32003R0874

Verordnung (EG) Nr. 874/2003 des Rates vom 6. Mai 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei in der Fischereizone Kiribatis

Amtsblatt Nr. L 126 vom 22/05/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 874/2003 des Rates

vom 6. Mai 2003

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei in der Fischereizone Kiribatis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft und die Republik Kiribati haben ein Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Gemeinschaftsfischern in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Kiribatis Fangmöglichkeiten einräumt.

(2) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen.

(3) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedsstaaten ist festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei in der Fischereizone Kiribatis wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll zu dem Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe nach Maßgabe dieses Abkommens Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der Fischereizone Kiribatis jedem Bestand entnommenen Fangmengen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf hoher See(3).

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Efthymiou

(1) Vorschlag vom 10. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.