32003R1086

Verordnung (EG) Nr. 1086/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Slowenien

Amtsblatt Nr. L 163 vom 01/07/2003 S. 0001 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 1086/2003 des Rates

vom 18. Juni 2003

zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Slowenien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Slowenien, genehmigt durch den Beschluss 1999/144/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 21. Dezember 1998 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits(1), sind Zollzugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien vorgesehen. Das Protokoll Nr. 3 wurde durch den Beschluss Nr. 5/2001 des Assoziationsrates EU-Slowenien(2) geändert.

(2) Vor kurzem wurde ein Handelsabkommen abgeschlossen, mit dem der Beschluss Nr. 5/2001 geändert wird. Es zielt auf eine Verbesserung der Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts Sloweniens zur Europäischen Union ab und soll spätestens am 1. Juli 2003 in Kraft treten. Auf Gemeinschaftsseite legt dieses Abkommen Zugeständnisse in Form einer vollständigen Liberalisierung des Handels für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und zollfreie Kontingente für andere Erzeugnisse fest. Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente gelten weiterhin die in Protokoll Nr. 3 festgelegten Bestimmungen.

(3) Wegen der für die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/2001 erforderlichen Zeit wird dieser Beschluss nicht am 1. Juli 2003 in Kraft treten können. Daher ist eine autonome Anwendung der Zollzugeständnisse gegenüber Slowenien vom 1. Juli 2003 an vorzusehen.

(4) Auf die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollten keine Zölle erhoben und für andere Erzeugnisse sollten zollfreie Kontingente eröffnet werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2057/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien in die Europäische Gemeinschaft(3) sollte weiterhin für bestimmte, unter das Protokoll Nr. 3 fallende, aber nicht in dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnisse gelten.

(6) Für unter das Protokoll Nr. 3 fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die jedoch in dieser Verordnung nicht aufgeführt bzw. deren durch diese Verordnung eröffneten Kontingente erschöpft sind, sollten weiterhin die im Protokoll Nr. 3 festgelegten Handelsbestimmungen gelten.

(7) Für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nach Slowenien ausgeführt werden, sollten keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden(4), gewährt werden.

(8) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) ist ein System zur Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen. Die durch diese Verordnung eröffneten zollfreien Kontingente sollten von den Behörden der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß dem genannten System verwaltet werden.

(9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Juli 2003 an werden Einfuhren der in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit.

Artikel 2

(1) Einfuhren der in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien werden bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit.

(2) Die Warenmengen, die den durch die Verordnung (EG) Nr. 2057/2001 eröffneten Zollkontingenten unterliegen und vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 im zollrechtlich freien Verkehr sind, werden in vollem Umfang gegen die Mengen angerechnet, die in den entsprechenden in Anhang II genannten Zollkontingenten angegeben sind.

Artikel 3

Für nach Slowenien ausgeführte, nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt.

Artikel 4

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter die Anhänge I und II fallen bzw. deren Kontingente gemäß Anhang II ausgeschöpft sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 2057/2001 gilt weiterhin für die Zollkontingente gemäß lfd. Nr. 09.1758 für Erzeugnisse mit dem KN-Code 2001 90 96.

Artikel 6

Sollte Slowenien die vereinbarten gegenseitigen Präferenzen nicht anwenden, so kann die Kommission die in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren aussetzen.

Artikel 7

Die in Anhang II genannten zollfreien Kontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(7) genannten Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 1.

(2) ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 10.

(3) ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 17.

(4) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12).

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003 (ABl. L 134 vom 29.5.2003, S. 1).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

ANHANG I

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die keine Einfuhrzölle erhoben bzw. Ausfuhrerstattungen gezahlt werden

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ANHANG II

Zollfreie Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Slowenien in die Europäische Gemeinschaft

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