Verordnung (EG) Nr. 933/2003 der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Aprikosen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen und Tafeltrauben
Amtsblatt Nr. L 133 vom 29/05/2003 S. 0040 - 0041
Verordnung (EG) Nr. 933/2003 der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Aprikosen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen und Tafeltrauben DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 741/2003(4), wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(6). (2) Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft(7) und auf der Grundlage der letzten für 2000, 2001 und 2002 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für Aprikosen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen und Tafeltrauben zu ändern. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Juni 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64. (3) ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. (4) ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 14. (5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (6) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11. (7) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22. ANHANG "ANHANG Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein "ex", so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und dem Anwendungsbereich des entsprechenden Anwendungszeitraums bestimmt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"