32003R1291

Verordnung (EG) Nr. 1291/2003 der Kommission vom 18. Juli 2003 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Pane di Altamura)

Amtsblatt Nr. L 181 vom 19/07/2003 S. 0012 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 1291/2003 der Kommission

vom 18. Juli 2003

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Pane di Altamura)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Italien bei der Kommission die Eintragung von "Pane di Altamura" als Ursprungsangabe beantragt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass dieser Antrag den Bestimmungen derselben Verordnung entspricht und insbesondere alle in deren Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält.

(3) Nach Veröffentlichung der Hauptelemente des Eintragungsantrags für "Pane di Altamura" im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) hat die Hellenische Republik einen Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt. Der Einspruch gründete auf der Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung. So müssen im Fall einer Ursprungsbezeichnung die Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung in einem begrenzten geografischen Bereich erfolgen. Im Fall von "Pane di Altamura" wird das Erzeugnis jedoch laut Spezifikation aus einem Grundstoff, Grieß, hergestellt, der aus fünf verschiedenen Gemeinden stammt: Altamura, Gravina di Puglia, Poggiorsini, Spinazzola und Minervo Murge, während die Verarbeitung zu Brot auf die Gemeinde Altamura beschränkt ist.

(4) Die Portugiesische Republik hat der Kommission nach Veröffentlichung der Hauptelemente des Eintragungsantrags für "Pane di Altamura" im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls eine Einspruchserklärung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 übermittelt. Der Einspruch beruht auf denselben Argumenten wie der der Hellenischen Republik. Es wird u. a. darauf hingewiesen, dass anstatt einer Eintragung als geschützte Ursprungsangabe eine Eintragung als geschützte geografische Angabe hätte beantragt werden müssen.

(5) Die Einsprüche der Hellenischen Republik und der Portugiesischen Republik waren zulässig im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten gebeten, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

(6) Die Italienische Republik hat sich nach den Einsprüchen der Hellenischen und der Portugiesischen Republik mit den Anmerkungen einverstanden erklärt. Sie hat darüber hinaus dargelegt, dass die unterschiedliche Abgrenzung des Gebietes der Erzeugung des Rohmaterials und der Vermahlung von dem Gebiet der Herstellung des Brots ausschließlich auf einem Fehler beruhe, und hat eine neue Fassung des Absatzes der Spezifikation über die Festlegung des Erzeugungsgebietes vorgelegt, in der das Erzeugungsgebiet von "Pane di Altamura" mit dem Erzeugungsgebiet des Rohmaterials übereinstimmt.

(7) Die Hellenische Republik hat geantwortet, dass sie keine weiteren Einwände gegen die Eintragung der Bezeichnung "Pane di Altamura" hat.

(8) Die Portugiesische Republik hat geantwortet, dass sie ihren Einspruch gegen die Eintragung der Bezeichnung "Pane di Altamura" als geschützte Ursprungsbezeichnung aufrechterhält. Sie verwies dabei darauf, dass sich die geografische Bezeichnung "Altamura" nicht gut auf ein geografisches Gebiet beziehen könne, dass die oben genannten fünf Gemeinden umfasst. Denn die Spezifikation enthalte zahlreiche Beweise dafür, dass nur die Gemeinde Altamura für die Herstellung des Brotes bekannt sei und nicht die ganze Region. Aus verschiedenen Gründen weise alles darauf hin, dass die Bezeichnung als geografische Angabe eingetragen werden müsse.

(9) Die Italienische Republik hat der Kommission eine geänderte Fassung des Antrags auf Eintragung der Bezeichnung "Pane di Altamura" als Ursprungsbezeichnung vorgelegt. Das geografische Erzeugungsgebiet des Brotes entspricht dem Gebiet der fünf oben genannten Gemeinden und stimmt somit mit den geografischen Erzeugungsgebiet des Rohmaterials überein.

(10) Da zwischen der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung erlassen.

