Verordnung (EG) Nr. 1205/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 168 vom 05/07/2003 S. 0013 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 1205/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 80 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2086/2002(4), ist als Zeitpunkt ihres Anwendungsbeginns der 1. August 2003 festgelegt, damit die Marktteilnehmer des Weinsektors und die zuständigen nationalen Verwaltungen über einen hinreichend langen Zeitraum verfügen, um sich auf die Anwendung der mit der betreffenden Verordnung erlassenen neuen Etikettierungsvorschriften vorzubereiten. (2) Ferner ist in der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 ein Übergangszeitraum bis zum 1. August 2003 vorgesehen, während dessen die Marktteilnehmer Etiketten und Vorverpackungen mit Angaben, die gemäß den zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Vorschriften gedruckt wurden, jedoch den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nicht mehr entsprechen, weiterverwenden können. (3) Nach einem intensiven Meinungsaustausch unter den zuständigen nationalen Behörden sowie zwischen diesen und den Berufskreisen wird eine Verlängerung der genannten Übergangsmaßnahme bis zum 1. Februar 2004 für notwendig erachtet, um den Marktteilnehmern die Verwendung ihrer noch verbleibenden gemäß den bisherigen Vorschriften bedruckten Etiketten und Vorverpackungen zu ermöglichen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert: Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Etiketten und Vorverpackungen mit Angaben, die gemäß den bis zum Zeitpunkt des Anwendungsbeginns dieser Verordnung geltenden Vorschriften gedruckt wurden, dürfen bis zum 1. Februar 2004 verwendet werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. (3) ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. (4) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 8.