32003R1264

Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 der Kommission vom 16. Juli 2003 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland sowie der mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine durch falsche Anmeldung von Einfuhren derselben Ware und durch Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, mit Ursprung in Russland und der Ukraine sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 178 vom 17/07/2003 S. 0009 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 der Kommission

vom 16. Juli 2003

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland sowie der mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine durch falsche Anmeldung von Einfuhren derselben Ware und durch Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, mit Ursprung in Russland und der Ukraine sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. ANTRAG

(1) Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) auf Untersuchung einer angeblichen Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, die gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine eingeführt wurden.

(2) Der Antrag wurde am 2. Juni 2003 vom "Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union" im Auftrag der Hersteller gestellt, auf die ein bedeutender Anteil, d. h. 50 % der Gemeinschaftsproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, entfällt.

B. WARE

(3) Bei der von der angeblichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um

- nahtlose Rohre, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm;

- nahtlose Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, mit Ausnahme von Präzisionsrohren;

- andere Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere als Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde), mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm,

die derzeit den KN-Codes ex 7304 10 10, ex 7304 10 30, 7304 31 99, 7304 39 91 und 7304 39 93 zugewiesen werden.

(4) Die Untersuchung erstreckt sich auf die betroffene Ware und bestimmte nahtlose Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, mit Ursprung in Russland und der Ukraine, die den KN-Codes 7304 59 91 und 7304 59 93 zugewiesen werden.

(5) Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

C. GELTENDE MASSNAHMEN

(6) Bei den derzeit gegenüber der betroffenen Ware geltenden und angeblich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 190/2000 des Rates(4), sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2002 des Rates(6), eingeführt wurden.

D. GRÜNDE

(7) Der Antrag enthält hinreichende Beweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine dadurch umgangen werden, dass der betroffenen Ware minimale Mengen anderer Substanzen beigefügt werden, wodurch eine Zuweisung dieser Waren zu anderen, nicht den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden KN-Codes, insbesondere jedoch zu den KN-Codes 7304 59 91 und 7304 59 93, möglich ist, oder dadurch, dass die betroffene Ware unter diesen KN-Codes eingeführt wird. Im Folgenden werden die mittels dieser Praktiken eingeführten Waren "untersuchte Waren" genannt.

(8) Es wurden folgende Beweise übermittelt:

Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge der Einfuhren der untersuchten Waren mit Ursprung in Russland und der Ukraine nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber den betroffenen Waren erheblich verändert. Diese Veränderung im Handelsgefüge scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass der betroffenen Ware minimale Mengen anderer Substanzen beigefügt werden, so dass sie, ungeachtet der Tatsache, dass die Grundeigenschaften und -anwendungen der Waren unverändert bleiben, KN-Codes zugewiesen werden kann, die nicht unter die Maßnahmen fallen, oder dass die Ware unter einem falschen KN-Code angemeldet wird. Für diese Praktiken gibt es außer der Einführung der Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(9) Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware sowohl in Bezug auf die Menge als auch den Preis untergraben wird. Dem Anschein nach sind bedeutende Mengen von Einfuhren der untersuchten Waren an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Ukraine getreten. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden oder der Abhilfe dienenden Preis liegen, die in den Untersuchungen ermittelt wurden, die zu den geltenden Maßnahmen führten.

(10) Schließlich enthält der Antrag genügend Beweise dafür, dass die Preise der untersuchten Waren im Verhältnis zu den Normalwerten, die in der Ausgangsuntersuchung für bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine bestimmt wurden, gedumpt sind.

E. VERFAHREN

(11) Angesichts des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren aller den KN-Codes 7304 59 91 und 7304 59 93 zugewiesenen Waren mit Ursprung in Russland und der Ukraine gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a) Fragebogen

(12) Um die von ihr als für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den im Antrag genannten Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in Russland und der Ukraine sowie den im Antrag genannten Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft sowie den Behörden Russlands und der Ukraine Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.

(13) Alle betroffenen Parteien werden aufgefordert, umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der Kommission nachzufragen, ob sie in dem Antrag genannt sind. Falls notwendig, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die in Artikel 3 Absatz 2 gesetzte Frist für alle betroffenen Parteien gilt.

(14) Die Behörden Russlands und der Ukraine werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet und erhalten ein Exemplar des Antrags.

b) Einholung von Informationen und Anhörungen

(15) Alle betroffenen Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c) Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen

(16) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der betroffenen Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(17) Da die angebliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung, wären für die Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen ausschließlich die Feststellungen in Bezug auf die Ausführer in Russland und der Ukraine maßgeblich. Daher sollten die Ausführer, die von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit werden möchten, innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 gesetzten Fristen einen entsprechenden Antrag stellen und den Fragebogen beantworten (damit festgestellt werden kann, dass in ihrem Fall keine Umgehung der Antidumpingzölle im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung vorliegt). Eine Befreiung kann zwar nicht ausschließlich auf der Grundlage von Informationen von den Einführern gewährt werden, die Einführer können jedoch in den Genuss einer Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bzw. von den Maßnahmen kommen, wenn die Einfuhren von Ausführern bezogen werden, denen eine solche Befreiung gewährt wird.

F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(18) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, die Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung auf bestimmte nahtlose Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, mit Ursprung in Russland und der Ukraine erhoben werden können.

G. FRISTEN

(19) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen gesetzt werden, innerhalb deren

- betroffene Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

- betroffene Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(20) Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(21) Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob die Einfuhren in die Gemeinschaft bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl und bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, mit Ursprung in Russland und der Ukraine, die unter den KN-Codes 7304 59 91 und 7304 59 93 angemeldet werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 sowie die mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 eingeführten Maßnahmen umgehen. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.

Die Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Ausführern ausgeführt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

Artikel 3

(1) Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen betroffene Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3) Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(4) Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe von Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und/oder Faxnummern an die folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79, 5/16

B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1.

(4) ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 1.

(5) ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1.

(6) ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 8.