32003R0887

Verordnung (EG) Nr. 887/2003 der Kommission vom 22. Mai 2003 mit Übergangsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik

Amtsblatt Nr. L 127 vom 23/05/2003 S. 0018 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 887/2003 der Kommission

vom 22. Mai 2003

mit Übergangsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2302/2002(4), sind unter anderem die Durchführungsbestimmungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu den Einfuhrregelungen festgelegt worden, die in den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas andererseits vorgesehen sind.

(2) Gemäß Titel 2 Kapitel I Abschnitte 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sind Ende Januar 2003 im Rahmen bestimmter, mit der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik vereinbarter Kontingente Einfuhrlizenzen mit einem Zollsatz von 20 % und einer Gültigkeitsdauer von 150 Tagen ab dem Erteilungsdatum erteilt worden.

(3) Die Zugeständnisse, die in den Beschlüssen 2003/298/EG und 2003/299/EG des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte der Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik(5) bzw. der Slowakischen Republik(6) andererseits vorgesehen sind, treten am 1. Mai 2003 in Kraft. Da diese Zugeständnisse unter anderem die Zollbefreiung bei den Einfuhren der betreffenden Kontingente ab dem Datum des Inkrafttretens der Zusatzprotokolle betreffen, dürfen auf die ab 1. Mai 2003 im Rahmen dieser Kontingente getätigten Einfuhren keine Zölle erhoben werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß den Zugeständnissen, die in den Beschlüssen 2003/298/EG und 2003/299/EG über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte der Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik andererseits vorgesehen sind, werden auf die Einfuhren, die ab 1. Mai 2003 im Rahmen der für den Zeitraum Januar bis Juni 2003 für die Kontingente Nr. 09.4611 und 09.4612 erteilten Lizenzen durchgeführt werden, keine Zölle erhoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(3) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(4) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 78.

(5) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 12.

(6) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 36.