32003R1707

Verordnung (EG) Nr. 1707/2003 der Kommission vom 26. September 2003 zur Festsetzung der im Zeitraum 2003/04 für das in Form von Scotch Whisky ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten

Amtsblatt Nr. L 243 vom 27/09/2003 S. 0088 - 0089


Verordnung (EG) Nr. 1707/2003 der Kommission

vom 26. September 2003

zur Festsetzung der im Zeitraum 2003/04 für das in Form von Scotch Whisky ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003(2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000(4), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, welche unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis aus zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks. Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2002 auf sieben Jahre. Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 festzulegen.

(2) Nach Artikel 10 des Protokolls 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(5) darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 ist diese Bestimmung bei der Berechnung der Koeffizienten für den Zeitraum 2003/04 zu berücksichtigen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 werden die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 genannten Koeffizienten für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1.

(3) ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29.

(5) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1.

ANHANG

IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ANWENDBARE KOEFFIZIENTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>