Verordnung (EG) Nr. 1248/2003 der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 295. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90
Amtsblatt Nr. L 174 vom 12/07/2003 S. 0007 - 0007
Verordnung (EG) Nr. 1248/2003 der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 295. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 124/1999(4), führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Hoechstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden. (2) In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Hoechstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 295. Sonderausschreibung werden die Hoechstbeihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 12. Juli 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. (3) ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. (4) ABl. L 16 vom 21.1.1999, S. 19.