Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 der Kommission vom 18. Juli 2003 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker
Amtsblatt Nr. L 181 vom 19/07/2003 S. 0007 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 der Kommission vom 18. Juli 2003 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 5 und 15 und Artikel 33 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, so bald wie möglich eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker zur Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2003/04 zu eröffnen. Wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise muss in der Ausschreibung die Festsetzung von Ausfuhrabschöpfungen und/oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden. (2) Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, die durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden sind, sind anzuwenden. (3) Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen hinsichtlich der gemäß der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen und dabei von der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003(4), abzuweichen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(6), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2194/96(8), müssen jedoch anwendbar bleiben. (4) Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro(9) sowie der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt. (2) Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 29. Juli 2004 gültig. Artikel 2 Die Dauerausschreibung und die Teilausschreibungen erfolgen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und gemäß der vorliegenden Verordnung. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung. Diese wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Ausschreibungsbekanntmachung an anderer Stelle veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. (2) Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an. (3) Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt. Artikel 4 (1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung a) beginnt am 25. Juli 2003; b) läuft am Donnerstag, dem 31. Juli 2003 um 10.00 Uhr Brüsseler Zeit ab. (2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung a) beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt, und b) läuft an folgenden Daten um 10.00 Uhr Brüsseler Zeit ab: - am 14. und 28. August 2003, - am 4., 11., 18. und 25. September 2003, - am 2., 9., 16., 23. und 30. Oktober 2003, - am 6., 13. und 27. November 2003, - am 11. und 23. Dezember 2003, - am 8. und 22. Januar 2004, - am 5. und 19. Februar 2004, - am 4. und 18. März 2004, - am 1., 15. und 29. April 2004, - am 13. und 27. Mai 2004, - am 3., 10., 17. und 24. Juni 2004, - am 1., 15. und 29. Juli 2004. Artikel 5 (1) Die Interessenten beteiligen sich auf folgende Weise an der Ausschreibung: a) durch Einreichung eines schriftlichen Angebots bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung oder b) durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm an die genannte Stelle oder c) durch Fernschreiben, Telefax oder elektronische Mitteilung an die genannte Stelle, sofern sie diese Art der Mitteilung akzeptiert. (2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfuellt werden: a) In dem Angebot sind anzugeben: i) die Bezeichnung der Ausschreibung, ii) Name und Anschrift des Bieters, iii) die auszuführende Menge Weißzucker, iv) der Betrag der Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in Euro mit 3 Dezimalstellen, v) der Betrag der Sicherheit, die mindestens für die unter Ziffer iii) genannte Zuckermenge zu stellen ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird; b) die auszuführende Menge beträgt mindestens 250 Tonnen Weißzucker; c) vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote wird der Nachweis erbracht, dass der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat; d) das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält, die Ausfuhrlizenz oder die Ausfuhrlizenzen für die auszuführende Weißzuckermenge innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist zu beantragen; e) das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält, i) die Sicherheit durch Zahlung des in Artikel 13 Absatz 4 genannten Betrags zu ergänzen, falls die sich aus der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Ausfuhrlizenz ergebende Ausfuhrverpflichtung nicht erfuellt wurde, ii) der Stelle, die die betreffende Ausfuhrlizenz erteilt hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Menge oder die Mengen mitzuteilen, für die die Ausfuhrlizenz nicht verwendet wurde. (3) Ein Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur dann als eingereicht gilt, wenn eine der beiden oder die beiden nachstehenden Bedingungen erfuellt sind: a) über den Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls den Hoechstbetrag für die Ausfuhrerstattung wird am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der betreffenden Angebote beschlossen; b) der Zuschlag betrifft die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge. (4) Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wird oder das andere als die durch diese Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt. (5) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden. Artikel 6 (1) Jeder Bieter stellt je 100 kg Weißzucker, der aufgrund dieser Ausschreibung auszuführen ist, eine Sicherheit von 11 EUR. Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger unbeschadet des Artikels 13 Absatz 4 die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz bei der Einreichung des in Artikel 12 Absatz 2 genannten Antrags. (2) Die in Absatz 1 genannte Sicherheit wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Angebot eingereicht wird. (3) Außer im Fall höherer Gewalt wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit freigegeben: a) hinsichtlich der Bieter für die Menge, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde; b) hinsichtlich der Zuschlagsempfänger, die ihre entsprechende Ausfuhrlizenz nicht innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Frist beantragt haben, in Höhe von 10 EUR je 100 kg Weißzucker; c) hinsichtlich der Zuschlagsempfänger für die Menge, für die sie die sich aus der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Lizenz ergebende Ausfuhrverpflichtung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gemäß den Bedingungen des Artikels 35 derselben Verordnung erfuellt haben. In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) wird der freizugebende Teil der Sicherheit gegebenenfalls um einen Betrag vermindert, der a) dem Unterschied zwischen dem Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung und dem Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die folgende Teilausschreibung entspricht, falls dieser letztere Betrag höher als der erstgenannte ist; b) dem Unterschied zwischen dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die betreffende Teilausschreibung und dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die folgende Teilausschreibung entspricht, falls dieser letztere Betrag niedriger als der erstgenannte ist. Der Teil der Sicherheit oder die Sicherheit, der bzw. die nicht freigegeben wird, verfällt für die Zuckermenge, für die die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfuellt wurden. (4) Im Fall höherer Gewalt erlässt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen für die