32003R0781

Verordnung (EG) Nr. 781/2003 der Kommission vom 7. Mai 2003 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfurylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 114 vom 08/05/2003 S. 0016 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 781/2003 der Kommission

vom 7. Mai 2003

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfurylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Antrag

(1) Am 25. Juni 2002 stellte das Unternehmen International Furan Chemicals BV, Niederlande, (nachstehend "IFC" abgekürzt) einen Antrag betreffend die Einfuhren von Furfurylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) im Namen des mit ihm verbundenen Unternehmens Transfurans Chemicals BVBA, Belgien, (nachstehend "TFC" abgekürzt), des einzigen Herstellers in der Gemeinschaft, auf den 100 % der Furfurylalkoholproduktion in der Gemeinschaft entfielen.

(2) Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend erachtet wurden, um die Einleitung eines Verfahren zu rechtfertigen.

2. Bekanntmachung über die Einleitung

(3) Am 9. August 2002 wurde das Verfahren durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Einleitung(3) eingeleitet.

3. Untersuchungszeitraum

(4) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt oder "UZ" abgekürzt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2002 (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt). Bei dem für die Untersuchung der Preisunterbietung, Zielpreisunterbietung und Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegten Zeitraum handelt es sich um den vorgenannten UZ.

4. Von dem Verfahren betroffene Parteien

(5) Die Kommission unterrichtete den Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer, Lieferanten und Verwender sowie deren Verbände und die Vertreter der Volksrepublik China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Der Antragsteller, die ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten und Verwender nahmen schriftlich Stellung. Alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(7) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend "MWB" abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Vier Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf individuelle Behandlung, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfuellten.

(8) In der Bekanntmachung über die Einleitung hatte die Kommission angegeben, dass in dieser Untersuchung unter Umständen mit einer Stichprobe gearbeitet würde. Angesichts der relativ geringen Zahl an ausführenden Herstellern in der VR China, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde ein Stichprobenverfahren für die Untersuchung der kooperierenden Ausführer als nicht notwendig erachtet.

(9) Die Kommission sandte allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen von dem Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, vier ausführenden Herstellern, drei unabhängigen Einführern und elf unabhängigen Verwendern in der Gemeinschaft ein.

(10) Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping und Schädigung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a) Gemeinschaftshersteller und verbundene Unternehmen

- TransFurans Chemicals BVBA, Geel, Belgien, (TFC)

- International Furan Chemicals BV, Rotterdam, Niederlande, (IFC)

- Central Romana Corporation, LTD, La Romana, Dominikanische Republik (CRC)

b) Ausführende Hersteller in der VR China

- Gaoping Chemical Industry Co. Ltd

- Zhucheng Huaxiang Chemical Co. Ltd

- Linzi Organic Chemical Inc.

- Henan Huilong Chemical Industry Co. Ltd

(11) Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

c) Hersteller in den USA

- Penn Speciality Chemicals Inc.

5. Ware und gleichartige Ware

5.1. Betroffene Ware

(12) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Furfurylalkohol (nachstehend "FA" abgekürzt) mit Ursprung in der VR China, der derzeit dem KN-Code ex 2932 13 00 zugewiesen wird.

(13) FA ist ein chemisches Erzeugnis. Er gehört der Familie der heterocyclischen Verbindungen an, die einen ungesättigten Kern mit vier Kohlenstoffatomen und einem Sauerstoffatom aufweisen. FA ist eine leichtfluessige, farblos bis blass gelbe Flüssigkeit, die in vielen häufig verwendeten organischen Lösungsmitteln löslich ist. Der Rohstoff für die FA-Produktion, Furfural (nachstehend "FF" abgekürzt), wird aus Agrarabfällen wie Maisspindeln, Zuckerrohr oder Reishülsen gewonnen.

(14) FA ist ein Rohstoff, der hauptsächlich zur Produktion von Gießereiharzen dient, die zur Herstellung von Metallguss für industrielle Zwecke verwendet werden. Außerdem wird FA zur Produktion von unter anderem korrosionsbeständigem Mörtel, Laminierharzen und glasfaserverstärkter Ausrüstung verwendet.

(15) Den Untersuchungsergebnissen zufolge gibt es zwei FA-Typen: einen Typ mit einem Reinheitsgrad von mehr als 98 % und einen hochreinen Typ mit einem Reinheitsgrad von mehr als 99 %, den so genannten Tetrahydrofurfurylalkohol (THFA). Die Untersuchung ergab, dass auf THFA weniger als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen. THFA ist ein spezielle Ware für besondere Anwendungen. Die Untersuchung ergab ferner, dass FA und THFA nicht dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Dementsprechend wurden der hochwertigere THFA und FA für die Zwecke dieser Untersuchung nicht als eine einzige Ware angesehen.

5.2. Gleichartige Ware

(16) Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften FA, des in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauftem FA, des aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten FA und des in den USA hergestellten und verkauften FA identisch sind und dass sie dieselbe Verwendung aufweisen.

(17) Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass alle diese Waren gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

B. DUMPING

1. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(18) Vier ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und fuellten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.

(19) Um für eine MWB in Frage zu kommen, müssen die Unternehmen nachweisen, dass sie alle fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellen. Diese Kriterien werden, aus Gründen der Übersichtlichkeit, im Folgenden kurz rekapituliert:

1. Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten.

2. Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen geprüft und in allen Bereichen angewendet.

3. Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4. Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(20) Allerdings erfuellte keiner der vier chinesischen ausführenden Hersteller alle Voraussetzungen für die Gewährung einer MWB, so dass alle Anträge auf MWB abgelehnt werden mussten. In der folgenden Tabelle sind die diesbezüglichen Feststellungen nach Unternehmen und nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung aufgeschlüsselt.

Tabelle 1

Zusammenfassung der Feststellungen nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung

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Quelle:

Geprüfte Antworten der kooperierenden chinesischen Ausführer auf den Fragebogen.

