Verordnung (EG) Nr. 1113/2003 der Kommission vom 26. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates
Amtsblatt Nr. L 158 vom 27/06/2003 S. 0024 - 0025
Verordnung (EG) Nr. 1113/2003 der Kommission vom 26. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2003/253/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(3), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Beschluss 2003/254/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(4), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2003(6), wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von 300000 Tonnen Gerste des KN-Codes 1003 00 eröffnet. Die Durchführungsbestimmungen ähneln denen der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission(7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 531/2003(8), mit der ein Zollkontingent für die Einfuhr von 2981600 Tonnen Weichweizen geringer und mittlerer Qualität eröffnet wurde. (2) Beim Zollkontingent für Weizen sind die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der wöchentlichen Mitteilung der Einfuhrlizenzanträge zu klären. Für das Zollkontingent für Gerste sollten die gleichen Bestimmungen gelten. (3) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen ist derzeit in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2003(10), geregelt. Wegen der Unsicherheit über die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen ist in die Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, wonach die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents mindestens 45 Tage beträgt. (4) In Erwartung der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 war die Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 ursprünglich für eine Übergangszeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 erlassen worden. Da die Bestimmungen der Verordnung während dieser Zeit zufriedenstellend funktioniert haben, sind sie auf ständiger Basis anzuwenden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 ist entsprechend zu ändern. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Die in einem Lizenzantrag angegebene Menge darf die zur Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses im jeweiligen Zeitraum zugelassene Menge im Rahmen des Teilkontingents nicht überschreiten. Jeder Antragsteller darf in dem betreffenden Mitgliedstaat nur einen Lizenzantrag einreichen." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Am Tag der Einreichung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang mit Angabe der Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt. Die Mitteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn in einem Mitgliedstaat keine Anträge gestellt wurden. Diese Mitteilung erfolgt getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide. Werden die Anträge von den Mitgliedstaaten der Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt, so geht die Kommission davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anträge gestellt wurden." 2. Folgender Artikel 5 wird eingefügt: "Artikel 5 Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 45 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung." 3. Artikel 10 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 36. (4) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 40. (5) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 92. (6) ABl. L 80 vom 27.3.2003, S. 21. (7) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. (8) ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 3. (9) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2. (10) ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 15.