(11) Die Kommission hat den Wissenschaftlichen Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln um Stellungnahme gebeten. Der Wissenschaftliche Ausschuss war der Auffassung, dass "die in dem Antrag für Pane di Altamura dargelegten Eigenschaften sich nicht nur auf die Gemeinde Altamura sondern auch auf bestimmte Bereiche außerhalb dieser Gemeinde beziehen, in denen die Erzeugung, Verarbeitung und Zubereitung ebenfalls erfolgen. Die geografische Umgebung mit ihrer Natur und ihren Menschen, die Qualität der Rohmaterialien und der Erzeugung sowie die auf das Mittelalter zurückgehende Tradition sind für das gesamte in dem Antrag angegebene Gebiet einheitlich". Der Wissenschaftliche Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass der Antrag den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entspricht. Er fügte hinzu, dass die Verwendung der geografischen Bezeichnung einer Gemeinde zur Bestimmung eines unterschiedlichen und zu diesem Zweck festgelegten Gebiets einer geografischen Ursprungsbezeichnung relativ häufig und rechtlich zulässig ist, wenn dies gerechtfertigt ist.

(12) Die Kommission hat die beratende Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses zur Kenntnis genommen. Sie hält die von den italienischen Behörden vorgelegten Erklärungen für berechtigt. Darüber hinaus hat die formelle Analyse der Spezifikation für die Bezeichnung "Pane di Altamura" keine offensichtlichen Beurteilungsfehler ergeben.

(13) Diese Bezeichnung sollte daher in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als Ursprungsangabe geschützt werden.

(14) Der Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/2003.(5)

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang I der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt. Diese Bezeichnung wird als geschützte Ursprungsangabe (g. U.) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.

Die wichtigsten Angaben der Spezifikation sind in Anhang II aufgeführt. Diese ersetzen die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (siehe Fußnote 3) veröffentlichten Angaben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. C 156 vom 30.5.2001, S. 10.

(4) ABl. L 327 vom 17.12.1996, S. 11.

(5) ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 3.

ANHANG I

UNTER ANHANG I DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 FALLENDE LEBENSMITTEL

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ITALIEN

Pane di Altamura (g. U.).

ANHANG II

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

EINTRAGUNGSANTRAG: ARTIKEL 5

g. U. (x) g. g. A. ( )

Nationales Aktenzeichen 5/2000

1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaates

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Antragstellende Vereinigung

2.1. Name: Consorzio per la tutela del Pane di Altamura

2.2. Anschrift: Crso Umberto 1, n. 5, I-70022 Altamura (BA)

2.3. Zusammensetzung: Handwerkliche Brotbäcker

3. Art des Erzeugnisses

Brot - Klasse 2.4

4. Spezifikation

(Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1. Name

Pane di Altamura

4.2. Beschreibung

Altamura-Brot ist ein Brot aus Hartweizenmehl, das zu mindestens 80 % aus Weizen der Sorten Appulo, Arcangelo, Duilio oder Simeto oder einer Mischung dieser Sorten besteht, die aus dem in der Spezifikation ausgewiesenen Gebiet stammen müssen.

Der Teig wird nach einem alten Verfahren unter Zusatz von Hefe oder Sauerteig, Meersalz und Wasser zubereitet.

Im Handel angebotenes Altamura-Brot muss folgende Merkmale aufweisen:

- typischer Geruch, Stückung ab 0,5 kg, in zwei traditionellen Formen: die hohe Form mit umgeschlagenen Seiten ("U sckuanète") und die flachere Form (cappidde de prèvete - ("Priesterkappe"));

- eine mindestens 3 mm dicke Kruste, eine gleichmäßige Krume von strohgelber Farbe, gleichmäßige Porenbildung, Feuchtigkeitsgehalt höchstens 33 %.

4.3. Geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet, in dem das Getreide und Mehl für Altamura-Brot erzeugt werden, umfasst die Gemeinden Altamura, Gravina di Puglia, Poggiorsini, Spinazzola und Minervino Murge (Provinz Bari) gemäß Artikel 5 der Spezifikation und ist auf der beigefügten Landkarte markiert.