(21) Was den dritten Spiegelstrich im Falle von Unternehmen 4 angeht, so konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass die staatlichen Anteile im Zuge der Privatisierung des Unternehmens frei und zu Marktpreisen verkauft worden waren. Da das Unternehmen für ein Kriterium keinen Nachweis für dessen Erfuellung erbrachte, der Ausführer aber nachweisen muss, dass er alle Voraussetzungen erfuellt, wurde ein schlüssiges Ergebnis für dieses Kriterium nicht als erforderlich erachtet, weil das Unternehmen schon das zweite Kriterium nicht erfuellte.

(22) Den betroffenen Unternehmen und dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben. Zwei Unternehmen fochten die Feststellungen an und machten geltend, dass ihnen eine MWB gewährt werden müsse.

(23) Ein Unternehmen behauptete, dass seine Buchführung uneingeschränkt mit internationalen Buchführungsgrundsätzen im Einklang stehe und dass seine Bewertung nicht mehr infolge des nicht marktwirtschaftlichen Systems nennenswert verzerrt sei. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Rechnungsprüfer des Unternehmens Fehler in der Buchführung gefunden hatte, die selbst mit den geltenden Buchführungsvorschriften in der VR China nicht vereinbar waren. Zudem ergab die Untersuchung, dass sich bestimmte in der Buchführung festgestellte Fehler in darauf folgenden Jahren wiederholten und dass das Unternehmen die Fehler nicht korrigiert hatte. Angesichts dieser Fehler vertrat der Rechnungsprüfer die Auffassung, dass die Gewinndaten nicht zuverlässig waren und dass die Gewinne übermäßig verteilt wurden. Daher wurde festgestellt, dass das Unternehmen über keine "klare Buchführung (...) nach internationalen Buchführungsgrundsätzen" verfügt, wie Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung vorschreibt. Deshalb wurde der Antrag des Ausführers abgelehnt.

(24) In Anbetracht dieser Schlussfolgerung und in Ermangelung neuer Beweise wird die Schlussfolgerung, den Antrag dieses Unternehmens auf MWB abzulehnen, vorläufig bestätigt.

(25) Ein zweites Unternehmen behauptete, alle fünf in der Grundverordnung festgelegten Kriterien zu erfuellen. Im Einzelnen machte es geltend, dass es seine Geschäfts- und Kostenentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen traf und dass seine Buchführung im Einklang mit internationalen Buchführungsgrundsätzen stand. Was den ersten Punkt betrifft, so konnte das Unternehmen seine übliche Methode zur Bewertung der Lagerbestände seines Hauptrohstoffes, Furfural, nicht belegen. Zudem konnte das Unternehmen auch bestimmte Anpassungen dieser nicht verifizierbaren Bewertung nicht begründen. Daher konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass die "Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen" im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung.

(26) Zum zweiten Punkt ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen bei der Dividenden-Ausschüttung höhere Gewinnzahlen zugrunde gelegt hatte als in anderen Bereichen. Das Unternehmen konnte nicht zufrieden stellend erklären, wie die unterschiedlichen Gewinnzahlen miteinander zu vereinbaren waren. Unter diesen Umständen konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen "über eine einzige klare Buchführung [verfügt], die [...] in allen Bereichen angewendet wird", wie ebenfalls in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung festgelegt. Daher wurde der Antrag des Unternehmens abgelehnt.

2. Individuelle Behandlung

(27) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird für die Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn, gemäß Artikel 9 Absatz 5, Unternehmen nachweisen können, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei bestimmt sind, Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können.

(28) Die vier ausführenden Hersteller beantragten sowohl eine MWB als auch eine individuelle Behandlung, falls ihnen keine MWB gewährt würde. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergab die Untersuchung, dass bei allen vier Unternehmen die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei bestimmt waren und dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgten.

(29) Für einen chinesischen Hersteller ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen im UZ zusätzlich zu dem von ihm selbst hergestellten FA die betroffene Ware von mindestens zwei anderen konkurrierenden chinesischen Herstellern, die beide im Verfahren nicht kooperierten, in einer erheblichen Menge gekauft und dann verkauft hatte. So wurde herausgefunden, dass dieses Unternehmen sowohl als Produzent als auch als Händler von FA agierte. Sobald das betreffende Produkt letzten Endes in die Gemeinschaft exportiert worden ist, ist es nicht möglich, die Herkunft der Produktion zu definieren. Eine fehlende Zusammenarbeit der infrage kommenden konkurrierenden Unternehmen und das Fehlen jeglicher Informationen ergeben ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung, wenn der besagte chinesische Produzent eine individuelle Behandlung erfährt. Zur Frage der "state-interference" liefert das Unternehmen keinerlei Erklärung bzw. keinen Beweis dafür, seinen Anspruch glaubhaft zu machen, außer einer bloßen Aussage, das es keine "state-interference" gebe. Die Kommission hat somit auch die oben beschriebenen Umstände zu berücksichtigen, dass nicht genügend Informationen vorliegen, um dem Ersuchen nach einer Einzelprüfung letztlich stattzugeben. Die Kommission wird diese Angelegenheit in der verbleibenden Zeit der Untersuchung aber weiterhin überprüfen. Daher ist davon auszugehen, dass das Unternehmen die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der "basic regulation" nicht erfuellt hat und demzufolge keine individuellen Zölle für den Exporteur spezifiziert werden können.

(30) Daher wurde der Schluss gezogen, dass lediglich drei ausführenden Herstellern in der VR China, und zwar Gaoping Chemical Industry Co. Ltd, Zhucheng Huaxiang Chemical Co. Ltd und Linzi Organic Chemical Inc., eine individuelle Behandlung gewährt werden sollte.

3. Vergleichsland

(31) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland bestimmt werden.

(32) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens waren entweder die USA oder Südafrika als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die betroffenen Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert worden.

