32003R0825

Verordnung (EG) Nr. 825/2003 der Kommission vom 13. Mai 2003 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im dritten Quartal 2003 im Rahmen der Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 118 vom 14/05/2003 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 825/2003 der Kommission

vom 13. Mai 2003

zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im dritten Quartal 2003 im Rahmen der Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001(2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2003(4), kann für die ersten drei Quartale eines Jahres im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen eine Richtmenge festgesetzt werden, die einem einheitlichen Prozentsatz der für jedes der gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zu eröffnenden Zollkontingente A, B und C verfügbaren Menge entspricht.

(2) Aufgrund der Daten über die im Jahr 2002 in der Gemeinschaft vermarkteten Mengen Bananen und insbesondere über die tatsächlichen Einfuhren im dritten Quartal 2002 sowie über die Versorgungs- und Verbrauchsaussichten für den Gemeinschaftsmarkt im gleichen Quartal 2003 sind die Richtmengen für die Zollkontingente A und B sowie C im Hinblick auf eine ausreichende Versorgung der gesamten Gemeinschaft und die Aufrechterhaltung der Handelsströme zwischen den Bereichen Erzeugung und Vermarktung festzusetzen.

(3) Auf der Grundlage dieser Daten ist außerdem die Hoechstmenge festzusetzen, auf die sich die Lizenzanträge der Marktteilnehmer für das dritte Quartal 2003 gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 beziehen können.

(4) In Anbetracht der Tatsache, dass die Bestimmungen dieser Verordnung vor Beginn des Zeitraums für die Einreichung der Lizenzanträge für das dritte Quartal 2003 anwendbar sein müssen, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 vorgesehene Richtmenge für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird für das dritte Quartal 2003 auf 23 % der im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die traditionellen und die nicht traditionellen Marktteilnehmer verfügbaren Mengen festgesetzt.

Artikel 2

Für das dritte Quaral 2003 wird die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 vorgesehene höchstens zuzuteilende Menge für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93:

a) für die traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente A/B und C auf 23 % der Referenzmenge gemäß der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001,

b) für die nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente A/B und C auf 23 % der Menge, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 zugeteilt und mitgeteilt wurde, festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13.

(3) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6.

(4) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 12.