32003R0761

Verordnung (EG) Nr. 761/2003 der Kommission vom 30. April 2003 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Indien vor der Einfuhr in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 109 vom 01/05/2003 S. 0007 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 761/2003 der Kommission

vom 30. April 2003

über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Indien vor der Einfuhr in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2003(4), sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die von Drittländern vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Konformitätskontrollen auf deren Antrag anerkannt werden können.

(2) Die indischen Behörden haben am 31. Dezember 2001 bei der Kommission die Anerkennung der Kontrollen beantragt, die vom "Directorate of Marketing and Inspection (DMI)" unter der Zuständigkeit des "Agricultural Marketing Adviser" (AMA) des indischen Landwirtschaftsministeriums durchgeführt werden. In dem Antrag ist ausgeführt, dass der Kontrolldienst über die zur Durchführung der Kontrollen notwendige personelle und materielle Ausstattung verfügt und Verfahren anwendet, die den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 genannten gleichwertig sind, und dass bei der Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse in die Gemeinschaft deren Vermarktungsnormen oder zumindest gleichwertige Normen eingehalten werden.

(3) Nach den Angaben der Mitgliedstaaten gab es bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus Indien zwischen 1997 und 2001 verhältnismäßig wenig Fälle, in denen die Vermarktungsnormen nicht eingehalten wurden.

(4) Vertreter der indischen Behörden haben an den internationalen Beratungen über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse in der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN-ECE) teilgenommen.

(5) Daher sind die Konformitätskontrollen Indiens ab dem Datum der Einführung der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anzuerkennen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kontrollen Indiens zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor der Einfuhr in die Gemeinschaft werden unter den Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anerkannt.

Artikel 2

Der offizielle Korrespondent und der Kontrolldienst in Indien nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Nach Durchführung der in Artikel 1 genannten Kontrollen werden die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung ausgestellt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Einführung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Indien nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3) ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9.

(4) ABl. L 62 vom 6.3.2002, S. 8.

ANHANG I

- Offizieller Korrespondent nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:

Agricultural Marketing Adviser Ministry of Agriculture, Govt. of India NH-IV, Faridabad India Tel. (91-129) 241 65 68, 241 57 10; (91-11) 23 01 34 45 Fax (91-129) 241 65 68; (91-11) 23 01 34 45 E-Mail: pkagarwall123@hotmail.com

- Kontrolldienst nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:

Directorate of Marketing and Inspection (DMI)

Department of Agriculture and Cooperation

Ministry of Agriculture, Govt. of India NH-IV, Faridabad India Tel. (91-129) 241 65 68, 241 57 10 Fax (91-129) 241 65 68 E-Mail: dmifbd@agmark.nic.in

ANHANG II

Musterbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001

>PIC FILE= "L_2003109DE.000902.TIF">