(33) Nach Auffassung der chinesischen Ausführer und anderer betroffener Parteien waren Südafrika bzw. sogar Thailand am besten geeignet, vor allem weil die Wettbewerbs- und Marktbedingungen in diesen Ländern mit jenen in der VR China vergleichbarer waren als diejenigen in den USA. Die chinesischen Ausführer verwiesen ferner auf geschäftliche Beziehungen zwischen dem Gemeinschaftshersteller und dem einzigen Hersteller in den USA. Die Kommission nahm mit allen ihr bekannten FA-Ausführern in den fraglichen Ländern Kontakt auf, aber nur ein Hersteller in den USA war zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit. Die Untersuchung ergab auch, dass der US-amerikanische Markt bedeutend und hinreichend repräsentativ war im Vergleich zu der Menge der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU. Zudem wurde festgestellt, dass es auf dem US-amerikanischen Markt bedeutende Einfuhren sowie verschiedene Abnehmer gab. Bezüglich der angeblichen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Gemeinschaftshersteller und dem US-amerikanischen Hersteller ergab die Untersuchung, dass die Preise, Kosten und Gewinne des US-amerikanischen Herstellers durch diese Beziehungen nicht verzerrt wurden, so dass sie bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden konnten. Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland waren.

4. Dumping

4.1. Normalwert

(34) Gemäß Artikel 2 Absatz 7) Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für die chinesischen Hersteller anhand der überprüften Angaben des Herstellers in dem Vergleichsland ermittelt. Die Untersuchung ergab, dass der von den chinesischen Herstellern ausgeführte und der von dem kooperierenden Hersteller in dem Vergleichsland hergestellte FA identisch waren. Der Normalwert wurde daher auf der Grundlage der Preise ermittelt, die das kooperierende Unternehmen bei FA-Verkäufen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren, in Rechnung stellte.

4.2. Ausfuhrpreis

(35) Die drei Hersteller, denen eine individuelle Behandlung gewährt wurde, verkauften die betroffene Ware entweder über unabhängige Händler in der EU oder direkt an Endabnehmer in die Gemeinschaft. Für diese Hersteller wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(36) Auf die Ausfuhren der kooperierenden chinesischen Hersteller entfielen 59,8 % der Einfuhren in die EU im UZ. Daher wurde die Mitarbeit als gering erachtet. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis für alle anderen Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. In diesem Fall wurden zur Ermittlung des Ausfuhrpreises die Preis- und Mengenangaben des kooperierenden Herstellers, dem keine individuelle Behandlung gewährt wurde, Henan Huilong Chemical Industry Co. Ltd, herangezogen. Zu diesen Mengenangaben wurden die Mengen hinzugerechnet, die auf die nicht kooperierenden Hersteller entfielen, zu einem Durchschnittspreis, der dem von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen niedrigsten durchschnittlichen Verkaufspreis entsprach. Die Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China wurde auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der von dem kooperierenden Unternehmen, dem keine individuelle Behandlung gewährt wurde, angegebenen Preise sowie des niedrigsten Verkaufspreises bei den Geschäften, für die keine Mitarbeit vorlag, ermittelt.

4.3. Vergleich

(37) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge angemessen, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten vorgenommen, sofern dies erforderlich und durch geprüfte Beweise belegt war.

4.4. Dumpingspanne

(38) In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Ausfuhrpreise bestimmt.

(39) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne der Differenz zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis entsprach. Die Dumpingspanne wurde dann als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft ausgedrückt. Die auf diese Weise ermittelten vorläufigen Dumpingspannen betragen:

4.4.1.

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4.4.2.

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C. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1. Definition der Gemeinschaftsproduktion

(40) In der Gemeinschaft gibt es nur einen FA-Hersteller: TFC, Belgien, der zum Antragsteller gehört. Folglich entfällt auf die Produktion des Antragstellers die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(41) Die Untersuchung ergab, dass die Gemeinschaftsproduktion voll in eine einzige Wirtschaftseinheit integriert ist, die aus drei Unternehmen besteht und folgendermaßen arbeitet:

(42) TFC verarbeitet den von der Muttergesellschaft Central Romana Corporation (nachstehend "CRC" abgekürzt), Dominikanische Republik, gelieferten Rohstoff FF zu der betroffenen Ware. Das in den Niederlanden ansässige Unternehmen IFC fungiert als weltweite Vertriebsgesellschaft für die von TFC hergestellte betroffene Ware. TFC, IFC und CRC sind dadurch verbunden, dass sie in gemeinsamem Besitz sind.

(43) Die Untersuchung ergab, dass der von TFC hergestellte FA seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und dass die Herstellungsvorgänge, die technologischen und Kapitalinvestitionen für die Herstellungsvorgänge und der Vertrieb in der Gemeinschaft erfolgen.

(44) Daher bildeten TFC und IFC den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Es sei darauf hingewiesen, dass im Interesse einer stichhaltigen Beurteilung bestimmter Schadensindikatoren auch die Daten von CRC berücksichtigt werden mussten, da das Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit mit den vorgenannten Unternehmen bildet.

D. SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkung

(45) Da dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur TFC und IFC angehören, wurden einige Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die in den Antworten auf den Fragebogen angegeben und geprüft wurden, sowie über den Verbrauch und den Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller indexiert, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben zu wahren.

2. Gemeinschaftsverbrauch

(46) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Liefermengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft, der Eurostat-Daten über die Einfuhren aus anderen Drittländern und der Einfuhrdaten für das betroffene Land ermittelt.

(47) Was die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land angeht, so wurde beschlossen, anstelle der Einfuhrstatistiken von Eurostat die chinesischen Ausfuhrdaten heranzuziehen, weil die chinesischen Daten, nach den von den kooperierenden ausführenden Herstellern und anderen betroffenen Parteien übermittelten Angaben nach zu urteilen, genauer waren.

Tabelle 2

Gemeinschaftsverbrauch (auf der Grundlage der Verkaufsmengen)

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen, Eurostat, chinesische Ausfuhrstatistiken.

(48) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass der FA-Verbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 28 % stieg. Von 2000 bis zum UZ stieg der Verbrauch um 5 %, von 2001 bis zum UZ ging er jedoch geringfügig zurück.

3. Betroffene Einfuhren

3.1. Menge der betroffenen Einfuhren

(49) Von 1998 bis zum UZ entwickelten sich die Einfuhren, gemessen in Tonnen, mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Gemeinschaft wie folgt:

Tabelle 3

Menge der betroffenen Einfuhren

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Quelle:

Chinesische Ausfuhrstatistiken.

