32003R1452

Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung

Amtsblatt Nr. L 206 vom 15/08/2003 S. 0017 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission

vom 14. August 2003

zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 599/2003 der Kommission(2), insbesondere Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter und dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Ausnahmeregelung in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 können Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis 31. Dezember 2003 die Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, das nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurde, im ökologischen Landbau genehmigen, sofern es den Erzeugern nicht möglich ist, entsprechendes nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenes Vermehrungsmaterial zu erhalten.

(2) Einschlägige Gemeinschaftsvorschriften für Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial sind auch gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anwendbar.

(3) Die Erhaltung der Artenvielfalt ist ein wichtiger Grundsatz des ökologischen Landbaus, und es sollte deshalb gewährleistet werden, dass die Landwirte aus einer breiten Palette von Sorten einschließlich Landsorten wählen können.

(4) Für bestimmte der in der Gemeinschaft angebauten Arten werden auch nach dem 31. Dezember 2003 keine ausreichenden Mengen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus ökologischem Landbau erhältlich sein.

(5) Deshalb muss die Möglichkeit beibehalten werden, nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zu verwenden, wenn kein nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenes Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist.

(6) Bei Arten, bei denen ausreichende Mengen an Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial einer großen Anzahl von Sorten aus ökologischem Landbau erhältlich sein werden, sollte die Verwendung von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial, das nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurde, unzulässig sein. Daher sollte eine Liste der nicht unter die Ausnahmeregelung fallenden Arten erstellt werden.

(7) Die Anwendung der Ausnahmeregelung auf anderes vegetatives Vermehrungsmaterial als Pflanzkartoffeln ist in das Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen, bis auf Gemeinschaftsebene geeignete Kriterien festgelegt werden können.

(8) Zur Förderung der Erzeugung und Verwendung von nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial sind Angebot und Nachfrage im Handel mit dem nach diesen Verfahren gewonnenen Saatgut und vegetativen Vermehrungsmaterial transparenter zu machen.

(9) Jeder Mitgliedstaat sollte deshalb sicherstellen, dass eine Datenbank eingerichtet und den Verwendern zur Verfügung gestellt wird, in die Saatgut und Pflanzkartoffeln aus ökologischem Landbau, bei denen die allgemeinen Kriterien für die Erzeugung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial eingehalten sind, eingetragen werden kann. In diesem Zusammenhang ist es zur Erleichterung des Zugangs zu den Angaben angezeigt, ein harmonisiertes Muster des Eintragungsformulars zu erstellen, das vom Anbieter für die Eintragung von Saatgut und Pflanzkartoffeln in die Datenbank zu verwenden ist.

(10) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Veröffentlichung eines Berichts über ihre Genehmigungspraxis zur Information aller Beteiligten, der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(11) Die Regelung sollte nach den ersten zwei Jahren ihrer Anwendung eingehend überprüft werden, um anhand dieser Erfahrungen festzustellen, in welchem Ausmaß Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus ökologischem Landbau von den Landwirten verwendet wurde. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Zweckmäßigkeit der Entwicklung einer Datenbank auf Gemeinschaftsebene prüfen.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Beibehaltung der Ausnahmeregelung

(1) Die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Ausnahmeregelung, gemäß der die Mitgliedstaaten unter den in dieser Vorschrift enthaltenen Bedingungen die Verwendung von nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial genehmigen können, wird nach dem 31. Dezember 2003 für Arten beibehalten, die nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.

Die Verfahrensvorschriften und Kriterien für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 auf Saatgut oder Pflanzkartoffeln sind in den Artikeln 3 bis 14 festgelegt.

(2) Arten, bei denen nach dem in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass ökologisch erzeugtes Saatgut oder Pflanzkartoffeln in allen Teilen der Gemeinschaft in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl von Sorten vorhanden sind, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Für die im Anhang aufgeführten Arten kann keine Genehmigung gemäß der in Absatz 1 festgelegten Ausnahmeregelung gewährt werden, außer sie ist durch einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Gründe gerechtfertigt.

Artikel 2

Definitionen

Zum Zweck dieser Verordnung

a) gelten die Definitionen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

b) ist " Anbieter" definiert als ein Unternehmen, das Saatgut oder Pflanzkartoffeln an andere Unternehmen vermarktet.