Das Erzeugungsgebiet für Altamura-Brot entspricht dem im ersten Absatz genannten Gebiet, wo sich im Laufe der Jahrhunderte die Herstellungsweise für das Erzeugnis herausgebildet hat, das seinen Ursprung im 16. Jahrhundert in Altamura (Provinz Bari) hat. Die Anlagen zur Herstellung des Altamura-Brotes werden vorzugsweise - entsprechend den durch Gesetz zugelassenen Abweichungen von den Vorschriften - direkt oder indirekt mit Holz oder Gas beheizt.

4.4. Ursprungsnachweis

Der Ursprung des Altamura-Brots steht in engem Zusammenhang mit der für das Erzeugungsgebiet typischen kleinbäuerlichen Tradition.

In seiner ältesten Form (U sckuanète = umgeschlagene Form) war das Altamura-Brot das Grundnahrungsmittel der Bewohner des Le-Murge-Gebirges und wurde in sehr großen Brotlaiben gebacken. Dabei wurde der Teig zumeist in den Häusern zubereitet und anschließend in den öffentlichen Backöfen geformt und gebacken. Als Verbindung zwischen gesellschaftlichem Leben und Privatleben hatte das Brot auch eine wichtige soziale und kulturelle Funktion. Mit einem handwerklich hergestellten Holz- oder Eisenstempel brachte der Bäcker auf den Broten die Anfangsbuchstaben der jeweiligen Familienvorstände an.

Wichtigstes Merkmal des Brotes, das sich bis heute erhalten hat, ist seine Haltbarkeit. Diese war notwendig, weil sich die Bauern und Hirten bis zu zwei Wochen davon ernähren mussten, denn die Bauernhöfe auf den Hochebenen des Le-Murge-Gebirges lagen weit verstreut, und das Brot, aus dem unter Zusatz von Salz, Öl und heißem Wasser eine Mahlzeit bereitet wurde, war für die Bauern das wichtigste Lebensmittel.

Bis zur Mitte des letzten Jahrhunderts war in den Straßen von Altamura in den frühen Morgenstunden der Ruf des Bäckers zu hören, der bekannt gab, dass der Backvorgang beendet war.

Im ersten Beleg für den Ursprung des Brotes ist zwar nicht der Ort Altamura, wohl aber das Le-Murge-Gebirge erwähnt. Er findet sich im fünften Kapitel des ersten Buches der Satiren des römischen Dichtes Horaz, der im Frühjahr des Jahres 37 v. Chr., nach einem Besuch in der Gegend seiner Kindheit, erklärte dass dort das beste Brot der Welt gebacken werde, und den Reisenden riet, sich einen Vorrat von diesem Brot für die Weiterreise zu besorgen.

Die Tradition der Brotbäckerei in Altamura ist in den "Statuti Municipali della città" des Jahres 1527 belegt, dessen Artikel über die "Backofensteuer" von G. De Gemmis im Bollettino dell'Archivio-Biblioteca-Museo Civico, Jahrgang 1954, S. 5-49 transkribiert wurden.

A. Gioannuzzi hat in seiner Arbeit "Le Carte di Altamura" in dem Werk "Codice Diplomatico Barese" (Erscheinungsjahr 1935) ebenfalls Dokumente zur Erhebung bzw. Befreiung von dieser Steuer transkribiert.

In einem anderen Dokument aus dem Jahr 1420 wird die Befreiung der Geistlichen von der Brotsteuer festgehalten.

Der Brauch des Brotbackens in öffentlichen Backöfen ist darauf zurückzuführen, dass es den Stadtbewohnern "jeden Standes und jeder Stellung" unter Androhung einer hohen Geldstrafe (eines Drittels der gesamten Herstellungskosten) verboten war, im eigenen Haus Brot zu backen.

In diesem ländlichen Umfeld entstanden die typischen Formen des Bauern- und Hirtenbrotes, die man noch heute bei den Brotbäckern Altamuras findet. Große Brotlaibe, die in fünf Produktionsstufen (Teigbereitung, Wirken, Gärung, Formung sowie Backen im Holzofen) aus Hartweizenmehl, Hefe, Salz und Wasser hergestellt werden und sich durch diese Merkmale von anderen Brotsorten unterscheiden lassen.