(50) Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus der VR China auf mehr als das Doppelte. Im UZ lagen sie 108 % über dem Niveau von 1998. Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die betroffenen Einfuhren von 1998 bis 2000 um 43 % (rund 2100 Tonnen) und von 2000 bis zum UZ um weitere 46 % (rund 3300 Tonnen) stiegen, während der Verbrauch im selben Zeitraum um lediglich 5 % (rund 2000 Tonnen) zunahm.

(51) Die vorstehende Tabelle zeigt ferner, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land von 1999 bis 2000 um 10 % (rund 800 Tonnen) zurückgingen. Dieser Einfuhrrückgang lässt sich auf eine Dürre in der VR China im Jahr 2000 zurückführen, die eine verminderte Agrarerzeugung bedingte, was wiederum zu einem bedeutenden Engpass bei der Versorgung mit dem Rohstoff FF führte. Dies führte zu einem Rückgang von FA-Produktion und Angebot bei den chinesischen ausführenden Herstellern. Deshalb konnten die chinesischen ausführenden Hersteller das Ausfuhrniveau des Jahres 1999 nicht halten.

(52) Nach der Dürre in der VR China, die bis zum dritten Quartal 2000 anhielt, konnten die chinesischen ausführenden Hersteller die Produktion wieder erhöhen und das Ausfuhrniveau von 1999 weit überfluegeln. Von 2000 bis zum UZ erhöhte sich der Marktanteil der ausführenden Hersteller erheblich und folgte der Entwicklung der Einfuhren. In dem Zeitraum von 2000 bis zum UZ stiegen die Ausfuhren um 46 % (rund 3300 Tonnen).

3.2. Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(53) Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich folgendermaßen:

Tabelle 4

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land (auf der Grundlage der Verkaufsmenge)

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen, Eurostat und chinesische Ausfuhrstatistiken.

(54) Im UZ lag der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China zwischen 20 % und 30 %. Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren um mehr als 9,6 Prozentpunkte (bzw. um 63 %).

(55) Von 1999 bis 2000 büßten die ausführenden Hersteller Marktanteile ein (-4,4 Prozentpunkte bzw. 19 %). Dieser Verlust ist auf die unter Randnummer 51 erwähnte Dürre in der VR China im Jahr 2000 zurückzuführen.

(56) Nach der Dürre in der VR China konnten die chinesischen ausführenden Hersteller ihren Marktanteil wieder erhöhen, der über das Niveau von 1999 stieg. Von 2000 bis zum UZ erhöhte sich der Marktanteil der ausführenden Hersteller erheblich und folgte der oben dargelegten Entwicklung ihrer Einfuhrmenge. In dem Zeitraum von 2000 bis zum UZ stieg der Marktanteil der ausführenden Hersteller um mehr als 7 Prozentpunkte (bzw. um 39 %).

3.3. Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren

(57) Über die Entwicklung der Preise des auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften chinesischen FA gibt die nachstehende Tabelle Aufschluss.

Tabelle 5

Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren

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Quelle:

Geprüfte Antworten der kooperierenden ausführenden Hersteller auf den Fragebogen, chinesische Ausfuhrstatistiken und der Antrag.

(58) Die durchschnittlichen Verkaufspreise in der vorstehenden Tabelle umfassen die Transportkosten bis zur Grenze der Gemeinschaft.

(59) Über den Bezugszeitraum ging der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren um 19 % zurück. Dieser Preisrückgang war von 1998 bis 2000 besonders ausgeprägt (-17 %). Von 2000 bis 2001 konnten sich die Preise wegen des infolge der Dürre in der VR China (vgl. Randnummer 51) geringen Angebots an chinesischem FA erholen (+17 %). Nach der Dürre konnten die chinesischen ausführenden Hersteller die Produktion wieder aufnehmen und senkten die Preise erneut wie bereits in den Jahren 1998 und 2000. Von 2001 bis zum UZ gingen die Preise der chinesischen ausführenden Hersteller weiter um 16 % zurück. Von 2000 bis zum UZ betrug der Preisrückgang 2 %.

3.4. Preisunterbietung und Preisdruck

(60) Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Es sei daran erinnert, dass sich die Preisunterbietungsanalyse auf nur einen FA-Typ konzentrierte, der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde und auf den rund 99 % des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt entfielen. Die Preisunterbietung wurde anhand eines Vergleichs der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für jenen FA-Typ in Rechnung gestellten Verkaufspreise mit den von den betroffenen ausführenden Herstellern in Rechnung gestellten Verkaufspreisen ermittelt. Für diesen Typ wurden sämtliche Preise nach Abzug etwaiger Preisnachlässe und Rabatte verglichen.

(61) Bei den für die ausführenden Hersteller zugrunde gelegten Preisen handelte es sich um die Preise auf der Stufe cif Grenze der Gemeinschaft, verzollt. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden erforderlichenfalls durch Abzug der Transportkosten auf die Stufe ab Werk gebracht.

(62) Der Vergleich (auf der Grundlage der gewogenen Durchschnitte) ergab für die VR China durchschnittliche Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von über 10 %.

(63) Bei der Höhe dieser Preisunterbietung ist auch zu bedenken, dass die Preise im Bezugszeitraum insgesamt erheblich zurückgingen und dass sie als gedrückt angesehen werden können.

4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.1. Vorbemerkung

(64) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflussen.

4.2. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 6

Produktion

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(65) Im Bezugszeitraum ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 4 % zurück. Von 2001 bis zum UZ ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2 % zurück.

Tabelle 7

Produktionskapazität

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Geprüfte Antwort des wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(66) Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Entgegen der Behauptung einiger betroffener Parteien ergab die Untersuchung nicht, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum Schwierigkeiten mit der Produktionskapazität hatte.

Tabelle 8

Kapazitätsauslastung

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Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(67) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum parallel zur Produktion um 4 % zurückging. Von 2001 bis zum UZ ging die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2 % zurück.

4.3. Verkaufsmenge und Verkaufspreise

Tabelle 9

Verkaufsmenge

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Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(68) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft stiegen von 1998 bis zum UZ um 9 %. In dem Zeitraum von 1998 bis 2000 gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz seiner geringeren Produktion, seine Verkaufsmenge in der Gemeinschaft um 23 % zu erhöhen, indem er vor allem 1999 aufgebaute Lagerbestände verkaufte. Von 2000 bis zum UZ ging die Verkaufsmenge um 12 % zurück, während gleichzeitig der Verbrauch um 5 % stieg.

