32003R0955

Verordnung (EG) Nr. 955/2003 der Kommission vom 2. Juni 2003 zur Änderung der englischen, der spanischen und der niederländischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 135 vom 03/06/2003 S. 0014 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 955/2003 der Kommission

vom 2. Juni 2003

zur Änderung der englischen, der spanischen und der niederländischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben in Artikel 20 Absatz 5 der englischen, der spanischen und der niederländischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1426/2002(4), nach Veröffentlichung der letzten Änderungsfassung einen Fehler entdeckt.

(2) Um falsche Interpretationen zu vermeiden und eine korrekte Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der betreffende Fehler korrigiert werden.

(3) Da diese Korrektur keine negativen oder diskriminierenden Auswirkungen auf bestimmte Erzeuger zugunsten anderer hat, kann sie ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1426/2002 gelten.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Betrifft nur die englische, die spanische und die niederländische Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 6. August 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.

(3) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16.

(4) ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 4.