Verordnung (EG) Nr. 914/2003 der Kommission vom 26. Mai 2003 über die dritte Veröffentlichung der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren zur aktiven Veredelung überführt werden können
Amtsblatt Nr. L 130 vom 27/05/2003 S. 0003 - 0004
Verordnung (EG) Nr. 914/2003 der Kommission vom 26. Mai 2003 über die dritte Veröffentlichung der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren zur aktiven Veredelung überführt werden können DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 1488/2001 vom 19. Juli 2001 über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter, unter Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen(3) wurden 60 % der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1739/2002 der Kommission vom 30. September 2002 über die erste Veröffentlichung der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren zur aktiven Veredelung überführt werden können(4), veröffentlicht wurden, durch die im ersten Abschnitt ausgestellten Lizenzen zur Verfügung gestellt. (2) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 wurden 60 % der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die mit der Verordnung (EG) Nr. 165/2003 der Kommission vom 30. Januar 2003 über die zweite Veröffentlichung der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren zur aktiven Veredelung überführt werden können(5), veröffentlicht wurden, durch die im zweiten Abschnitt ausgestellten Lizenzen zur Verfügung gestellt. (3) Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 wurde die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannte Bilanz regelmäßig von der Kommission überprüft und von der Fachgruppe einer Prüfung unterzogen. Es wurde festgelegt, dass eine dritte Veröffentlichung der verfügbaren Mengen angebracht ist. (4) Die Restmengen bestimmter, durch ihren achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichneter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt werden können, um sie für die Herstellung von Waren zu verwenden, sollten daher Gegenstand einer dritten Veröffentlichung sein. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Restmengen bestimmter, in Anhang I des Vertrags aufgelisteter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt werden können, werden gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Mai 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5. (3) ABl. L 196 vom 20.7.2001, S. 9. (4) ABl. L 263 vom 1.10.2002, S. 20. (5) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 10. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>