Tabelle 10

FA-Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Euro)

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Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(69) In dem Zeitraum von 1998 bis zum UZ sank der durchschnittliche FA-Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblich, und zwar um 11 %. Dieser Preisrückgang war von 1998 bis 2000 besonders ausgeprägt (-20 %). Von 2000 bis zum UZ stiegen die Preise zwar um 11 %, erreichten aber das Niveau von 1998 nicht wieder. Der Preisanstieg im Jahr 2001 lässt sich damit erklären, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktions- und Lieferschwierigkeiten der chinesischen ausführenden Hersteller infolge der unter Randnummer 51 erwähnten Dürre in der VR China zugute kamen.

4.4. Marktanteil

Tabelle 11

Marktanteil

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Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(70) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum und im Zeitraum von 2000 bis zum UZ erheblich, und zwar um 16 %, zurück.

4.5. Lagerbestände

Tabelle 12

Lagerbestände

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Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(71) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Lagerbestände im Bezugszeitraum um 83 % stiegen. Von 2000 bis zum UZ stiegen sie um 81 %. Die Bestände waren am Ende des UZ erheblich höher als 2001.

(72) Diese Entwicklung zeigt, dass trotz des Rückgangs der Produktion im Zeitraum von 2001 bis zum UZ um 2 % der nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt oder in Drittländer verkaufte Teil der Produktion beträchtlich stieg und in die Lagerbestände einging. Im UZ entsprachen die Lagerbestände rund 70 % der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt.

4.6. Rentabilität und Cashflow

(73) Im Bezugszeitraum entwickelte sich die Rentabilität, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoverkaufswerts, folgendermaßen:

Tabelle 13

Rentabilität

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Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(74) Von 1998 bis zum UZ verschlechterte sich die Rentabilität aufgrund des Rückgangs der Verkaufspreise um 92 %. Im Zeitraum von 2000 bis zum UZ ging die Rentabilität zeitgleich mit dem Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 69 % zurück.

(75) 2001 besserte sich die Lage etwas infolge der Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Form von Umstrukturierungen und Kostensenkungen sowie aufgrund der höheren Preise, die er erzielen konnte. Jedoch gingen gleichzeitig die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück, während die Einfuhren aus der VR China wieder beträchtlich stiegen und einen Teil des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eroberten. Zudem untergrub der Preisdruck, mit dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ konfrontiert war, seine Bemühungen und machte die leichten Verbesserungen im Jahr 2001 zunichte. Dies lässt den Schluss zu, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne die Umstrukturierungsbemühungen sogar noch stärker zurückgegangen wäre.

(76) Der Cashflow ging im Bezugszeitraum um 91 % zurück und folgte somit in seiner Entwicklung derjenigen der Rentabilität.

Tabelle 14

Cashflow

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

4.7. Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 15

Investitionen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(77) Der bedeutende Anstieg der Investitionen insbesondere im Zeitraum von 2001 bis zum UZ ist auf strengere Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften infolge von Änderungen belgischer Rechtsvorschriften zurückzuführen. Im Bezugszeitraum wurden außerdem bedeutende Investitionen in die Erweiterung der Lagerfazilitäten getätigt, um die Lagerkapazität zu erhöhen.

(78) Die Untersuchung ergab, dass sich die RoI im UZ entsprechend der Entwicklung der Rentabilität verschlechterte.

Tabelle 16

RoI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(79) Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei der Kapitalbeschaffung keine Schwierigkeiten hatte.

4.8. Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 17

Beschäftigung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(80) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Beschäftigung im Bezugszeitraum trotz der Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 9 % stieg.

(81) Angesichts des Produktionsniveaus und des Anstiegs der Beschäftigtenzahl verringerte sich die Produktivität im Bezugszeitraum um 12 %, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:

Tabelle 18

Produktivität

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Quelle:

Geprüfte Antwort des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(82) Im Bezugszeitraum stiegen die Durchschnittlöhne der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um rund 25 %. Von 2000 bis zum UZ stiegen sie jedoch um weniger als 4 %.

4.9. Höhe der Dumpingspannen

(83) Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der betroffenen Einfuhren nicht als unerheblich angesehen werden. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren mit Ursprung in der VR China im UZ zu gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurden. Es liegt auf der Hand, dass der Druck auf die Preise in der Gemeinschaft ohne Dumping, wenn überhaupt, geringer gewesen wäre.

4.10. Wachstum

(84) Es sei darauf hingewiesen, dass das Wachstum im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ in Bezug auf die Verkaufsmenge (- 12 %) und angesichts des Marktanteilverlusts (- 16 %) besonders negativ war. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus der VR China um rund 3200 Tonnen, und die gedumpten Billigeinfuhren konnten ganze sieben Prozentpunkte an Markanteil gewinnen.

4.11. Erholung von früherem Dumping

(85) Die Untersuchung ergab zwar, dass die chinesischen Preise von 1998 bis 2000 um 17 % zurückgingen, aber die Erholung von früherem Dumping wurde nicht als relevant angesehen.

4.12. Schlussfolgerung zur Schädigung

(86) Im Bezugszeitraum stiegen die Mengen gedumpter Billigeinfuhren aus der VR China auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblich, und die wichtigsten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zeigten eine negative Entwicklung.

(87) Dies war von 2000 und bis zum UZ besonders ausgeprägt. Die Untersuchung ergab, dass in jenem Zeitraum der Gemeinschaftsverbrauch leicht stieg (+5 %), die Menge der gedumpten Einfuhren aber um 46 % zunahm. Dadurch konnten die chinesischen ausführenden Hersteller einen bedeutenden zusätzlichen Anteil am Gemeinschaftsmarkt erobern (sieben Prozentpunkte), den vor allem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbüßte. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China um mehr als 10 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen und dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gedrückt wurden.

