Verordnung (EG) Nr. 1303/2003 der Kommission vom 23. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 185 vom 24/07/2003 S. 0005 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 1303/2003 der Kommission vom 23. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001(2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2003(4), wurden Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 festgelegt. (2) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 darf sich die von einem nicht traditionellen Marktbeteiligten beantragte Jahresmenge auf nicht mehr als 12,5 % der diesen Marktbeteiligten für das betreffende Jahr insgesamt zugeteilten Menge belaufen. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine Sicherheit in Höhe von 150 EUR/t gestellt worden ist. (3) Die Erfahrungen bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Bananen haben gezeigt, dass einerseits die Gesamtmenge der beantragten Jahresmengen wesentlich höher ist als die für die nicht traditionellen Marktbeteiligten verfügbare Menge und dass andererseits die Zahl der nicht traditionellen Marktbeteiligten laufend steigt. Deshalb wird auf alle Anträge von nicht traditionellen Marktbeteiligten auf Zuteilung einer Jahresmenge ein hoher Verringerungskoeffizient angewendet. In Anbetracht dieses Sachverhalts sollte der Hoechstsatz von 12,5 % der Gesamt-Jahresmenge gesenkt werden. Bei dieser Senkung werden die verschiedenen Verringerungskoeffizienten für die Zollkontingente A und B und das Zollkontingent C sowie die künftigen Entwicklungen bei den jährlichen Mengen für die nicht traditionellen Marktbeteiligten berücksichtigt. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 ist entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 wird die Prozentzahl "12,5" durch die Prozentzahl "5" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. (2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13. (3) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. (4) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 12.