32003R1337

Verordnung (EG) Nr. 1337/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 stattgegeben werden kann

Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2003 S. 0026 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 1337/2003 der Kommission

vom 25. Juli 2003

zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1143/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2003(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 wird die Anzahl Tiere, die den sogenannten traditionellen Einführern vorbehalten sind, im Verhältnis zu den während des Zeitraums vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2003 vorgenommenen Einfuhren aufgeteilt.

(2) Die Aufteilung der in Frage kommenden Stückzahl auf die in Artikel 2 Absatz 3 derselben Verordnung genannten Einführer erfolgt im Verhältnis zu den von ihnen beantragten Stückzahlen. Da die Zahl der beantragten Tiere größer ist als die in Frage kommende Stückzahl, ist ein einheitlicher Verminderungssatz zu bestimmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 gestellten Antrag auf Einfuhrrecht wird bis zu höchstens folgenden Mengen stattgegeben:

a) 51,7282 % der während des Zeitraums vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 eingeführten Stückzahl im Fall der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 genannten Einführer;

b) 6,8393 % der Stückzahl, welche die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 genannten Einführer insgesamt beantragt haben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 14.

(2) ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 18.