum des Eintreffens am endgültigen Bestimmungsort (falls vorgeschrieben)

Erforderliches Format: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

9.3. ANGABEN ZU DEN SICHERHEITEN

F990: Betrag der verfallenen Sicherheiten

Beträge der tatsächlich verfallenen Sicherheiten.

Erforderliches Format: 99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

(1) Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission (ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1) (Entwicklung des ländlichen Raums).

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates (ABl. L 355 vom 5.12.1999, S. 1) (InVeKoS).

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) (Kulturpflanzen + Tierprämien).

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission (ABl. L 207 vom 19.7.1989, S. 19) (Schalenfrüchte).

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21) (getrocknete Weintrauben).

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/1999 der Kommission (ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 20) (Hopfen).

(2) http://europa.eu.int/comm/ taxation_customs/dds/de/ csrdhome.htm.

(3) COL: http://europa.eu.int/comm/ taxation_customs/dds/de/ csrdhome.htm.