32003R1474

Verordnung (EG) Nr. 1474/2003 der Kommission vom 20. August 2003 zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2003/04

Amtsblatt Nr. L 211 vom 21/08/2003 S. 0013 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 1474/2003 der Kommission

vom 20. August 2003

zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 enthält die Kriterien, die bei der Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen zu beachten sind.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann die Beihilfe je nach Rebsorte oder anderen ertragswirksamen Faktoren verschieden hoch sein. Bei Sultaninen ist somit zwischen den mit der Reblaus befallenen Anbauflächen und den übrigen Anbauflächen zu unterscheiden.

(3) Bei der Überprüfung der in Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten mit Weintrauben bepflanzten Anbauflächen ist für das Wirtschaftsjahr 2002/03 keine Überschreitung der Garantiehöchstfläche gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/2001(4), festgestellt worden.

(4) Die Beihilfe für den Anbau der vorgenannten Weintrauben ist für das Wirtschaftsjahr 2003/04 festzusetzen.

(5) Es ist auch die Beihilfe festzusetzen, die Erzeugern, die zur Bekämpfung der Reblaus ihre Rebflächen neu bepflanzen, unter den Bedingungen des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gewährt wird.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 wird die Beihilfe für den Anbau gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf folgende Beträge festgesetzt:

a) 2806 EUR/ha bei mit der Reblaus befallenen bzw. seit weniger als fünf Jahren wieder bepflanzten Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen,

b) 3847 EUR/ha bei den übrigen Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen,

c) 3391 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Korinthen,

d) 969 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Muskatellertrauben.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 wird die Beihilfe für die Neubepflanzung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf 3917 EUR/ha festgesetzt.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Beihilfe im Fall der Zahlung der in Absatz 2 festgesetzten Beihilfe nicht gezahlt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.

(3) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21.

(4) ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 14.