32003R1094

Verordnung (EG) Nr. 1094/2003 der Kommission vom 24. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2002 zwecks Erhöhung der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der französischen Interventionsstelle

Amtsblatt Nr. L 157 vom 26/06/2003 S. 0018 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 1094/2003 der Kommission

vom 24. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2002 zwecks Erhöhung der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der französischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000(4), sind die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1081/2002 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2003(6), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 578820 Tonnen Gerste aus Beständen der französischen Interventionsstelle eröffnet.

(3) Frankreich hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 89000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Frankreichs stattgegeben werden.

(4) Wegen der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge ist es erforderlich, an der Liste der Lagergebiete und -mengen unverzüglich geeignete Änderungen vorzunehmen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1081/2002 ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1081/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Die Ausschreibung betrifft eine Hoechstmenge von 667820 Tonnen Gerste, die in alle Drittländer außer Bulgarien, Estland, Kanada, Lettland, Litauen, Malta, Mexiko, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn, den Vereinigten Staaten von Amerika und Zypern ausgeführt werden kann.

(2) Die Gebiete, in denen die 667820 Tonnen Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben."

2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24.

(5) ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 16.

(6) ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 51.

ANHANG

"ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"