KAPITEL II ANWENDUNG DER AUSNAHMEREGELUNG

Artikel 3

Verwendung von nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus erzeugtem Saatgut oder Pflanzkartoffeln

Die Mitgliedstaaten können gemäß dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren die Verwendung von nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus erzeugtem Saatgut oder Pflanzkartoffeln genehmigen, vorausgesetzt, das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln wurden

a) nicht mit anderen Pflanzenschutzmitteln behandelt als den gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für eine Behandlung von Saatgut erlaubten, außer es wurde aus Gründen der Pflanzengesundheit für alle Sorten einer bestimmten Art durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates eine chemische Behandlung gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(3) in dem Gebiet, in dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln verwendet werden sollen, vorgeschrieben, sowie

b) ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt.

Artikel 4

Für die Genehmigungserteilung zuständige Behörden oder Stellen

Die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Kontrollbehörden oder -stellen sind für die Erteilung der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Genehmigung zuständig, soweit der Mitgliedstaat keine anderen Behörden oder von ihm überwachten Stellen bestimmt.

Artikel 5

Bedingungen für die Genehmigungserteilung

(1) Die Verwendung von Saatgut oder Pflanzkartoffeln, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden, darf nur in folgenden Fällen genehmigt werden:

a) wenn keine Sorte der Art, die der Verwender anbauen will, in die Datenbank gemäß Artikel 6eingetragen ist;

b) wenn kein Anbieter in der Lage ist, das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln vor der Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, obwohl der Verwender das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln rechtzeitig bestellt hat;

c) wenn die Sorte, die der Verwender anbauen will, nicht in die Datenbank eingetragen ist und der Verwender nachweisen kann, dass keine der eingetragenen Alternativen derselben Art geeignet ist und die Genehmigung daher für seine Erzeugung von Bedeutung ist;

d) wenn sie für von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gebilligte Zwecke der Forschung, der Untersuchung im Rahmen von Feldversuchen kleinen Umfangs oder der Sortenerhaltung gerechtfertigt ist.

(2) Die Genehmigung muss vor der Aussaat erteilt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur für einzelne Verwender und für jeweils eine Saison erteilt werden, und die für die Genehmigungen zuständige Behörde oder Stelle muss die genehmigten Mengen Saatgut oder Pflanzkartoffeln registrieren.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats allen Verwendern eine allgemeine Genehmigung

- für eine bestimmte Art erteilen, wenn und soweit die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erfuellt ist, oder

- für eine bestimmte Sorte erteilen, wenn und soweit die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) erfuellt sind.

Solche Genehmigungen sind deutlich in der Datenbank anzuzeigen.

(5) Die Genehmigung darf lediglich während der Zeiträume erteilt werden, in denen die Datenbank gemäß Artikel 7 Absatz 3 aktualisiert wird.

KAPITEL III EINTRAGUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAATGUT ODER PFLANZKARTOFFELN, DIE NACH DEM VERFAHREN DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS ERZEUGT WURDEN

Artikel 6

Datenbank

(1) Jeder Mitgliedstaat muss für die Einrichtung einer EDV-gestützten Datenbank zur Erfassung der Sorten sorgen, von denen nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugtes Saatgut oder Pflanzkartoffeln auf seinem Hoheitsgebiet erhältlich sind.

(2) Diese Datenbank muss entweder durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder durch eine zu diesem Zwecke vom Mitgliedstaat bestimmte Behörde oder Stelle, im Folgenden "Datenbankverwalter" genannt, verwaltet werden. Die Mitgliedstaaten können auch eine Behörde oder eine private Stelle in einem anderen Land bestimmen.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die mit der Verwaltung der Datenbank beauftragte Behörde oder private Stelle mitteilen.

Artikel 7

Eintragung

(1) Sorten, von denen nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus erzeugtes Saatgut oder Pflanzkartoffeln erhältlich sind, sind auf Antrag des Anbieters in die Datenbank einzutragen.

(2) Jede in die Datenbank nicht eingetragene Sorte gilt für die Anwendung von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung als nicht verfügbar.

(3) Der Mitgliedstaat muss entscheiden, in welchem Zeitraum im Jahr die Datenbank in Bezug auf die auf seinem Hoheitsgebiet angebauten Arten oder Artengruppen regelmäßig zu aktualisieren ist. Informationen dazu sind in der Datenbank anzuführen.