(88) Es wurde als angemessen angesehen, den Schwerpunkt auf den Zeitraum von 2000 bis zum UZ, d. h. den jüngeren Teil des Bezugszeitraums, zu legen, weil sich die Einfuhren aus der VR China im Jahr 2000 wieder in Richtung auf das Niveau von 1998 entwickelten, von dem sie 2001 und im UZ auf den absolut höchsten Stand stiegen. Zudem lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Jahr 2000 bereits erheblich unter dem Niveau von 1998, gingen im UZ aber sogar noch weiter leicht zurück.

(89) Die Untersuchung ergab ferner, dass die bedeutendste Negativentwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in eben diesen Zeitraum von 2000 bis zum UZ fiel: Die Verkaufsmenge ging um 12 % zurück, und die Lagerbestände stiegen um 81 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging um 16 % zurück. Die Rentabilität verschlechterte sich parallel zu dem Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt (- 69 %). Der Cashflow, die Kapitalrendite (RoI) und die Produktivität gingen ebenfalls zurück.

(90) Bestimmte Indikatoren wie die Produktion, die Kapazitätsauslastung und die Verkaufspreise zeigten von 2000 bis zum UZ zwar eine positive Entwicklung, dies kann aber weitgehend auf die Produktions- und Lieferschwierigkeiten der chinesischen Ausführer im Jahr 2000 zurückgeführt werden, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorübergehend zugute kamen. Diese positiven Faktoren ändern daher nichts an dem Gesamtbild der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(91) In Anbetracht des Vorstehenden und vor allem des Rückgangs von Rentabilität und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere in dem Zeitraum von 2000 bis zum UZ zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

E. SCHADENSURSACHE

1. Einführung

(92) Um zu der vorläufigen Schlussfolgerung zu gelangen, ob zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht, prüfte die Kommission zunächst die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(93) Zweitens wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren - wie die Entwicklung des Verbrauchs, die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Handelstätigkeit von IFC und die Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft -, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gleichzeitig geschädigt haben könnten, untersucht um sicherzustellen, dass eine etwaige, durch andere Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

(94) Die FA-Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft waren mengenmäßig stets bedeutend. Im Bezugszeitraum stiegen die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft um 108 % und ihr Marktanteil um 63 % und damit um 9,6 Prozentpunkte, die der Hersteller in der Gemeinschaft einbüßte.

(95) Wie unter Randnummer 57 dargelegt, gingen die chinesischen Preise von 1998 bis 2000 um 17 % zurück. Von 2000 bis 2001 stiegen die chinesischen Preise zwar um 17 %, insgesamt aber gingen sie von 2000 bis zum UZ um 2 % zurück. Dies war auf einen bedeutenden Preisverfall von 2001 bis zum UZ um 16 % zurückzuführen. Dieser Sachverhalt zeigt, dass die gedumpten Einfuhren Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ausübten. Ein weiterer Beweis für den Preisdruck ist die Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten, die im UZ erheblich gedrückt wurden.

(96) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren wird insbesondere durch die Entwicklungen von 2000 bis zum Ende des UZ verdeutlicht. In diesem Zeitraum stiegen die gedumpten Einfuhren aus der VR China gemessen an der Menge um 46 %, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg um ganze sieben Prozentpunkte (bzw. 39 %).

(97) Die vorgenannten Entwicklungen fielen zeitlich mit dem deutlich rückläufigen Trend der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ zusammen: die Verkaufsmenge ging um 12 % zurück, und er büßte 16 % seines Marktanteils ein. Infolgedessen ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich zurück, und zwar um 69 %.

3. Auswirkung anderer Faktoren

3.1. Entwicklung des Verbrauchs

(98) Die Untersuchung ergab, dass der Verbrauch im Bezugszeitraum stieg. Insgesamt stieg der Verbrauch in der Gemeinschaft um 28 % (bzw. um mehr als 9100 Tonnen). In dem Zeitraum von 2000 bis zum UZ stieg der Verbrauch um nur 5 %.

(99) Im Bezugszeitraum nahmen die Einfuhren aus der VR China um 108 % (bzw. um rund 5400 Tonnen) zu. Die Einfuhren stiegen von 2000 bis zum UZ um 48 % (bzw. rund 3300 Tonnen), während der Verbrauch im selben Zeitraum um nur 5 % (bzw. rund 2000 Tonnen) zunahm.

(100) Daher wird davon ausgegangen, dass die Entwicklung des Verbrauchs nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

3.2. Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(101) Von 1998 bis 2001 entfielen auf die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer rund 40 % seiner Verkäufe insgesamt. Im UZ entfielen auf die Ausfuhrverkäufe rund 35 % seiner Gesamtverkäufe.

(102) Auf dieser Grundlage schließt die Kommission nicht aus, dass ein solcher Rückgang bei den Ausfuhrverkäufen die wirtschaftliche Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigte. Insbesondere die eingeschränkte Ausfuhrtätigkeit kann die Erhöhung der Lagerbestände im UZ bis zu einem gewissen Grad erklären. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Erhöhung der Lagerbestände sehr viel ausgeprägter war als der Rückgang der Ausfuhren. Diese Feststellungen legen nahe, dass die verringerte Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur in begrenztem Maße zu der Erhöhung der Lagerbestände beitrug.

(103) Zudem sei daran erinnert, dass diese Untersuchung ausschließlich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt betraf. Dementsprechend wurden die Preise und Gewinne aus Ausfuhrverkäufen bei der Schadensanalyse nicht berücksichtigt. Jegliche Auswirkungen der rückläufigen Ausfuhrmengen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war daher sehr begrenzt.

(104) Daher wird vorläufig davon ausgegangen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht wesentlich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

3.3. Handelstätigkeit von IFC

(105) Die Untersuchung ergab, dass IFC FA aus Drittländern, darunter auch die VR China, bezieht und dieses FA im Rahmen seiner eigenen Handelstätigkeit verkauft. Den Untersuchungsergebnissen zufolge handelte es sich jedoch um nur geringe Mengen, und es wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass solcher FA jemals auf den Gemeinschaftsmarkt gelangte. Hierzu ist zu bemerken, dass sich die Handelstätigkeit positiv auf die finanzielle Gesamtlage von IFC auswirkte. Ohne die Handelstätigkeit von IFC wäre die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch schlechter gewesen, und er hätte noch größere finanzielle Verluste hinnehmen müssen.

