Verordnung (EG) Nr. 1656/2003 des Rates vom 11. September 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 234 vom 20/09/2003 S. 0001 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 1656/2003 des Rates vom 11. September 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORLÄUFIGE MAßNAHMEN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 510/2003 der Kommission(2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Parakresol des KN-Codes ex 2907 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. (2) Es sei daran erinnert, dass die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt) betraf. Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2002 (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt). B. WEITERES VERFAHREN (3) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China übermittelten einige betroffene Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden. (4) Die Kommission holte weiter alle für die endgültige Sachaufklärung notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. (5) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. (6) Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert. C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE (7) Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, werden die Beschreibung der Ware und die Definition der gleichartigen Ware unter den Randnummern 11 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt. D. DUMPING 1. Normalwert (8) Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zu Marktwirtschaftsbehandlung und Vergleichsland unter den Randnummern 15 bis 22 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (9) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machte ein ausführender Hersteller, Nanjing Jingmei Chemical Co. Ltd, geltend, dass die Rohstoffkosten für die betroffene verarbeitete Ware in ihrer Antwort doppelt gezählt worden waren. Diese Behauptung erwies sich als begründet, und die Produktionskosten wurden entsprechend berichtigt. (10) Außerdem wurde geltend gemacht, dass die Produktionskosten eines Zwischenerzeugnisses anders aufzuteilen seien, da ein Teil dieses Erzeugnisses nicht zur Herstellung der betroffenen Ware verwendet wurde. Die Angaben zu den Kosten stimmten mit den entsprechenden Posten in den betriebsinternen Unterlagen überein, die bei dem Kontrollbesuch geprüft wurden. Es lag jedoch kein Beweis dafür vor, dass dieses Zwischenerzeugnis auch zur Herstellung anderer Waren verwendet wurde, so dass die gesamten Produktionskosten des Zwischenerzeugnisses den Produktionskosten der betroffenen Ware zugerechnet wurden. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. (11) Trotz der Berichtigung der Produktionskosten nach unten (vgl. Randnummer 9) waren, wie bereits in der vorläufigen Verordnung festgestellt wurde, weniger als 10 % der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware dieses Unternehmens im UZ gewinnbringend. Der Normalwert musste daher gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Nach Auffassung des ausführenden Herstellers war die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung ermittelte Gewinnspanne nicht angemessen, weil Ausfuhrverkäufe in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder berücksichtigt worden waren. Dieses Argument wurde akzeptiert, da die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Satz 1, Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a) Satz 1 und Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) Satz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage nur der Inlandsverkäufe zu bestimmen ist. Es wurde eine entsprechende Berichtigung vorgenommen. Eine weitere Prüfung ergab, dass in der allgemeinen Warenkategorie auf dem Inlandsmarkt Verluste erzielt wurden. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung wurde daher eine angemessene Gewinnspanne auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne des Herstellers in dem Vergleichsland und des anderen kooperierenden ausführenden Herstellers ermittelt. Hierzu ist zu bemerken, dass ein ausführender Hersteller in dem Vergleichsland (Vereinigte Staaten von Amerika) herangezogen wurde, weil die Volksrepublik China nicht als Marktwirtschaftsland angesehen wird. (12) Der andere ausführende Hersteller, Shandong Reipu Chemicals Co. Ltd, behauptete, die Produktionskosten der beiden anderen Waren müssten von den gesamten Produktionskosten abgezogen werden, da die beiden anderen Waren im selben Produktionsverfahren hergestellt und separat verkauft würden. Der ausführende Hersteller konnte diese Behauptung nicht mit Beweisen belegen. Aus den bei dem Kontrollbesuch geprüften Unterlagen ging hervor, dass die direkten Kosten bereits auf die verschiedenen Waren aufgeteilt waren, und die Angaben entsprachen den ursprünglichen Angaben in der Antwort auf den Fragebogen. