Verordnung (EG) Nr. 1002/2003 der Kommission vom 12. Juni 2003 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0033 - 0034
Verordnung (EG) Nr. 1002/2003 der Kommission vom 12. Juni 2003 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 dritter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2003 der Kommission(3). (2) Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 967/2003 enthaltenen Modalitäten auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die derzeit geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2003 festgesetzt wurden, werden wie im Anhang angegeben geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26. (3) ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 20. ANHANG AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt: S00: Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.