Verordnung (EG) Nr. 1268/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei
Amtsblatt Nr. L 180 vom 18/07/2003 S. 0023 - 0024
Verordnung (EG) Nr. 1268/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 8, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. BISHERIGES VERFAHREN (1) Am 5. Mai 2000 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl(2) (nachstehend "betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in unter anderem der Türkei ein. (2) Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001(3) vom 2. August 2001 ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. (3) Der vorläufige Antidumpingzoll war mit der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 der Kommission(4) eingeführt worden. Gleichzeitig nahm die Kommission mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 Verpflichtungsangebote unter anderem von dem türkischen Ausführer Has Celik ve Halat San Tic AS (nachstehend "Has Celik" genannt) an. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung sind die Einfuhren der von Has Celik hergestellten und direkt ausgeführten Waren von dem Antidumpingzoll befreit. B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG (4) Die von Has Celik angebotene Verpflichtung gilt nur für die im Anhang zur Verpflichtung aufgeführten Warentypen. Um die Befreiung von den Antidumpingzöllen in Anspruch nehmen zu können, muss Has Celik gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 für die im Rahmen der Verpflichtung getätigten Verkäufe eine Handelsrechnung ausstellen. Die Handelsrechnung muss mindestens die im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Für die Ausfuhren anderer Warentypen in die Gemeinschaft, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, sind Antidumpingzölle zu entrichten. Darüber hinaus hatte sich Has Celik verpflichtet, die verschiedenen Typen der betroffenen Ware im gewogenen halbjährlichen Durchschnitt nicht unter dem ebenfalls im Anhang zur Verpflichtung aufgeführten Mindesteinfuhrpreis zu verkaufen. (5) Im Rahmen eines Kontrollbesuchs im Betrieb wurde festgestellt, dass Has Celik in zweifacher Hinsicht gegen die oben genannten Verpflichtungen verstoßen hatte. Erstens hatte das Unternehmen andere als die in der Verpflichtung vorgesehenen Warentypen verkauft und dafür Handelsrechnungen ausgestellt, so dass die Einführer die Entrichtung von Antidumpingzöllen vermeiden konnten. Zweitens wurde festgestellt, dass das Unternehmen bestimmte, unter die Verpflichtung fallende Warentypen verkauft hatte, deren Preise im gewogenen halbjährlichen Durchschnitt unter dem vereinbarten Mindesteinfuhrpreis lagen. In der Verordnung (EG) Nr. 1274/2003 der Kommission(5) ist die Art der festgestellten Verpflichtungsverletzungen im Einzelnen dargelegt. (6) Die Annahme der Verpflichtung wurde mit der genannten Verordnung der Kommission widerrufen; entsprechend sollten auf die Einfuhren der betroffenen, von Has Celik hergestellten Ware fortan endgültige Antidumpingzölle erhoben werden. C. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1601/2001 DES RATES (7) Aus den vorstehenden Gründen und gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 sollte Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 geändert und auf die Einfuhren der betroffenen Ware des Unternehmens Has Celik der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 festgesetzte Antidumpingzoll in Höhe von 17,8 % eingeführt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Tabelle in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Tremonti (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1). (2) ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 12. (3) ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2288/2000 (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 52). (4) ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2303/2002 (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 80). (5) Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.