32003R1089

Verordnung (EG) Nr. 1089/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Slowakische Republik

Amtsblatt Nr. L 163 vom 01/07/2003 S. 0056 - 0072


Verordnung (EG) Nr. 1089/2003 des Rates

vom 18. Juni 2003

zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Slowakische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Slowakischen Republik, das durch den Beschluss 94/909/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits(1) genehmigt wurde, sind Zollzugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik vorgesehen. Das Protokoll Nr. 3 wurde durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens mit der Slowakischen Republik(2), im Folgenden "Anpassungsprotokoll" genannt, das durch den Beschluss 98/638/EG des Rates(3) genehmigt wurde, geändert.

(2) Es wurde ein Handelsabkommen abgeschlossen, mit dem das Protokoll Nr. 3 geändert wird. Das Abkommen zielt auf eine Verbesserung der Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ab und soll spätestens am 1. Juli 2003 in Kraft treten. Auf Gemeinschaftsseite legt dieses Abkommen Zugeständnisse in Form einer vollständigen Liberalisierung des Handels für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und zollfreie Kontingente für andere Erzeugnisse fest. Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente gelten weiterhin die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3.

(3) Wegen der für die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Anpassungsprotokolls erforderlichen Zeit wird dieser Beschluss nicht am 1. Juli 2003 in Kraft treten können. Daher ist eine autonome Anwendung der Zollzugeständnisse gegenüber der Slowakischen Republik vom 1. Juli 2003 an vorzusehen.

(4) Auf die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollten keine Zölle erhoben, für andere Erzeugnisse sollten zollfreie Kontingente eröffnet werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2359/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2003 für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik in die Europäische Gemeinschaft(4) sollte weiterhin für bestimmte unter das Protokoll Nr. 3 fallende, jedoch nicht in dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnisse gelten.

(6) Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die unter das Protokoll Nr. 3 fallen, in dieser Verordnung jedoch nicht aufgeführt werden bzw. deren durch diese Verordnung eröffneten Kontingente erschöpft sind, sollten weiterhin die im Protokoll Nr. 3 festgelegten Handelsbestimmungen gelten.

(7) Für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sollten keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(5), gewährt werden.

(8) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) ist ein System zur Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von den Behörden der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß diesem System verwaltet werden.

(9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Juli 2003 an werden Einfuhren der in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit.

Artikel 2

(1) Einfuhren der in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik werden bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit.

(2) Für das Jahr 2003 wird der Umfang der in Anhang II genannten Kontingente entsprechend der Zahl der in diesem Jahr bereits verstrichenen Monate anteilig gekürzt.

Artikel 3

Für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden der Slowakischen Republik keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission gewährt.

Artikel 4

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I und Anhang II fallen bzw. deren in Anhang II genannte Kontingente erschöpft sind, gelten weiterhin die Bestimmungen von Protokoll Nr. 3.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 2359/2002 gilt weiterhin für das Zollkontingent gemäß der laufenden Nummer 09.5417 für nicht unter Anhang I oder Anhang II fallende Erzeugnisse.

Artikel 6

Sollte die Slowakische Republik die vereinbarten gegenseitigen Präferenzen nicht anwenden, so kann die Kommission die in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren aussetzen.

Artikel 7

Die in Anhang II genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(8) genannten Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 1.

(2) ABl. L 306 vom 16.11.1998, S. 3.

(3) ABl. L 306 vom 16.11.1998, S. 1.

(4) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 51.

(5) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12).

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003 (ABl. L 134 vom 29.5.2003, S. 1).

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

ANHANG I

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, deren Einfuhr in die Gemeinschaft von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit ist

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ANHANG II

Zollfreie Kontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Europäische Gemeinschaft

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