(106) Daher wird davon ausgegangen, dass die Handelstätigkeit von IFC nicht wesentlich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

3.4. Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft

(107) Die Menge der FA-Einfuhren in die Gemeinschaft insgesamt und die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus anderen Ländern als der VR China stiegen um 40 %:

Tabelle 19

Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Eurostat.

(108) Es wurde geltend gemacht, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft verursacht wurde, vor allem angesichts des Anstiegs der Einfuhrmengen von 1998 bis zum UZ.

(109) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die FA-Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um rund 2300 Tonnen stiegen. Von 2000 bis zum UZ beschränkte sich der Anstieg auf rund 1200 Tonnen. Diese Entwicklungen sind im Lichte der Entwicklung des Verbrauchs und der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu betrachten. Wie unter den Randnummern 47 und 48 dargelegt wurde, stieg der Verbrauch um 28 % (bzw. mehr als 9100 Tonnen) im Bezugszeitraum, von 2000 bis zum UZ, jedoch um nur 5 % (bzw. rund 2000 Tonnen). Wie unter Randnummer 49 erläutert, stiegen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum insgesamt um rund 5400 Tonnen, und dieser Anstieg war zwischen 2000 und dem UZ besonders ausgeprägt (rund 3300 Tonnen). Zudem war der Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern zusammengenommen selbst nach dem bedeutenden Anstieg im UZ rund 20 % niedriger als der der Einfuhren aus der VR China.

(110) Ferner ergab die Untersuchung, dass die Preise der Einfuhren aus jenen Ländern über denen der chinesischen ausführenden Hersteller (rund 32 % im UZ) und selbst über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (rund 13 % im UZ) lagen. Diese Feststellungen lassen daher den Schluss zu, dass diese Einfuhren, wenn überhaupt, nur in geringem Maße zu dem Preisverfall auf dem Markt beitrugen.

(111) Daher wird davon ausgegangen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft nicht wesentlich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

4. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(112) Die gedumpten Einfuhren, die im Bezugszeitraum beträchtlich stiegen, sowie die Preisunterbietung und der Preisdruck, die im Rahmen der Untersuchung festgestellt wurden, hatten wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, vor allem in Bezug auf die Verkaufsmengen und -preise, die sich wiederum nachteilig auf den Marktanteil und die Rentabilität auswirkten. Folglich wirkten sich die gedumpten Einfuhren in einer Weise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus, dass sie eine bedeutende Schädigung verursachten.

(113) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird bestätigt, dass diese anderen Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften.

F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Vorbemerkungen

(114) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde im Rahmen der vorläufigen Untersuchung geprüft, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der unabhängigen Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware. Die entsprechenden Parteien übermittelten die hierfür erforderlichen Informationen.

(115) Zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkung der Einführung von Maßnahmen holte die Kommission Informationen von allen ihr bekannten betroffenen Parteien ein. Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Einführer und Verwender der betroffenen Ware.

(116) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(117) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet unter den billigen FA-Einfuhren. Angesichts der Art der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vertritt die Kommission die Auffassung, dass ohne Antidumpingmaßnahmen eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unabwendbar ist. Da sich die Gewinnsituation im Bezugszeitraum so erheblich verschlechterte, wird dies höchstwahrscheinlich zu einer weiteren Schädigung und mittelfristig möglicherweise zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs führen. Da es zudem nur einen FA-Hersteller in der Gemeinschaft gibt, wäre der Gemeinschaftsmarkt im Falle von dessen Verschwinden völlig von FA aus Drittländern abhängig.

(118) Etwaige Antidumpingmaßnahmen würden jedoch die Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen bewirken. Unter diesen Bedingungen wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein lebensfähiger FA-Hersteller bleiben können. Er tätigte bedeutende Investitionen, um die strengen Umweltschutz- und Sicherheitsauflagen zu erfuellen. Außerdem verbessert und entwickelt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kontinuierlich neue Waren auf der Grundlage von FA.

(119) Die Einführung der Antidumpingmaßnahmen läge daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3. Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender und etwaige Auswirkungen auf die Verbraucher

(120) Um die Auswirkungen der Einführung von bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen zu prüfen, sandte die Kommission den ihr bekannten unabhängigen Einführern und Verwendern von FA in der Gemeinschaft Fragebogen zu.

(121) Drei unabhängige Einführer und elf Verwender übermittelten aussagekräftige Antworten. Auf die drei Einführer und die elf Verwender entfielen rund 74 % der Einfuhren in die Gemeinschaft und 47 % des FA-Verbrauchs in der Gemeinschaft im UZ.

4. Mögliche Auswirkungen auf die Einführer

(122) Bei den drei kooperierenden Einführern entfielen auf das FA-Segment durchschnittlich 28,9 % ihres Gesamtumsatzes im UZ.

(123) Die Kommission prüfte auch die wahrscheinlichen durchschnittlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Antidumpingzolls auf die Gesamtrentabilität der Einführer. Angesichts des Anteils des FA-Segments an ihrem Gesamtumsatz und in der Annahme, dass die Maßnahmen von den Einführern voll an die Verwender weitergegeben würden, sind die negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die drei Einführer insgesamt wahrscheinlich minimal.

5. Mögliche Auswirkungen auf die Verwender

(124) Bei den Verwendern der betroffenen Ware handelt es sich um Hersteller von Furanharz, das in der Gusswarenindustrie verwendet wird. Elf Verwender übermittelten eine aussagekräftige Antwort auf den Fragebogen. Auf diese elf Verwender entfielen rund 31 % des gesamten FA-Verbrauchs in der Gemeinschaft. Von Verwenderverbänden in der Gemeinschaft gingen ebenfalls Stellungnahmen ein.

(125) Bei den elf kooperierenden Verwendern entfielen auf das FA-Segment durchschnittlich 4,6 % (von 1 % bis 37 %) ihres Gesamtumsatzes im UZ.

