Verordnung (EG) Nr. 939/2003 der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
Amtsblatt Nr. L 133 vom 29/05/2003 S. 0059 - 0060
Verordnung (EG) Nr. 939/2003 der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Betrag, um den die Erstattung für Getreide berichtigt wird, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 794/2003 der Kommission(3) geändert. (2) Aufgrund der heutigen cif-Preise und der heutigen cif-Preise für Terminkäufe und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Marktentwicklung ist es erforderlich, den zur Zeit geltenden Betrag, um den die Erstattung für Getreide berichtigt wird, abzuändern. (3) Die Berichtigung muss nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden wie die Erstattung. Sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Betrag, um den die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c), mit Ausnahme von Malz, der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 im Voraus festgesetzten Erstattungen für Produkte zu berichtigen sind, wird wie im Anhang angegeben geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1. (3) ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 37. ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6) festgelegt.