Auch das Korn ist vermutlich zumeist in Altamura gemahlen worden, denn zu Beginn des 17. Jahrhunderts waren in diesem Gebiet 26 Mühlen im Betrieb.

Trotz der inzwischen erfolgten Veränderungen ist also das Brot, das heutzutage in Altamura hergestellt wird, ein unmittelbarer Nachfolger des Bauern- und Hirtenbrotes, das seit dem Mittelalter in diesem Gebiet gebacken wird.

Der Ursprung der g. U. "Pane di Altamura" wird durch die Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 4.7 bescheinigt, die prüft, ob die zahlreichen Vorschriften für die Ausgangserzeugnisse und die Brotbäckereien über den gesamten Produktionszyklus eingehalten wurden.

Die Spezifikation enthält folgende Bedingungen:

- die Einrichtung eines bei den betreffenden Gemeinden im unter der Nummer 4.3 ausgewiesenen Gebiet zu hinterlegenden Verzeichnisses der Hartweizenerzeuger,

- die Einrichtung eines bei den betreffenden Gemeinden zu hinterlegenden Verzeichnisses der Mühlen, die das hierfür verwendete Hartweizenmehl für die Brotherstellung mahlen,

- ein bei der Gemeinde Altamura zu hinterlegendes Verzeichnis der Bäcker, die das Altamura-Brot gemäß der Spezifikation von Nummer 4.5 backen.

Alle diese Verzeichnisse müssen außerdem bei der Region Apulien und der Kontrolleinrichtung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hinterlegt sein.

Ferner prüft die Kontrolleinrichtung, ob die verwendete Hefe, die Zutaten, die Teigzusammensetzung, Verfahren und Dauer der Teigbereitung, das Gären, Wirken, Formen, Backen, Herausnehmen aus dem Ofen sowie das Inverkehrbringen unter Verwendung des entsprechenden Siegels den Vorschriften der Spezifikation gemäß Nummer 4.5 entsprechen.

Das für die Teigbereitung verwendete Wasser wird vom Wasserwerk zertifiziert und muss jährlich analysiert werden. Dabei müssen die Werte gemäß Nummer 4.5 eingehalten werden; die vom Wasserwerk ausgestellte Bescheinigung wird im Anschlagkasten der Gemeinde Altamura ausgehängt.

Außerdem muss die Kontrolleinrichtung bescheinigen, dass das verwendete Getreide die Anforderungen gemäß Nummer 4.5 erfuellt.

4.5. Herstellungsverfahren

Das verwendete Getreide muss folgende Merkmale aufweisen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das Ausgangserzeugnis muss zu mindestens 80 % aus Hartweizenmehl der Sorten "Appulo", "Arcangelo", "Duilio" und "Simeto" aus dem ausgewiesenen Gebiet gemäß Nummer 4.3 oder einer Mischung dieser Sorten bestehen; für die restlichen 20 % können auch andere Sorten verwendet werden, diese müssen aber ebenfalls aus dem genannten Gebiet stammen.

Der Weizen und das Mehl müssen die oben aufgeführten chemischen und physikalischen Werte aufweisen.

Das Mehl wird nach dem folgenden, im Gebiet von Altamura angewandten Verfahren hergestellt: Es wird in Mühlen bei einer Drehgeschwindigkeit von etwa 300 Umdrehungen/Minute und einer Betriebstemperatur von höchstens 40 °C zwischen zwei immer dichter stehenden Metalltrommeln gemahlen. Durch die Reibung öffnet sich der größte Teil der Aleuronzellen, und das wertvolle Keimöl dringt in das Mehl.

Das Mehl wird ausschließlich im Erzeugungsgebiet gemäß Nummer 4.3 gemahlen.

Das Brot wird in folgenden Einzelschritten hergestellt:

Teig

1. Die Hefe wird in mindestens drei Stufen durch Hinzufügung von Weizenmehl und Wasser auf 20 % der zu verarbeiteten Mehlmenge vermehrt.

