Verordnung (EG) Nr. 1115/2003 der Kommission vom 26. Juni 2003 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 29. Februar 2004
Amtsblatt Nr. L 158 vom 27/06/2003 S. 0030 - 0031
Verordnung (EG) Nr. 1115/2003 der Kommission vom 26. Juni 2003 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 29. Februar 2004 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2005/06 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein verringerter Sonderzollsatz erhoben. Bisher sind solche Abkommen im Wege des Beschlusses 2001/870/EG des Rates(3) mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die im Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens(4) aufgeführt sind, sowie mit der Republik Indien geschlossen worden. (2) Die mit dem Beschluss 2001/870/EG geschlossenen Abkommen in Form von Briefwechseln verpflichten die betreffenden Raffinerien zur Zahlung eines Mindestankaufspreises in Höhe des Garantiepreises für Rohzucker abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe. Dieser Mindestpreis ist somit aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2003/04 vorliegenden Daten festzusetzen. (3) Die für Sonderpräferenzzucker geltenden Einfuhrmengen werden gemäß dem vorgenannten Artikel 39 anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt. Aufgrund dieser Vorbilanz hat es sich als notwendig erwiesen, Rohzucker einzuführen und nunmehr für das Wirtschaftsjahr 2003/04 Zollkontingente mit verringertem Sonderzollsatz gemäß den vorgenannten Abkommen zu eröffnen, um den Bedarf der gemeinschaftlichen Raffinerien während eines Teils dieses Wirtschaftsjahres zu decken. In Anbetracht der nunmehr vorliegenden Vorausschätzungen für die Erzeugung von Rohrrohzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04 und aufgrund des nach Mitgliedstaat festgesetzten angenommenen Raffinationshöchstbedarfs und der sich aus der Vorbilanz ergebenden Fehlmengen sind für jeden Raffinationsmitgliedstaat Einfuhrgenehmigungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 29. Februar 2004 vorzusehen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 29. Februar 2004 werden nach Maßgabe des Beschlusses 2001/870/EG für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 folgende Kontingente eröffnet: a) ein Zollkontingent von 146070 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in den AKP-Staaten, die das mit dem Beschluss 2001/870/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels unterzeichnet haben, laufende Nummer 09.4322, b) ein Zollkontingent von 10000 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in Indien, laufende Nummer 09.4322. Artikel 2 (1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen gilt ein verringerter Sonderzollsatz von 0 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität. (2) Der von den gemeinschaftlichen Raffinerien zu zahlende Mindestankaufspreis wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 49,68 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität festgesetzt. Artikel 3 Die folgenden in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen dürfen von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 1 festgesetzten Kontingente und zu den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 eingeführt werden: a) Finnland: 24000 Tonnen, b) Portugal (Festland): 131000 Tonnen, c) Vereinigtes Königreich: 1070 Tonnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26. (3) ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 21. (4) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.