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. (13) Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zur Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland unter den Randnummern 26 und 27 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 2. Ausfuhrpreis (14) Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises unter den Randnummern 28 und 29 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3. Vergleich (15) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Abgesehen von den bereits im Rahmen der vorläufigen Untersuchung berücksichtigten Berichtigungen wurde nach einer weiteren eingehenden Analyse eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Grundverordnung für Unterschiede bei im Zusammenhang mit Ausfuhren nicht erstatteten indirekten Steuern vorgenommen. Zudem wurden einige kleinere Berichtigungen im Zusammenhang mit Zahlungsbedingungen sowie Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten vorgenommen. 4. Dumpingspannen (16) Da keine weiteren Bemerkungen betreffend die residuale Dumpingspanne vorgebracht wurden, wird die unter Randnummer 31 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode bestätigt. (17) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> E. SCHÄDIGUNG 1. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (18) Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 34 bis 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 2. Gemeinschaftsmarkt (19) Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass die vorläufige Verordnung keine separaten Daten oder gesonderte Analyse der Verkäufe für den Eigenbedarf, sondern nur für die Tätigkeit auf dem freien Markt und für die Gesamttätigkeit einschließlich der Verkäufe für den Eigenbedarf beinhaltete. (20) Auf diese Frage wurde jedoch unter den Randnummern 40 bis 43 der vorläufigen Verordnung eingegangen, wo erläutert wurde, dass das für den Eigenbedarf bestimmte Parakresol den Untersuchungsergebnissen zufolge von den Einfuhren nicht direkt betroffen war und dass aus diesem Grund der Schwerpunkt auf dem freien Markt lag. In der Tat wurden einige Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Bezugnahme auf die Lage auf dem freien Markt analysiert und bewertet, andere wiederum konnten vertretbarerweise unter Bezugnahme auf die Gesamttätigkeit untersucht werden. Da keine neuen Informationen eingingen, werden die Feststellungen zum Gemeinschaftsmarkt unter den Randnummern 38 bis 43 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3. Gemeinschaftsverbrauch (21) Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter den Randnummern 44 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 4. Einfuhren aus dem betroffenen Land (22) Da keine diesbezüglichen Bemerkungen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 47 bis 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (23) Ein ausführender Hersteller und ein Verwender äußerten Zweifel an der Tatsache, dass die Kosten für Rohstoffe und insbesondere für Ätznatron 2001 gestiegen waren. Die Kommission prüfte diesen Sachverhalt, und Informationen aus verschiedenen Quellen bestätigten, dass die Kosten für Ätznatron von 2000 bis 2001 tatsächlich erheblich gestiegen waren. Dieser Anstieg fiel größtenteils in das vierte Quartal 2000 und in das erste Halbjahr 2001. Die Feststellungen unter den Randnummern 60 und 61 der vorläufigen Verordnung können daher bestätigt werden. (24) Da keine weiteren diesbezüglichen Bemerkungen übermittelt wurden, werden die unter den Randnummern 52 bis 65 der vorläufigen Verordnung dargelegten Fakten und Zahlen bestätigt. Da keine Anhaltspunkte für ein früheres Dumping vorlagen, wurde dies nicht als relevant für die Analyse angesehen. 6. Schlussfolgerung zur Schädigung (25) Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ verschlechterte, da Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufe, Marktanteil, Rentabilität, RoI (return on investment) und Cashflow zurückgingen. Außerdem wurden eine erhebliche Preisunterbietung und eine ernste Verschlechterung von Rentabilität und RoI festgestellt. (26) Da keine Bemerkungen zu diesen Feststellungen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 66 bis 70 der vorläufigen Verordnung bestätigt. F. SCHADENSURSACHE (27) Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei unter Umständen auch von den erheblichen Investitionen und insbesondere jenen, die zwecks Einhaltung der Umweltauflagen getätigt wurden, beeinträchtigt worden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass dieses Argument den in der vorläufigen Verordnung festgestellten ursächlichen Zusammenhang aus dem folgenden Grund nicht entkräften konnte: Es trifft zwar zu, dass im Bezugszeitraum bedeutende Investitionen getätigt wurden, um den neuen Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltrechtsvorschriften nachzukommen, aber die umfangreichsten Umweltinvestitionen wurden in der ersten Hälfte des Bezugszeitraums getätigt, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch Gewinne erzielte, und selbst in dieser Zeit machten sie nur einen geringen Anteil an den Gesamtinvestitionen in die Produktionslinie für die betroffene Ware aus. Ferner ist zu bedenken, dass solche Investitionen über mehrere Jahre abgeschrieben werden und dass die Verteilung der Investitionskosten über den Bezugszeitraum konstant blieb. Diese Investitionen können sich daher nur geringfügig ausgewirkt und somit den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und bedeutender Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftet haben. (28) Derselbe ausführende Hersteller machte geltend, dass der Rückgang der Verkäufe für den Eigenbedarf zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnte, weil die