Verordnung (EG) Nr. 1343/2003 der Kommission vom 23. Juli 2003 zur Aussetzung der für aus Serbien und Montenegro eingeführten Zucker der KN-Positionen 1701 und 1702 geltenden Präferenzregelung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete um weitere sechs Monate
Amtsblatt Nr. L 189 vom 29/07/2003 S. 0030 - 0030
Verordnung (EG) Nr. 1343/2003 der Kommission vom 23. Juli 2003 zur Aussetzung der für aus Serbien und Montenegro eingeführten Zucker der KN-Positionen 1701 und 1702 geltenden Präferenzregelung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete um weitere sechs Monate DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/99 und (EG) Nr. 6/2000(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 607/2003(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2003 der Kommission(3) wurden die in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates gewährten Präferenzregelungen für aus Serbien und Montenegro eingeführten Zucker der KN-Positionen 1701 und 1702 für drei Monate ausgesetzt. (2) Grundlage dieser Entscheidung waren in Serbien und Montenegro gewonnene Erkenntnisse, denen zufolge die zuständigen Behörden anhand des gegenwärtigen Nachweis- und Kontrollsystems für Zucker der KN-Positionen 1701 und 1702 den Präferenzursprung dieser Waren nicht überprüfen können, und die für die Überprüfung des Ursprungsnachweises unabdingbare administrative Zusammenarbeit mangelhaft ist. (3) Die Aussetzung erfolgte in Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000. (4) Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 legt fest, dass die Kommission bei Ablauf des Aussetzungszeitraums über die Beendigung oder die Verlängerung der Aussetzung entscheidet. (5) Die Mängel des in Serbien und Montenegro geltenden Systems für den Nachweis und die Kontrolle des Präferenzursprungs von Zucker wurden trotz fortlaufender Anstrengungen der Behörden in Serbien und Montenegro bisher nicht nennenswert verbessert. In jedem Fall bedarf es bis zur Normalisierung dieser Situation noch einiger Zeit. (6) Nach Auffassung der Kommission sollte die Aussetzung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates für Zucker der KN-Positionen 1701 oder 1702 mit Ursprungsangabe in Serbien und Montenegro um weitere sechs Monate verlängert werden. (7) Der Ausschuss für den Zollkodex wurde entsprechend unterrichtet - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vorgesehene Präferenzregelung für Einfuhren von Zucker der KN-Positionen 1701 und 1702 aus Serbien und Montenegro wird für weitere sechs Monate ausgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist ab dem 8. August 2003 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juli 2003 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. (2) ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 18. (3) ABl. L 109 vom 1.5.2003, S. 13.