2. Zusammensetzung des Teigs: je 100 kg gemahlener Hartweizenmehl 20 kg (20 % ) Naturhefe, 2 kg (2 %) Meersalz und etwa 60 Liter (60 %) Wasser (Wassertemperatur: 18 °C).

3. Dauer des Knetvorgangs (maschinell): 20 Minuten.

Das verwendete Wasser muss folgende Merkmale aufweisen:

- farblos, geruchlos, geschmackfrei,

- Temperatur: 12-15 °C,

- pH-Wert: 7-8,5,

- Gesamthärte: 14,5-15,5GF,

- Calziumgehalt (Ca++): 46-55 mg/l,

- Alkalität (CacO3): 130-160 mg/l,

- frei von Nitrationen,

- Natriumgehalt < 5-6 mg/l,

- Kaliumgehalt: 1,5-2,5 mg/l,

- Verunreinigung durch Kolibakterien, Fäkalien, Enterokokken und Sporen: 0 nct/100 ml

Gärung und erste Teigruhe

Am Ende der Teigbereitung muss der Teig mit einem dicken Baumwolltuch bedeckt werden, damit er bei gleichmäßiger Temperatur gären kann. Die Teigruhe dauert mindestens 90 Minuten.

Wirken und zweite Teigruhe

Danach wird der Teig gewogen und manuell gewirkt, damit die natürliche Teigstruktur erhalten bleibt. Dann folgt eine weitere Teigruhe von 30 Minuten.

Formung und dritte Teigruhe

Danach wird der Teig manuell geformt und ruht eine weitere Viertelstunde.

Einschieben in den Ofen

Bevor der Teig in den Ofen geschoben wird, werden die Teigstücke gewendet und mit leichtem Druck von der Hand in den Backofen geschoben. Die Öfen sollten nach Möglichkeit indirekt mit Holz oder Gas befeuert werden, wobei eine Backtemperatur von 250 °C erreicht werden muss. Die direkt beheizten Öfen, die zum Backen des Altamura-Brotes verwendet werden, müssen mit Eichenholz befeuert werden.

Der Teig wird zunächst eine Viertelstunde bei geöffnetem Ofen und danach weitere 45 Minuten bei geschlossenem Ofen gebacken.

Herausnehmen aus dem Backofen

Das Brot wird vor dem Herausnehmen noch mindestes fünf Minuten bei geöffnetem Backofen im Ofen belassen, damit der Dampf entweichen und sich die knusprige Kruste bilden kann. Danach werden die Brotlaibe herausgenommen und auf Holzbretter gelegt.

4.6. Zusammenhang

Altamura-Brot gilt als Brot von einzigartiger Qualität, weil es mit hochwertigem Weizen aus dem Gebiet des nordwestlichen Le-Murge-Gebietes, einem Gebiet mit besonderen geografischen und klimatischen Merkmalen, und dem in diesem Gebiet vorhandenen Trinkwasser hergestellt wird.

Es ist das einzige Gebiet in Apulien, dessen ursprüngliche Struktur, Bodenbeschaffenheit und Umweltbedingungen sich kaum verändert haben. Hierbei sind insbesondere folgende Merkmale zu nennen:

- Das Gebiet war nie Meeresgebiet.

- Die ober- und unterirdischen Karstlandschaften sind auf wenige Stellen begrenzt.

- Die Temperatur des Wassers beim Eintritt in die Erde beträgt durchschnittlich 12 °C.

- Es gibt autochthone Gewässer.

- Es herrscht ein gemäßigt-feuchtes, mediterranes Klima.

- Durch die starken Niederschläge ist die Umgebung praktisch keimfrei.

- Die Permeabilität der Böden beträgt 10-5 ÷10-6 cm.

- Die Böden weisen eine besondere chemische Zusammensetzung auf.