entsprechenden Verkaufspreise stärker gestiegen waren als diejenigen auf dem freien Markt. Dieser Aspekt wurde eingehender untersucht. Wie bereits in der vorläufigen Verordnung dargelegt, entsprachen die Preise der Verkäufe für den Eigenbedarf in etwa denjenigen, die auf dem freien Markt in Rechnung gestellt wurden, und die weitere Untersuchung bestätigte dies. Daher kann nur der Rückgang der Verkäufe für den Eigenbedarf zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. In der Tat ging die Menge der Verkäufe für den Eigenbedarf im Bezugszeitraum um rund 10 % zurück. Angesichts des relativ kleinen Anteils der für Verkäufe für den Eigenbedarf bestimmten Produktion wurde jedoch davon ausgegangen, dass die Entwicklung der Verkäufe für den Eigenbedarf nicht nennenswert zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Die Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung kann daher aufrechterhalten werden. (29) Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache übermittelt wurden, werden die Feststellungen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern 71 bis 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt. G. GEMEINSCHAFTSINTERESSE (30) Ein wichtiger Verwender behauptete, dass seit der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahme nicht mehr genug Parakresol auf dem Markt angeboten werde und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur noch unregelmäßig liefere. Diese Behauptung wurde von der Kommission geprüft. Die Prüfung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unlängst Schwierigkeiten hatte, die Nachfrage nach der betroffenen Ware zu decken. Es sei jedoch daran erinnert, dass der Markt in den letzten Jahren sowohl von dem Gemeinschaftshersteller als auch durch Einfuhren aus China, Japan und den USA versorgt wurde. Die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls hätte zwar eine Erhöhung der Preise bei den Einfuhren aus China bewirken können, nicht aber deren Verdrängung vom Markt, da die einzelnen Zölle deutlich unter den festgestellten Preisunterbietungsspannen lagen. Daher wurde aufgrund von entsprechenden Beweisen der Schluss gezogen, dass der Versorgungsengpass höchstwahrscheinlich auf vorübergehende Umstände wie technische und unternehmensführerische Probleme sowohl in der Gemeinschaft als auch in China zurückzuführen war; folglich besteht kein Grund zu der Annahme, dass dieser Engpass durch die Antidumpingzölle verursacht wurde oder dass er wahrscheinlich anhalten wird. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazität 2002 ausbaute und nun in der Lage sein dürfte, fast den gesamten Bedarf in der EG alleine zu decken. (31) Da keine weiteren neuen Informationen zum Gemeinschaftsinteresse übermittelt wurden, werden die Feststellungen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern 86 bis 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt. H. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN 1. Schadensbeseitigungsschwelle (32) Anhand der unter den Randnummern 103 bis 107 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode wurde eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt, um die Höhe der endgültig einzuführenden Maßnahmen festsetzen zu können. (33) Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern 103 bis 107 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt. 2. Form und Höhe der Zölle (34) Angesichts des Vorstehenden und gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte für die Volksrepublik China ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden. Dieser Zoll sollte in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden, da die Schadensspanne den Untersuchungsergebnissen zufolge höher ist als die Dumpingspanne. (35) Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (36) Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle wurden auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz. (37) Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. 3. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (38) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung (EG) Nr. 510/2003 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Übersteigt der endgültige Zoll den vorläufigen Zoll, so sollten sich die Zollbehörden darauf beschränken, die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls zu vereinnahmen. (39) Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(4) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von Parakresol mit einer Para-Isomerenreinheit von mindestens 97 % bezogen auf das Nettotrockengewicht, das dem KN-Code ex 2907 12 00 (TARIC-Code 2907 12 00 91 ) zugewiesen wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Für die von den nachstehend aufgeführten Herstellern hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2003 auf Einfuhren von Parakresol des KN-Codes ex 2907 12 00 (TARIC-Code 2907 12 00 91 ) mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so sollten nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. September 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1). (2) ABl. L 75 vom 21.3.2003, S. 12. (3) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, Büro J-79 5/16 B-1049 Brüssel. (4) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, Büro J-79 5/16 B-1049 Brüssel.