32003R0809

Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 117 vom 13/05/2003 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission

vom 12. Mai 2003

betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine vollständige Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften über nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich der Aufnahme einer Reihe strenger Bestimmungen. Außerdem legt sie fest, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden können.

(2) Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen sind Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich anzupassen. Darüber hinaus müssen alternative Verfahren zur Abholung/Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte sowie Verfahren zur Entsorgung dieser Nebenprodukte weiterentwickelt werden.

(3) Folglich sollte für die Mitgliedstaaten als Übergangsmaßnahme eine Ausnahmeregelung erlassen werden, damit sie die weitere Anwendung nationaler Vorschriften auf die Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden, durch die Unternehmer zulassen können.

(4) Zur Vermeidung eines Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten in den Mitgliedstaaten während des Zeitraums, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, geeignete Kontrollsysteme unterhalten werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung hinsichtlich der Verarbeitung von Material der Kategorie 3 und Gülle in Kompostieranlagen

(1) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und abweichend von Anhang VI Kapitel II Abschnitte A, C und D dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten den Betreibern von Betrieben und Einrichtungen gemäß den nationalen Vorschriften bis spätestens 31. Dezember 2004 weiterhin einzelne Zulassungen für die Anwendung solcher Vorschriften auf die Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 oder Material der Kategorie 3 und Gülle erteilen, die in Kompostieranlagen verwendet werden, sofern die nationalen Vorschriften

a) die Verringerung von Krankheitserregern insgesamt gewährleisten;

b) nur in Betrieben und Einrichtungen angewandt werden, die diese Vorschriften am 1. November 2002 anwendeten; und

c) den Bestimmungen des Anhangs VI Kapitel II Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

(2) Kompostieranlagen müssen über folgende Installationen verfügen:

a) Geräte zur Überwachung der Temperaturentwicklung,

b) Aufzeichnungsgeräte zur Aufzeichnung der Messergebnisse;

c) ein angemessenes Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung; und

d) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern beim Verlassen der Kompostieranlage.

(3) Jede Kompostieranlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

Artikel 2

Kontrollmaßnahmen

Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Bedingungen durch die zugelassenen Betreiber von Betrieben und Einrichtungen zu kontrollieren.

Artikel 3

Entzug von Zulassungen und Beseitigung von Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht erfuellt

(1) Einzelne durch die zuständige Behörde erteilte Zulassungen für die Verarbeitungsstandards von Material der Kategorie 3 oder von Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden, werden hinsichtlich des Betreibers, des Betriebs oder der Einrichtung sofort und endgültig entzogen, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfuellt sind.

(2) Die zuständige Behörde entzieht alle gemäß Artikel 1 erteilten Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2004.

Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine endgültige Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn sie auf der Grundlage ihrer Inspektionen davon überzeugt ist, dass die in Artikel 1 genannten Betriebe und Einrichtungen alle Bestimmungen dieser Verordnung erfuellen.

(3) Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht erfuellt, ist gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu beseitigen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.