Artikel 8

Eintragungsbedingungen

(1) Damit eine Eintragung vorgenommen werden kann, muss der Anbieter in der Lage sein,

a) nachzuweisen, dass er oder, wenn der Anbieter nur mit vorverpacktem Saatgut oder Pflanzkartoffeln handelt, das letzte Unternehmen sich dem in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Kontrollverfahren unterstellt hat;

b) nachzuweisen, dass das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut und Vermehrungsmaterial erfuellen;

c) die gesamten in Artikel 9 dieser Verordnung verlangten Angaben zugänglich zu machen und diese Angaben auf Aufforderung des Datenbankverwalters oder wann immer erforderlich zu aktualisieren, damit die Informationen verlässlich bleiben.

(2) Der Datenbankverwalter kann nach Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats den Eintragungsantrag eines Anbieters ablehnen oder eine bereits akzeptierte Eintragung löschen, wenn ein solcher Anbieter die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfuellt.

Artikel 9

Eingetragene Informationen

(1) Die Datenbank muss zu jeder eingetragenen Sorte und jedem Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten:

a) den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung;

b) den Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Anbieters oder seines Vertreters;

c) das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender liefern kann;

d) das Land oder die Region, in dem bzw. in der die Sorte geprüft und für den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- und Gemüsearten zugelassen wurde;

e) den Termin, von dem an das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln verfügbar sind;

f) den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmens zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

(2) Der Anbieter muss den Verwalter der Datenbank unverzüglich unterrichten, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr verfügbar ist. Die entsprechenden Änderungen müssen in der Datenbank protokolliert werden.

(3) Neben den in Absatz 1 beschriebenen Angaben muss die Datenbank eine Liste der im Anhang genannten Arten enthalten.

Artikel 10

Zugang zu den Daten

(1) Die Daten der Datenbank müssen den Verwendern von Saatgut oder Pflanzkartoffeln und der Öffentlichkeit über das Internet unentgeltlich zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Verwendern, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gemeldet sind, vom Datenbankverwalter auf Antrag eine Ausdruck der Daten betreffend eine oder mehrere Gruppen von Arten zur Verfügung zu stellen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass alle Verwender, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gemeldet sind, mindestens einmal im Jahr über die Funktionsweise der Datenbank und die Art und Weise unterrichtet werden, wie sich Informationen von dort abrufen lassen.

Artikel 11

Eintragungsgebühr

Für jede Eintragung kann eine Gebühr erhoben werden, um die Kosten für die Aufnahme der Angaben in die Datenbank und ihre Speicherung zu decken. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats muss die Höhe der Gebühren genehmigen, die der Datenbankverwalter erhebt.

KAPITEL IV BERICHT UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Jährlicher Bericht

(1) Die für die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 4 bestimmten Behörden oder Stellen müssen alle Genehmigungen erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem Bericht an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und den Datenbankverwalter weiterleiten.

Zu jeder Art, die von einer Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:

a) den wissenschaftlichen Name der Art und die Sortenbezeichnung,

b) die Begründung für die Genehmigung unter Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder d),

c) die Gesamtzahl der Genehmigungen,

d) die von diesen Genehmigungen erfasste Gesamtmenge an Saatgut oder Pflanzkartoffeln,

e) die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit gemäß Artikel 3 Buchstabe a).

(2) Im Fall von Genehmigungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 muss der Bericht die in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Angaben sowie den Zeitraum enthalten, in dem die Genehmigungen gültig waren.

Artikel 13

Zusammenfassender Bericht

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats muss die Berichte vor dem 31. März jeden Jahres zusammentragen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht über alle Genehmigungen des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Kalenderjahr übermitteln. Der Bericht muss die in Artikel 12 vorgesehenen Angaben enthalten. Die entsprechenden Angaben müssen in der Datenbank veröffentlicht werden. Die zuständige Behörde kann das Zusammentragen der Berichte an den Datenbankverwalter delegieren.

Artikel 14

Auf Antrag übermittelte Angaben

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission sind anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission detaillierte Informationen zu einzelnen Genehmigungen zugänglich zu machen.

Artikel 15

Revision

Bis 31. Juli 2006 wird die Kommission die Verfügbarkeit und Verwendung von nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und die tatsächliche Anwendung der vorliegenden Verordnung überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Änderungen vornehmen.

Artikel 16

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2) ABl. L 85 vom 2.4.2003, S. 15.

(3) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

ANHANG

Die Kommission prüft zurzeit diese Frage zusammen mit den Mitgliedstaaten, um die Arten im Anhang aufzulisten, entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.