Freigabe der Sicherheit, die sie angesichts der durch den Bieter geltend gemachten Umstände für notwendig hält. Artikel 7 (1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. (2) Die eingereichten Angebote werden der Kommission ohne Namensnennung über die Mitgliedstaaten spätestens anderthalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die wöchentliche Einreichung der Angebote genannten Frist mitgeteilt. Gehen keine Angebote ein, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit. Artikel 8 (1) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote kann für jede Teilausschreibung eine Hoechstmenge festgesetzt werden. (2) Es kann beschlossen werden, einer bestimmten Teilausschreibung keine Folge zu geben. Artikel 9 (1) Unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes wird a) entweder ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder b) ein Hoechstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt. (2) Ist ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung festgesetzt, so erhalten unbeschadet des Artikels 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr entspricht oder diesen Betrag überschreitet. (3) Ist ein Hoechstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt, so erhalten unbeschadet des Artikels 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Hoechstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr entspricht oder darunter liegt, sowie alle Bieter, deren Angebot eine Ausfuhrabschöpfung enthält. Artikel 10 (1) Wurde für eine Teilausschreibung eine Hoechstmenge festgesetzt, so erhält in dem Fall, in dem eine Mindestabschöpfung festgesetzt ist, den Zuschlag der Bieter, dessen Angebot die höchste Ausfuhrabschöpfung enthält. Wird die Hoechstmenge durch dieses Angebot nicht völlig erschöpft, so erhalten bis zur Erschöpfung dieser Menge die übrigen Bieter den Zuschlag, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Ausfuhrabschöpfung, von der höchsten ausgehend. Wurde für eine Teilausschreibung eine Hoechstmenge festgesetzt, so wird in dem Fall, in dem eine Hoechsterstattung festgesetzt ist, der Zuschlag gemäß Unterabsatz 1 erteilt. Ist die Hoechstmenge erschöpft oder liegen keine Angebote vor, die eine Ausfuhrabschöpfung enthalten, so erhalten bis zur Erschöpfung der Hoechstmenge die Bieter den Zuschlag, deren Angebot eine Ausfuhrerstattung enthält, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Erstattung, von der niedrigsten ausgehend. (2) Würde das in Absatz 1 vorgesehene Zuschlagsverfahren durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, dass die Hoechstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Hoechstmenge erschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Ausfuhrabschöpfung oder die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Hoechstmenge überschritten würde, a) entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder b) je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Hoechstmenge oder c) durch das Los berücksichtigt. Artikel 11 (1) Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich alle Bieter von dem Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Darüber hinaus richtet diese Stelle eine Zuschlagserklärung an diejenigen, die den Zuschlag erhalten haben. (2) Die Zuschlagserklärung enthält mindestens a) die Bezeichnung der Ausschreibung, b) die Menge des auszuführenden Weißzuckers, c) die bei der Ausfuhr zu erhebende Abschöpfung oder gegebenenfalls die bei der Ausfuhr zu gewährende Erstattung in Euro je 100 kg Weißzucker der unter Buchstabe b) genannten Menge. Artikel 12 (1) Der Zuschlagsempfänger hat für die zugeteilte Menge das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen, in der je nach Fall die Ausfuhrabschöpfung oder die Ausfuhrerstattung genannt wird, die im Angebot angegeben wurde. (2) Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, gemäß den betreffenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die ihm zugeschlagene Menge eine Ausfuhrlizenz zu beantragen, wobei dieser Antrag abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 nicht widerrufen werden kann. Der Antrag ist spätestens an einem der folgenden Zeitpunkte einzureichen: a) am letzten Arbeitstag vor der für die folgende Woche vorgesehenen Teilausschreibung, b) am letzten Arbeitstag der folgenden Woche, wenn im Laufe dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist. (3) Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, die im Angebot genannte Menge auszuführen und gegebenenfalls, falls diese Verpflichtung nicht erfuellt wurde, den in Artikel 13 Absatz 4 genannten Betrag zu zahlen. (4) Das Recht und die Pflichten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind nicht übertragbar. Artikel 13 (1) Die Frist für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 gilt nicht für gemäß dieser Verordnung auszuführenden Weißzucker. (2) Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat. Ausfuhrlizenzen, die für die ab 1. Mai 2004 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind jedoch nur bis 30. September 2004 gültig. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrlizenz erteilt haben, können deren Gültigkeitsdauer auf schriftlichen Antrag des Lizenzinhabers bis spätestens 15. Oktober 2004 verlängern, wenn technische Schwierigkeiten auftreten, die es nicht erlauben, die Ausfuhr bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer gemäß Unterabsatz 2 zu tätigen, und wenn diese Ausfuhr nicht den Vorschriften von Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(10) unterliegt. (3) Ausfuhrlizenzen, die für die vom 31. Juli 2003 bis 30. September 2003 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind erst ab 1. Oktober 2003 gültig. (4) Außer im Fall höherer Gewalt zahlt der Lizenzinhaber der zuständigen Behörde einen bestimmten Betrag für die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung, die sich aus der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Ausfuhrlizenz ergibt, nicht erfuellt wurde und falls die in Artikel 6 genannte Sicherheit niedriger ist als einer der folgenden Beträge: a) die in der Lizenz angegebene Ausfuhrabschöpfung, verringert um die in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Abschöpfung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist, b) die Summe aus der in der Lizenz angegebenen Ausfuhrabschöpfung und der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 angegebenen Erstattung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist, c) die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte, am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbare Ausfuhrerstattung, verringert um die in der Lizenz angegebene Erstattung. Der in Unterabsatz 1 genannte zu zahlende Betrag entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag nach den Buchstaben a), b) bzw. c) und der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Sicherheit. Artikel 14 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26. (3) ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14. (4) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. (5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. (6) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21. (7) ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19. (8) ABl. L 293 vom 16.11.1996, S. 3. (9) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999. (10) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.