32003R1408

Verordnung (EG) Nr. 1408/2003 der Kommission vom 7. August 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2003/04

Amtsblatt Nr. L 201 vom 08/08/2003 S. 0005 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1408/2003 der Kommission

vom 7. August 2003

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/2003(4), sind die Bedingungen für die Gewährung von Flächenzahlungen für bestimmte Ackerkulturen festgelegt worden. Gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 müssen die stillgelegten Flächen während eines spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden Zeitraums aus der Erzeugung genommen werden und dürfen - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen - weder der landwirtschaftlichen Erzeugung noch einem Erwerbszweck zugeführt werden.

(2) Die Wetterlage in den letzten Monaten war in bestimmten Regionen der Gemeinschaft durch eine extreme Trockenheit gekennzeichnet, die eine Futterknappheit verursacht hat, so dass sich die Erzeuger gezwungen sahen, ihr Vieh zu verkaufen und somit herbe Einkommensverluste erlitten haben.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1360/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Gemeinschaftsregionen im Wirtschaftsjahr 2003/04(5) dürfen bestimmte stillgelegte Flächen in den betreffenden Regionen für die Viehfuttererzeugung genutzt werden. Da sich die Trockenheit jedoch auf andere Gemeinschaftsregionen ausgedehnt hat, ist es wünschenswert, zusätzliche örtliche Futterquellen zu finden, um die Tiere bis zum Herbst ernähren zu können.

(4) Da die Wetterlage und die Futterverfügbarkeit weiterhin unsicher sind, ist unter diesen außergewöhnlichen Bedingungen dringend eine neue Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 vorzusehen, wobei den betreffenden Mitgliedstaaten erlaubt wird, die Bedingungen und objektiven Kriterien festzulegen, um die im Rahmen der Kulturpflanzenregelung stillgelegten Flächen vor dem Ablauf des Stilllegungszeitraums zur Ernährung des Tierbestands in den betroffenen Regionen zu nutzen, jedoch Maßnahmen vorgesehen werden müssen, die gewährleisten, dass durch diese Nutzung kein Gewinn erzielt wird.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 dürfen die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten die Bedingungen und objektiven Kriterien festlegen, gemäß denen die für das Wirtschaftsjahr 2003/04 stillgelegten Flächen in den anderen als den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1360/2003 genannten Regionen der Gemeinschaft für die Viehfuttererzeugung genutzt werden können.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass durch die Nutzung der stillgelegten Flächen gemäß Absatz 1 kein Gewinn erzielt wird und die auf den betreffenden Flächen geernteten Erzeugnisse insbesondere nicht unter die Beihilferegelung für Trockenfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates(6) fallen.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 18. Juli 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16.

(3) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.

(4) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 24.

(5) ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 35.

(6) ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1.

ANHANG

Belgien

Deutschland

Spanien

Frankreich

Italien

Luxemburg

Österreich

Portugal