Verordnung (EG) Nr. 1211/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 über das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr nach Birma/Myanmar von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land
Amtsblatt Nr. L 169 vom 08/07/2003 S. 0024 - 0024
Verordnung (EG) Nr. 1211/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 über das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr nach Birma/Myanmar von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP des Rates vom 28. April 2003 betreffend Birma/Myanmar(1) und den Beschluss 2003/461/GASP des Rates vom 20. Juni 2003 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/297/GASP betreffend Birma/Myanmar(2), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat seine ernste Besorgnis über die sich verschlechternde allgemeine Lage in Birma/Myanmar, insbesondere die Verhaftung von Aung San Suu Kyi und weiteren Mitgliedern der Nationalen Liga für Demokratie und die Schließung ihrer Büros zum Ausdruck gebracht. (2) Deshalb sieht der Beschluss 2003/461/GASP unter anderem die Durchsetzung des Verbots der Gewährung technischer Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und damit verbundenem Material vor. (3) Das Verbot technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und damit verbundenem Material fällt in den Geltungsbereich des Vertrags. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sind deshalb gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen Anwendung findet. (4) Dieses Verbot sollte daher den mit der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000(3) verhängten Maßnahmen hinzugefügt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 1a (1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, Birma/Myanmar technische Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz von Rüstungsgütern und anderem damit verbundenen Material aller Arten einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und Ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und Ersatzteile zu gewähren. (2) Absatz 1 gilt nicht für technische Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit nicht letaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist." 2. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an damit in Verbindung stehenden Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Förderung der in Artikel 1 und 1a genannten Transaktionen oder Aktivitäten oder die Umgehung der Vorschriften dieser Verordnung ist, ist untersagt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 36. (2) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 116. (3) ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 20).