Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquoten garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhren im Zuckersektor — Wirtschaftsjahr 2003/04
Amtsblatt Nr. L 249 vom 01/10/2003 S. 0038 - 0042
Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquoten garantierten Menge und des angenommenen Hoechstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhren im Zuckersektor - Wirtschaftsjahr 2003/04 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 muss die im Rahmen der Produktionsquoten garantierte Menge vor dem 1. Oktober für jedes Wirtschaftsjahr verringert werden, wenn die Vorausschätzungen erkennen lassen, dass die mit Erstattung ausführbare Restmenge über der Hoechstmenge liegt, die in dem gemäß Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehen ist. (2) Die Vorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2003/04 lassen eine ausführbare Restmenge erkennen, die über der im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehenen Hoechstmenge liegt. Daher muss die Gesamtverringerung der garantierten Menge festgesetzt werden, und ihre Aufteilung auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup einerseits und die betreffenden Erzeugungsgebiete andererseits unter Anwendung der in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Koeffizienten bestimmt werden. (3) Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 teilt jeder Mitgliedstaat daraufhin die ihm zugeteilte Differenz auf die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugungsunternehmen auf; diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen ihrer A- und B-Quote für das betreffende Erzeugnis und der A- und B-Grundquote des Mitgliedstaats für dieses Erzeugnis. (4) Gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 führt eine Verringerung der garantierten Menge zu einer Verringerung des angenommenen Hoechstversorgungsbedarfs der Gemeinschaftsraffinerien mit Rohzucker für das betreffende Wirtschaftsjahr. Deshalb ist es erforderlich, die entsprechende Verringerung des genannten Bedarfs und die Aufteilung auf die betreffenden Mitgliedstaaten festzusetzen. (5) Es sind die erforderlichen Fristen für die Festsetzung der Verringerung festzusetzen, die die Mitgliedstaaten auf alle in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen anwenden. (6) Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird die im Rahmen der Produktionsquoten garantierte Menge für das Wirtschaftsjahr 2003/04 um 215513 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, verringert. (2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird gemäß Anhang I auf die einzelnen Erzeugnisse und Gebiete aufgeteilt. Die Grundmengen, die nach der Verringerung zur Zuteilung der Produktionsquoten an die Erzeugungsunternehmen für das Wirtschaftsjahr 2003/04 dienen, sind in Anhang II aufgeführt. (3) Für jedes Erzeugungsunternehmen, dem eine Produktionsquote für das Wirtschaftsjahr 2003/04 zugeteilt wurde, setzen die Mitgliedstaaten vor dem 1. November 2003 die ihm eigene Verringerung sowie die infolge der Anwendung dieser Verringerung geänderte A- und B-Quote fest. Artikel 2 (1) Gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird der angenommene Hoechstversorgungsbedarf der Gemeinschaftsraffinerien für das Wirtschaftsjahr 2003/04 um 2691,5 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, verringert. (2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird gemäß Anhang III auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. September 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26. ANHANG I AUFTEILUNG DER VERRINGERUNG DER GARANTIERTEN MENGE NACH ERZEUGNISSEN UND GEBIETEN 1. Grundmengen A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Grundmengen B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GRUNDMENGEN FÜR DIE ZUTEILUNG DER A- UND B-PRODUKTIONSQUOTEN NACH VERRINGERUNG DER GARANTIERTEN MENGE 1. Grundmengen A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Grundmengen B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III AUFTEILUNG DER VERRINGERUNG DES ANGENOMMENEN HÖCHSTVERSORGUNGSBEDARFS DER RAFFINERIEN, AUSGEDRÜCKT IN TONNEN WEIßZUCKER >PLATZ FÜR EINE TABELLE>