32003R1561

Verordnung (EG) Nr. 1561/2003 der Kommission vom 4. September 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich der Frist für die Lieferung an die Intervention im Wirtschaftsjahr 2002/03

Amtsblatt Nr. L 222 vom 05/09/2003 S. 0024 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 1561/2003 der Kommission

vom 4. September 2003

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich der Frist für die Lieferung an die Intervention im Wirtschaftsjahr 2002/03

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 610/2001(4). Nach Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung muss die Lieferung bis Ende des zweiten Monats nach Annahme des Angebots, spätestens jedoch bis 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgen.

(2) Aufgrund der außergewöhnlich umfangreichen Rohreismengen, die derzeit zur Intervention angeboten werden, werden die Interventionsstellen wahrscheinlich Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Lieferfristen haben. Daher ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1045/2003 der Kommission(5) eine Abweichung von dem Termin der Lieferung bis Ende des zweiten Monats vorgesehen worden. In Anbetracht der zusätzlichen technischen Schwierigkeiten aufgrund der großen Hitze ist für das laufende Wirtschaftsjahr 2002/03 außerdem vorzusehen, von dem Termin des 31. August abzuweichen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/98 muss die Lieferung von Rohreis zur Übernahme durch die Interventionsstellen im Wirtschaftsjahr 2002/03 bis spätestens 30. September 2003 erfolgen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(3) ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21.

(4) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 17.

(5) ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 34.