(126) Insgesamt ergab die Untersuchung, dass die kooperierenden Verwender bei ihren Tätigkeiten insgesamt im UZ eine durchschnittliche Gewinnspanne von rund 8,7 % erzielten. Zudem entfallen den Untersuchungsergebnissen zufolge bei den Furanharzherstellern 60 % bis 90 % der Gesamtkosten auf FA, da bei der Harzherstellung FA der kostenintensivste Rohstoff ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass etwaige Maßnahmen Auswirkungen auf die Verwender haben. Da jedoch auf FA ein relativ geringer Teil der Gesamtkosten in der Gusswarenindustrie entfällt (weniger als 3 %), ist die Annahme vertretbar, dass die Verwender die Maßnahmen an die Gusswarenindustrie weitergeben. Die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Kosten der Gusswarenindustrie werden sich daher auf weniger als 0,3 % belaufen. Folglich können gewisse nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Verwender nicht ausgeschlossen werden. Aber angesichts des relativ geringen Anteils des FA-Segments an ihren Tätigkeiten insgesamt sowie der Höhe der vorgeschlagenen Maßnahmen und der Rentabilitätslage der kooperierenden Verwender wird der Schluss gezogen, dass die möglichen nachteiligen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Verwender den voraussichtlichen Nutzen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht aufwiegen.

(127) Auf dieser Grundlage ist die Annahme vertretbar, dass die Maßnahmen weitgehend oder sogar voll von den Verwendern an die Gusswarenindustrie weitergegeben werden. Daher wird davon ausgegangen, dass die Auswirkungen insgesamt vernachlässigbar sein werden.

6. Mögliche Auswirkungen auf die Verbraucher

(128) Da es sich bei der betroffenen Ware um einen in der Industrie verwendeten Rohstoff handelt, dürften die vorgeschlagenen Maßnahmen keinerlei Auswirkungen auf einzelne Verbraucher haben.

7. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(129) Es wurde geltend gemacht, dass durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die angeblich dominante Position des Antrag stellenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der im UZ bereits über einen erheblichen Marktanteil in der Gemeinschaft verfügte, noch gestärkt würde und er dadurch eine Quasi-Monopolstellung auf dem FA-Markt einnehmen könnte.

(130) Da die vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch nicht so hoch sind, dass sie vom wirtschaftlichen Standpunkt aus die ausführenden Hersteller vom Gemeinschaftsmarkt ausschließen würden, ist die weitere Präsenz von FA mit Ursprung in der VR China gewährleistet. Außerdem werden weiterhin FA-Einfuhren aus Drittländern auf dem Markt konkurrieren.

(131) Einige Parteien machten des Weiteren geltend, dass die Maßnahmen das Angebot für Verwender und Verbraucher einschränken würden. Wie bereits dargelegt wird FA mit Ursprung in der VR China jedoch höchstwahrscheinlich weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sein, wie auch Einfuhren aus anderen Drittländern. Die Verwender werden somit weiterhin zwischen konkurrierenden Waren wählen können, wenn auch zu fairen Preisen. Dieses Angebot würde hingegen geschmälert, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgeben müsste, was bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen durchaus der Fall sein könnte.

(132) Etwaige Maßnahmen dürften zur Wiederherstellung eines fairen und wirksamen Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt führen, da sie lediglich die handelsverzerrenden Auswirkungen des von den chinesischen ausführenden Herstellern praktizierten schädigenden Dumpings beseitigen. Würde im vorliegenden Fall auf Maßnahmen verzichtet, würde die Verzerrung des Wettbewerbs aufrechterhalten und sich noch verstärken, was zu einer weiteren Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde. Das Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würde sich nachteilig auf den Wettbewerb und das Angebot für die Verwender auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken.

8. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(133) Auf der Grundlage der vorstehenden Fakten und Erwägungen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von FA mit Ursprung in der VR China sprechen.

G. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

1. Vorläufige Schadensbeseitigungsschwelle

(134) Da festgestellt wurde, dass die betroffenen gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten und dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen, sollten die einzuführenden Zölle in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellten Dumpingspannen zu übersteigen.

(135) Bei der Berechnung der Höhe des Zolls, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der ohne gedumpte Einfuhren beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte.

(136) Auf dieser Grundlage wurde vorläufig festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 10 % des Gesamtumsatzes als angemessener Mindestgewinn angesehen werden könnte, von dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vertretbarerweise ausgehen könnte. Diese Gewinnspanne wird als vertretbar angesehen angesichts der Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum, die ohne gedumpte Einfuhren im Durchschnitt höher war.

(137) Dementsprechend wurden die Schadensbeseitigungsschwellen als die Differenz zwischen den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne einerseits und dem bei der Preisunterbietungsberechnung zugrunde gelegten berichtigten tatsächlichen Nettoverkaufspreis des eingeführten FA andererseits ermittelt. Die jeweilige Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückt. Diese Berechnungen ergaben Schadensspannen zwischen 2,2 % und 23,0 %.

2. Vorgeschlagener vorläufiger Antidumpingzoll

(138) Im Lichte des Vorstehenden und in Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung sollte der vorläufige Antidumpingzoll in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt werden.

(139) Ausführer verkaufen außer FA auch eine ganze Reihe anderer Waren an die Einführer und Verwender in der Gemeinschaft. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und das Risiko einer Vermeidung der Zölle durch Preismanipulationen, die in einigen vorausgegangenen Verfahren betreffend eine Ware derselben allgemeinen Warengruppe, FF(4), beobachtet wurden, auf ein Mindestmaß zu beschränken, wird es als angemessen erachtet, den vorläufigen Zoll in Form eines spezifischen Betrags in Euro je Tonne festzusetzen. Die Berechnung der Schadensschwelle im Zusammenhang mit dem cif Einfuhrpreis ergab Zölle zwischen 21 EUR und 181 EUR je Tonne.

H. SCHLUSSBESTIMMUNG

(140) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Furfurylalkohol, der derzeit dem KN-Code ex 2932 13 00 (TARIC-Code 2932 13 00 90 ) zugewiesen wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gelten folgende vorläufige Zölle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Werden Waren vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt und wird daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zur Bestimmung des Zollwerts nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5) geteilt, wird der auf der Grundlage des Absatzes 2 bestimmte Betrag des Antidumpingzolls um den Prozentsatz gesenkt, der der Teilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(5) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

(1) Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. C 189 vom 9.8.2002, S. 30.

(4) ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 1.

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.