32003R1398

Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 der Kommission vom 5. August 2003 zur Änderung von Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG des Rates zwecks Aufnahme des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida), der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.), der Ebola und der Affenpocken (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 198 vom 06/08/2003 S. 0003 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 der Kommission

vom 5. August 2003

zur Änderung von Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG des Rates zwecks Aufnahme des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida), der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.), der Ebola und der Affenpocken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Handel mit und die Einfuhr von Bienen in die Gemeinschaft sind mit der Richtlinie 92/65/EG geregelt. Diese Richtlinie enthält bestimmte Regeln hinsichtlich der Tiere und Sorten, die für die in Anhang A der Richtlinie aufgeführten anzeigepflichtigen Krankheiten empfänglich sind.

(2) Der kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) ist ein exotischer Schädling, der Honigbienen und Hummeln befällt und sich von Afrika auf eine Reihe von Drittländern ausgebreitet hat, wo er in der Bienenzucht für ernsthafte Probleme sorgt.

(3) Der kleine Bienenstockkäfer wird nicht in der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) geführt, und es liegen keine Angaben über den Verseuchungsgrad in Drittländern vor.

(4) In der Gemeinschaft sind keine Fälle gemeldet worden, der kleine Bienenstockkäfer ist jedoch in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 92/65/EWG nicht anzeigepflichtig.

(5) Bei Einschleppung in die Gemeinschaft könnte der kleine Bienenstockkäfer katastrophale Auswirkungen auf den Gesundheitsstatus der Honigbienen, den Bienenzuchtsektor und die Honigerzeugung haben.

(6) Tropilaelaps (Tropilealaps spp.) ist eine exotische Parasitenmilbe, die Honigbienen befällt und hauptsächlich in Südostasien vorkommt. Bei Einschleppung in die Gemeinschaft könnten sich jedoch schwere Folgen für den Gesundheitsstatus der Honigbienen, den Bienenzuchtsektor und die Honigerzeugung ergeben.

(7) Tropilaelaps ist beim Internationalen Tierseuchenamt anzeigepflichtig. In der Europäischen Gemeinschaft ist sie im Rahmen der Richtlinie 92/65/EG jedoch nicht anzeigepflichtig.

(8) Das Ebola-Virus und das Affenpockenvirus werden von Zeit zu Zeit in bestimmten Drittländern gemeldet, und es wurden Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft im Hinblick auf Ebola und Affenpocken erlassen, da diese Zoonosen bestimmte Tiere betreffen oder von bestimmten Tieren übertragen werden können. Es ist daher aus Gründen der Transparenz und Klarheit angezeigt, diese Krankheiten im Rahmen der Richtlinie 92/65/EG anzeigepflichtig zu machen.

(9) Der kleine Bienenstockkäfer, Tropilaelaps spp., das Ebolavirus und das Affenpockenvirus sollten daher in die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgenommen werden.

(10) Die Richtlinie 92/65/EWG ist entsprechend zu ändern.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

ANHANG

Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG erhält folgende Fassung:

"ANHANG A

Im Rahmen dieser Richtlinie anzeigepflichtige Krankheiten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"