32003R1114

Verordnung (EG) Nr. 1114/2003 der Kommission vom 26. Juni 2003 zur Festlegung der den Einführern zuzuweisenden Mengen aus den mit der Verordnung (EG) Nr. 538/2003 neu aufgeteilten mengenmäßigen Kontingenten der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 158 vom 27/06/2003 S. 0026 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 1114/2003 der Kommission

vom 26. Juni 2003

zur Festlegung der den Einführern zuzuweisenden Mengen aus den mit der Verordnung (EG) Nr. 538/2003 neu aufgeteilten mengenmäßigen Kontingenten der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2003 der Kommission(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96(4), insbesondere auf die Artikel 9 und 13,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 538/2003 der Kommission vom 26. März 2003 über die Neuaufteilung der 2002 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China(5), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 538/2003 wurden die den traditionellen Einführern und den übrigen Einführern vorbehaltenen Teile der fraglichen Kontingente sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Zuteilung der verfügbaren Mengen festgelegt. Die Einführer konnten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 538/2003 bei den zuständigen nationalen Behörden zwischen dem 28. März 2003 und dem 9. Mai 2003, 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, einen Einfuhrgenehmigungsantrag einreichen.

(2) Die Kommission erhielt von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 538/2003 die Angaben zu der Gesamtzahl und dem Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhrgenehmigungsanträge sowie zu dem Gesamtvolumen der von den traditionellen Einführern im Bezugszeitraum (1998 oder 1999) getätigten Einfuhren.

(3) Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Angaben einheitliche Mengenkriterien festlegen, nach denen die zuständigen nationalen Behörden den Genehmigungsanträgen der Einführer in den Mitgliedstaaten für die durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2003 neu aufgeteilten mengenmäßigen Kontingente stattgeben können.

(4) Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlenangaben geht hervor, dass bei den in Anhang I aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der traditionellen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, dass auf die Einfuhren eines jeden Einführers im Bezugszeitraum, ausgedrückt in Mengen, der in Anhang I genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist.

(5) Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlenangaben geht hervor, dass bei den in Anhang II aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, dass auf die von jedem Einführer beantragten Beträge innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 538/2003 festgesetzten Grenzen der in Anhang II genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist.

(6) Die von den nicht traditionellen Einführern nicht beanspruchten Mengen wurden auf die traditionellen Einführer übertragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geben die zuständigen nationalen Behörden den von den traditionellen Einführern ordnungsgemäß eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträgen bis zu der Menge statt, die sich aus der Anwendung des im genannten Anhang festgelegten Kürzungssatzes auf die von jedem Einführer angegebenen Einfuhren im Jahr 1998 oder 1999 im Fall eines jeden Kontingents ergibt.

Führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, dass eine höhere Menge zugewiesen wird als beantragt, wird nur die beantragte Menge zugeteilt.

Artikel 2

Bei den in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geben die zuständigen nationalen Behörden den von den nicht traditionellen Einführern ordnungsgemäß eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträgen innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 538/2003 festgesetzten Grenzen bis zu der Menge statt, die sich aus der Anwendung des in Anhang II genannten Kürzungssatzes auf die von jedem Einführer beantragte Menge im Fall eines jeden Kontingents ergibt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(2) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 12.

(3) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1.

(4) ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6.

(5) ABl. L 80 vom 27.3.2003, S. 13.

ANHANG I

AUF DIE 1998 ODER 1999 GETÄTIGTEN EINFUHREN ANZUWENDENDER KÜRZUNGSSATZ

(Traditionelle Einführer)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

AUF DIE INNERHALB DER GRENZEN GEMÄSS VERORDNUNG (EG) Nr. 538/2003 BEANTRAGTEN MENGEN ANZUWENDENDER KÜRZUNGSSATZ

(nicht traditionelle Einführer)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>