Der nördliche Teil des Le-Murge-Gebirges, in dem das Gebiet von Altamura (mit einer Fläche von mehr als 44000 ha) liegt, ist das dichtest besiedelte Gebiet und das wirtschaftliche Zentrum der Region und gleichzeitig nach Capitanata größtes Getreideanbaugebiet in Apulien. Die Getreideerzeugung war neben der Schafhaltung stets Haupterwerbszweig in diesem Gebiet.

In der Stadt Altamura mit ihrer jahrhundertealten Tradition der Brotbäckerei stellen 35 Brotbäckereien täglich etwa 60 Tonnen Brot her, wovon 20 % vor Ort verbraucht und der Rest landesweit abgesetzt wird.

Was die Bodenbeschaffenheit anbelangt, so liegt das Getreideanbaugebiet auf der apulischen Hochebene, die seit dem Mesozoikum über dem Meeresspiegel liegt. Es ist daher das einzige Gebiet in Apulien, in dem die ursprüngliche Struktur, Bodenbeschaffenheit und Vegetation praktisch unverändert geblieben ist.

Außerdem zeichnet sich das Gebiet durch eine geringe Zahl ober- und unterirdischer Karstlandschaften aus, so dass diese praktisch keinen Einfluss auf das Grundwasser haben.

Eine weitere Besonderheit sind die autochthonen Gewässer, die zur Folge haben, dass die Karstschicht nur von einem Teil der Niederschläge erreicht wird.

Ungewöhnlich ist auch die Temperatur der Niederschläge (12 °C).

Das Klima ist durch trockene Sommer und starke fluessige sowie 20-35 cm feste Niederschläge im Winter gekennzeichnet, so dass die Umgebung praktisch keimfrei gehalten wird.

Von den 600 mm fluessigen Niederschlägen, die im Durchschnitt jährlich fallen, sickert die Hälfte in die tieferen Bodenschichten, die andere Hälfte wird von der Vegetation aufgenommen.

Wegen der jungen und auf wenige Stellen begrenzten Karstlandschaften wird die in das Felsgestein eingedrungene Feuchtigkeit bei trockener Witterung durch die Kapillarwirkung wieder den Vegetationsflächen zugeführt.

Diese geologischen, hydrogeologischen und meteorologischen Merkmale machen zusammen die Einzigartigkeit dieses Gebiets aus.

4.7. Kontrolleinrichtung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.8. Etikettierung

Die fertigen Brote werden in einer porösen Kunststoffolie verpackt und mit einem Etikett versehen, das folgende Angaben enthält:

1. Verzeichnis der Zutaten, Angabe der Bäckerei,

2. Verfallsdatum,

3. Prüfsiegel.

Es werden auch unverpackte Brote angeboten, die lediglich mit einem Siegel aus biologischem Material versehen sind, das die obigen Angaben und die Bezeichnung "Pane di Altamura" enthält.

Auf dem Etikett muss das Prüfsiegel (vgl. Anlage) stets gemeinsam mit der geschützten Ursprungsbezeichnung erscheinen.

Das grafische Zeichen besteht aus dem Wappen der Samniter mit einer Krone auf rot-weißem, ovalen Feld. In der Mitte dieses Felds erscheint die Bezeichnung "Pane D.O.P. di Altamura".

Grafische Hinweise für das Siegel:

- Tupfen: 100 % Pantone 323cv.

- Schriftzug "Pane D.O.P. di Altamura" in Arial, Größe 71,1, Fettdruck, Breite der ovalen Linie: 0,040;

- Breite des größeren Ovals: 17,5 cm;

- Breite des kleineren Ovals: 13 cm;

- Größe der Logotype: mindestens 10 cm x 7 cm;

- gelb: 100 % Pantone yellow cv;

- violett: 100 % Pantone 228 cv;

- weiß: 100 % Pantone trans. White cv;

- grün: 100 % Pantone 334 cv;

- rot: 100 % Pantone warm red cv;

- ovaler Rand: 100 % Pantone violet cv.

4.9. Etwaige einzelstaatliche Anforderungen: -

EG-Nr.: G/IT/00136/2000.06.02

Datum des vollständigen Dossiereingangs: 22. Februar 2001