Verordnung (EG) Nr. 1327/2003 der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 699/2003
Amtsblatt Nr. L 186 vom 25/07/2003 S. 0032 - 0032
Verordnung (EG) Nr. 1327/2003 der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Festsetzung der Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 699/2003 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Ausschreibung über die Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 699/2003 der Kommission(3) eröffnet. (2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000(5), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 über die Festsetzung einer Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist. (3) Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrages. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum für die vom 18. bis zum 24. Juli 2003 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 699/2003 eingereichten Angebote wird auf 33,78 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 77500 t. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1. (3) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 29. (4) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. (5) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13.