32003R0816

Verordnung (EG) Nr. 816/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor

Amtsblatt Nr. L 116 vom 13/05/2003 S. 0012 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 816/2003 der Kommission

vom 12. Mai 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2452/2000(3), entspricht der Wechselkurs für die Umrechnung der hektarbezogenen Beihilfen sowie der Beträge mit struktur- und umweltpolitischen Zielsetzungen in Landeswährung dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. Es ist zu präzisieren, auf welche Weise dieser Durchschnitt festgesetzt wird.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist daher zu ändern.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 wird folgender Satz angefügt:"Der Durchschnitt der Wechselkurse wird von der Kommission in dem Monat festgesetzt, der auf den Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands folgt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(3) ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 9.